Kosten für Wohnmobil-Rücktransport nach Motorschaden: Tatsächliche Fahrzeughöhe maßgebend

Das Amtsgericht München hat am 26.10.2020 zum Aktenzeichen 191 C 5230/20 entschieden, dass ein Autoversicherer die Kosten für einen Rücktransport eines Wohnmobils aus dem Ausland übernehmen muss, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Rücktransports die versicherte Höhe einhält.

Aus der Pressemitteilung des AG München Nr. 53/2020 vom 27.11.2020 ergibt sich:

Das Wohnmobil des Klägers blieb im Juni 2019 wegen eines Motorschaden in der Schweiz bei Bellinzona liegen. Der Kläger telefonierte mit dem beklagten Münchner Autoversicherer wegen des Rücktransports und beauftragte daraufhin eine Drittfirma, sein Fahrzeug am 11.06.2019 nach Deutschland zurückzubringen. Laut den Versicherungsbedingungen sind die Kosten eines Fahrzeugtransports für in der Zulassungsbescheinigung I als Wohnmobile eingetragene Fahrzeuge bei Überschreitung einer Höhe von 3,20 m einschließlich Ladung nicht versichert. Der Kläger meint, die Beklagte schulde die Zahlung der Transportkosten, da nach Abbau der Dachklimaanlage, Reduzierung des Reifendrucks und Ablassen der Luftfederung die Höhe seines Wohnmobils nur noch 3,06 m betragen habe. Die Beklagte führt aus, der Transport des Wohnmobils des Klägers sei nicht versichert, da es laut Fahrzeugschein 3,40 m hoch sei. Auf die jeweilige Höhe im demontierten Zustand komme es nicht an. Im Übrigen bestreitet sie, dass es dem Beklagten gelungen sei, das Fahrzeug auf die von ihm behauptete Höhe abgesenkt zu haben. Die behaupteten Veränderungen würden das Fahrzeug überdies nachhaltig schädigen.

Das AG München hat dem Kläger Recht gegeben und den Autoversicherer zur Zahlung der Rücktransportkosten in Höhe von 2.499 Euro nebst Zinsen und Kosten verurteilt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts spricht zwar für die Rechtsauffassung der Beklagten, dass es in den Versicherungsbedingungen unter Benennung bestimmter Höchstmaße zunächst auf die Eintragung als Wohnmobil in der Zulassungsbescheinigung I ankomme, was eine Bezugnahme auf dort eingetragene Maße nahelegen könnte. Dagegen spreche aber beim Punkt Höhe der weitere Wortlaut der Klausel: Danach werde der Ausschluss beschrieben „ab einer Höhe von 3.20 m einschließlich Ladung“. Angaben zur Höhe der Ladung könnten aber in den Fahrzeugpapieren nicht enthalten sein, vielmehr könne deren Höhe nur im Einzelfall festgestellt werden.

Beide Parteien weisen darauf hin, dass, dass nach § 32 Abs. 2 StVZO die max. Höhe eines regulären Straßentransports 4 Meter nicht übersteigen darf. Da das Trägerfahrzeug meist eine Höhe von 80 cm aufweise, erkläre sich die in den Versicherungsbedingungen genannten 3,20 Meter als zulässige Höhe. Die Beklagte weist ergänzend darauf hin, dass bei einem Überschreiten bestimmter Höhen besonders teure Spezialtransporte notwendig werden, die aber nicht mitversichert sein sollten und deren Kosten auch nicht einkalkuliert seien. Dieser Hintergrund spreche dafür, dass es dann nur auf die tatsächliche Höhe bei der Verladung und nicht auf einen Eintrag in den Papieren ankomme. Eine Grenze mag dort zu ziehen sein, wo durch die Demontagemaßnahmen ein Zustand erreicht werde, mit dem nicht mehr ein Wohnmobil, sondern nur noch Einzeleile eines Bausatzes transportiert werden sollten. Dass dies hier der Fall war, ist aber nicht erkennbar.

Das Amtsgericht ist aufgrund der mündlichen Verhandlung und der dazu vorliegenden Unterlagen überzeugt, dass das Fahrzeug aufgrund der vorgenommenen „Manipulationen“ am 18.06.2019 nicht höher als 3,20 Meter war. Das Fahrzeug wurde ohne Ausnahmegenehmigung von der Schweiz nach Deutschland „regulär“ mit einem Transporter befördert. Der dafür verlangte Preis enthalte keinen Zuschlag wegen einer Überhöhe, was aber nach dem Vortrag der Beklagte gerade erhebliche Mehrkosten ausgelöst hätte Die Beklagte trägt schließlich auch nicht vor, dass der Transport unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wurde. Danach sei davon auszugehen, dass die Höhe des Transports nicht über 4 Metern lag und damit die Höhe des zu transportierenden Wohnmobils sicher nur bis zur versicherten Höhe von 3,20 Meter betrug. Ob es tatsächlich sogar nur 3.06 Meter hoch war, spielt für die Entscheidung keine Rolle.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.