Keine Weiterführung eines Corona-Testzentrums bei mangelnder Zuverlässigkeit der Betreiberin

02. November 2021 -

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 28.10.2021 zum Aktenzeichen 6 K 2961/21 einen Eilantrag einer Betreiberin von Corona-Testzentren, mit dem diese erreichen wollte, vorläufig weiter durch den Landkreis Rastatt zur Durchführung von Corona-Testungen beauftragt zu werden, abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 29.10.2021 ergibt sich:

Die Antragstellerin betreibt bundesweit Corona-Testzentren, darunter bis Juli 2021 auch mehrere Stellen in Baden-Baden und im Landkreis Rastatt. Seit dem 21. Juli 2021 müssen die Betreiber durch die jeweiligen Gesundheitsämter beauftragt werden. Diese Beauftragung hatte das zuständige Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt für die Stellen im Landkreis und in Baden-Baden abgelehnt, woraufhin die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht begehrte.

Das Gesundheitsamt hat sich zur Begründung der Ablehnung auf zwei unangekündigte Kontrollen in Testzentren berufen, bei welchen sich Hinweise auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Betreiberin ergeben hätten. Bei der ersten Kontrolle seien Bescheinigungen für Tests gefunden worden, die von dem Mitarbeiter weder ordnungsgemäß ausgestellt wurden noch auf ordnungsgemäß durchgeführten Tests beruhten. Zum einen sei jeweils eine falsche Uhrzeit eingetragen gewesen. Zum anderen seien die Tests nicht von einem Mitarbeiter des Testzentrums persönlich abgenommen worden, was nach damals geltenden Vorschriften erforderlich gewesen wäre, sondern nach seinen Angaben mit Anleitung über ein Videotelefonat. Ein zweites Testzentrum werde auch nach Ende der Beauftragung ab Juli 2021 weiter von der Antragstellerin betrieben und nur nach außen hin von einer Apotheke geführt. Die Antragstellerin betreibe damit ein Testzentrum, ohne hierzu durch die zuständige Behörde beauftragt worden zu sein. Hiergegen hat die Antragstellerin im Eilverfahren keine durchgreifenden Anhaltspunkte zur Überzeugung der Kammer vorgetragen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Beschwerde zum VGH Mannheim offen.