Klage gegen Verbot des AfD-Internetportals „neutrale Schule“ erfolglos

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 26.11.2020 zum Aktenzeichen 1 A 1598/19 SN die Klage des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) gegen eine Verfügung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des VG Schwerin Nr. 18/2020 vom 01.12.2020 ergibt sich:

Der Landesbeauftragte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 12. September 2019 das Betreiben eines Internetportals teilweise untersagt, auf dem die AfD insbesondere Schüler und Eltern aufgefordert hatte, Verstöße gegen das an öffentlichen Schulen geltende staatliche Neutralitätsgebot zu melden. Benutzer des Portals sollten unter Angabe ihres Namens, der betroffenen Schule und des Schulfachs Vorfälle melden, bei denen sich Lehrer pauschal abwertend gegenüber der AfD oder ihren Positionen äußerten. Bereits mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 (Az. 1 B 1568/19 SN) hatte das Verwaltungsgericht einen von der AfD gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in der Begründung des nun ergangenen Urteils an den wesentlichen Erwägungen festgehalten, die bereits Gegenstand der Begründung des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren waren. Danach stehe die Erhebung der von dem Verbot betroffenen personenbezogenen Daten besonderer Kategorien im Widerspruch zu Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten untersagt, aus denen politische Meinungen oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen. Eine Ausnahme hiervon sei gemäß Art. 9 Abs. 2 DS-GVO nicht begründet. Weder hätten die betroffenen Personen in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten ausdrücklich eingewilligt noch beziehe sich die Verarbeitung auf personenbezogene Daten, welche die betroffenen Personen offensichtlich öffentlich gemacht hätten (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und e DS-GVO). Die Verarbeitung sei auch nicht zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich (vgl. Art. 9 Abs. 2 Buchst. f und g DS-GVO).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern beantragen.