Kündigung für eigenmächtigen Urlaubsantritt

05. März 2025 -

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 28. Juli 1998 zum Aktenzeichen 6 Ca 492/98 entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die eigenmächtig einen Urlaub antrat um an einer Fernsehsendung teilzunehmen, gekündigt werden darf.

Die Teilnahme an einer Fernsehsendung, insbesondere wenn diese mit einer Fernreise verbunden ist, übt auf viele Berufstätige eine große Anziehungskraft aus. Solch eine Möglichkeit erscheint als eine aufregende Gelegenheit, die sowohl das Berufsleben als auch die persönlichen Erfahrungen bereichern kann. Leider kann es jedoch vorkommen, dass ein Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängt, wodurch die Mitarbeiter in ihrer Planung stark eingeschränkt werden.

Ein konkretes Beispiel für diese Problematik ist der Fall einer Arbeitnehmerin, die sich trotz einer bestehenden Urlaubssperre entschloss, eigenmächtig nach Venezuela zu reisen. Diese Entscheidung führte letztendlich zu ihrer Kündigung, nachdem sie in einer Liveübertragung der RTL 2-Sendung „Silvester unter Palmen“ zu sehen war.

Die Frau verteidigte ihr Handeln damit, dass sie nach einem psychischen Zusammenbruch einen dringend benötigten Ortswechsel vollziehen wollte. Während ihres Aufenthalts am Strand wurde sie dann von einem Kamerateam angesprochen, was für sie einen unerwarteten Verlauf nahm. Trotz ihrer Argumentation und persönlichen Umstände schloss das Gericht, bei der anschließenden rechtlichen Auseinandersetzung, die Möglichkeit der Rechtfertigung ihrer Entscheidungen aus und ließ die Kündigung bestehen. So zeigt dieser Vorfall, dass auch impulsive Entscheidungen im Kontext von Arbeitsverträgen schwerwiegende Konsequenzen haben können.

Das Thema ist im Grunde genommen recht einfach: Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hat man zunächst die Verantwortung, seinen Urlaub zu beantragen, bevor man eine Reise bucht. Sollte der Arbeitgeber diesen Urlaubsantrag ablehnen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, weiterhin seiner Arbeit nachzugehen. Dennoch kommt es immer wieder zu arbeitsrechtlichen Konflikten, insbesondere wenn eine Reise bereits gebucht ist und der dafür erforderliche Urlaub später beantragt und abgelehnt wird.

Ein eigenmächtiger Antritt des Urlaubs kann als Grund für eine Kündigung gelten. Falls der Arbeitnehmer also trotz der Ablehnung seines Urlaubsantrags durch den Arbeitgeber die Reise antritt, kann dies eine ordentliche Kündigung nach sich ziehen. In bestimmten Fällen könnte sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Die Rechtslage zu eigenmächtigen Urlaubsantritten ist gut dokumentiert, und es gibt eine Vielzahl an Gerichtsurteilen zu diesem Thema. Ein besonders aufschlussreicher und zugleich unterhaltsamer Fall, der vor einiger Zeit vor dem Arbeitsgericht in Nürnberg behandelt wurde, bietet einen interessanten Einblick in diese Materie.

In diesem Fall plante eine Vertriebsassistentin eine Reise mit ihrem Freund nach Venezuela, die am zweiten Weihnachtsfeiertag beginnen sollte. Die Buchung dieser Reise fand bereits im Sommer statt, jedoch reichte die Assistentin ihren Urlaubsantrag erst im Herbst ein. Ihr Arbeitgeber lehnte den Antrag ab, da er besorgt war, dass der Jahresabschluss seines Unternehmens gefährdet sein könnte. Stattdessen genehmigte er erst ab dem 5. Januar ihren Erholungsurlaub.

Trotz dieser Ablehnung kam es so, dass das Paar am 26. Dezember wie ursprünglich geplant zu seiner Reise aufbrach. In der Zwischenzeit erhielt der Arbeitgeber jedoch eine ärztliche Bescheinigung, die die Arbeitsunfähigkeit der Vertriebsassistentin für den Zeitpunkt des 23. Dezember bestätigte.

Der Arbeitgeber war mit großer Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund der Vorgeschichte der Krankmeldung skeptisch gegenüber seiner Mitarbeiterin eingestellt. Es drängten sich ihm sicherlich Fragen auf, ob sie tatsächlich die Flugreise angetreten hatte, obwohl sie offiziell als krank gemeldet war. Diese Zweifel fanden am Silvesterabend eine schlüssige Bestätigung: Die Vertriebsassistentin war nämlich während einer Live-Sendung mit dem Titel „Silvester unter Palmen“ auf dem Sender RTL 2 zu sehen.

In Anbetracht dieser Situation zog der Arbeitgeber umgehend die Konsequenzen und sprach eine fristlose Kündigung aus, die alternativ auch fristgerecht erfolgen sollte.

Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens berief sich die Klägerin auf einen psychosomatischen Erschöpfungszustand, den sie als Grund für ihre Arbeitsunfähigkeit anführte. Trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden vertrat sie die Auffassung, dass sie die Reise unbedingt antreten musste, da sie dringend einen Urlaub benötigte, um sich zu erholen.

Trotz dieser Argumentation fand die Klägerin am Arbeitsgericht jedoch keinen Gehör. Grundsätzlich ist es zwar so, dass man in der Regel nicht während jeder Erkrankung strikt das Bett hüten muss. Die zentrale Frage blieb jedoch, ob die Reise tatsächlich der Genesung diente oder ob sie eher der Frage der Arbeitsfähigkeit in der konkreten Situation widersprach.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die am 23. Dezember ausgestellt wurde, besitzt keinerlei Beweiswert. In einer Gerichtsverhandlung gab die Ärztin, die die Klägerin für arbeitsunfähig erklärt hatte, als Zeugin Auskunft. Allerdings konnte sie keine überzeugenden Argumente vorbringen, die ihren Entschluss, die Klägerin an diesem Datum für einen Zeitraum von zwei Wochen krankzuschreiben, nachvollziehbar machten. Das Gericht zog aus diesen Umständen den Schluss, dass es sich möglicherweise um ein Gefälligkeitsattest handelte.

Normalerweise verfügen ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über einen hohen Beweiswert, da sie von medizinischem Fachpersonal ausgestellt werden. In diesem speziellen Fall entzog das Gericht der Bescheinigung jedoch jeglichen Beweiswert. Dies geschah nicht nur aufgrund der Unglaubwürdigkeit der zeugenaussagenden Ärztin, sondern auch wegen der ungünstigen Begleitumstände. So hatte die Klägerin bis zuletzt versucht, ihren Vorgesetzten von ihrem Reisevorhaben zu überzeugen. Am Nachmittag des besagten 23. Dezembers kontaktierte zudem ein Anwalt die Arbeitgeberseite und wies auf die bereits gebuchte Reise hin. Zuvor hatte die Klägerin lediglich einige Stunden zuvor ihre Tätigkeit vorzeitig beendet und dies mit einem Zahnarzttermin begründet. In Anbetracht dieser Fakten sprach wenig dafür, dass sie tatsächlich beabsichtigte, erst nach dem Jahresabschluss nach Venezuela zu reisen. Im Gegenteil, die Umstände sprachen eher dagegen.

Die Klage zum Kündigungsschutz wurde vom Arbeitsgericht zurückgewiesen, was zur Folge hatte, dass das Arbeitsverhältnis infolge der fristlosen Kündigung endete.

Ein besonders wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang war: Der Urlaub, den die Klägerin beantragt hatte, wurde nicht kurzfristig und unerwartet abgelehnt. Vielmehr hatte der Arbeitgeber bereits im Oktober klar kommuniziert, dass er den Urlaubsantrag nicht genehmigen könne. Die Klägerin hätte somit ausreichend Zeit gehabt, ihre Flugreise umzubuchen. Zudem wäre es ihr möglich gewesen, rechtzeitig vor Gericht zu gehen, um ihren Urlaubsanspruch durchzusetzen.

Das Vorgehen der Klägerin war in jedem Fall nicht optimal und führte letztlich zum Verlust ihres Arbeitsplatzes. Ein enttäuschender und ungünstiger Start in das neue Jahr!