Kurzarbeit: Erleichterter Zugang gilt weiter

26. November 2021 -

Weiterhin Planungssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte in der Pandemie: Das Kabinett hat beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld auszuweiten und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber bis zum Ende dieses Jahres zu verlängern.

Das Kabinett hat beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld auszuweiten und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber bis zum Ende dieses Jahres zu verlängern. Das gibt Unternehmen und Beschäftigte in Zeiten der Pandemie weiterhin Planungssicherheit.

Wirtschaft und Arbeitsmarkt haben sich zwischenzeitlich erholt. Die Zahl der Beschäftigten in Kurzarbeit ist in den vergangenen Monaten deutlich gesunken. Die langanhaltende Pandemie setze jedoch viele Betriebe finanziell stark unter Druck, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zum Kabinettsbeschluss.„Die Unternehmen benötigen deshalb auch über den 30. September 2021 hinaus Entlastungen bei den Lohnnebenkosten und Planungssicherheit durch erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres“, so der Minister.

Mit der Regelung werden die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 auf alle Betriebe ausgeweitet, unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit. Bisher war der erleichterte Zugang begrenzt auf Betriebe, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 einführen. Außerdem hat das Kabinett beschlossen, die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitgeber bis zum Ende dieses Jahres zu verlängern.

Mit der Verordnung gilt weiterhin:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30 Prozent.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
  • Arbeitgeber erhalten die Beiträge zur Sozialversicherung weiterhin in voller Höhe erstattet.

Die Bundesregierung hat mit der Verordnung für die betroffenen Betriebe und deren Beschäftigte Planungssicherheit geschaffen. Ziel ist es, die bisherigen Erfolge beim Erhalt von Arbeitsplätzen nicht zu gefährden und Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

 

Quelle: Bundesregierung vom 24.11.2021