„Kuttenverbot“ für Rocker verfassungsgemäß

17. August 2020 -

Das Bundesverfassungsgericht hat am 09.07.2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 2067/17, 1 BvR 424/18 und 1 BvR 423/18 das verschärfte „Kuttenverbot“ bestätigt und entschieden, dass die Kennzeichen verbotener Motorrad-Clubs auch nicht von den Mitgliedern eines anderen nicht verbotenen „Chapters“ in leicht abgewandelter Form getragen werden dürfen.

Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 73/2020 vom 14.08.2020 ergibt sich:

Mit Regelungen des Vereinsgesetzes will der Gesetzgeber Kennzeichen krimineller Rockergruppierungen effektiv aus der Öffentlichkeit verbannen. Er hat daher in § 9 VereinsG als Folge eines Vereinsverbots oder des Verbots einer Ersatzorganisation das an jede Person gerichtete Verbot normiert, das Kennzeichen öffentlich, auf einer Versammlung oder medial weiter zu verwenden. Die hier angegriffene Regelung erstreckt dieses Verbot auf Kennzeichen, die in im Wesentlichen gleicher Form von nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Das verbietet den beinahe gleichen äußerlichen Auftritt eines nicht verbotenen „Schwestervereins“, der nur den Ort oder die Untergliederung anders benennt. Dagegen haben lokale „Chapter“ oder „Charter“ bzw. Mitglieder der Motorradclubs Gremium Germany, der Hells-Angels-Bewegung bzw. des Bandidos MC Verfassungsbeschwerde erhoben. Untergliederungen dieser Clubs sind jeweils mit Vereinsverboten belegt.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach Auffassung des BVerfG liegt durch das Verbot zwar ein erheblicher Grundrechtseingriff vor, gerade wenn diese Kennzeichen fundamentale Bedeutung für den Bestand und die Selbstdarstellung der Vereinigung haben. Doch sei der Eingriff gerechtfertigt, denn die Gründe des Gesetzgebers für dieses Verbot wiegen schwer. Es greife nur, wenn die Vereinigung, deren Kennzeichen benutzt werde, durch organisierten Verstoß gegen Strafgesetze, eine kämpferisch-aggressive Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder eine Ausrichtung gegen den Gedanken der Völkerverständigung geprägt und deshalb im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 GG verboten sei. Damit diene das Kennzeichenverbot dem Schutz von äußerst wichtigen Rechtsgütern. Es sei auch für nicht verbotene Teilorganisationen zumutbar.

Wesentliche Erwägungen des BVerfG:

Es kann offenbleiben, ob vereinsrechtliche Kennzeichenverbote in erster Linie an der Vereinigungsfreiheit oder der Meinungsfreiheit zu messen sind. Jedenfalls ist das angegriffene Kennzeichenverbot in den vorliegenden Fallkonstellationen mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Wertungen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit führen zu keinem anderen Ergebnis als die des Art. 9 Abs. 1 und 2 GG, und die angegriffenen Regelungen verletzen auch nicht die Eigentumsfreiheit.

  1. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 1 GG schützt für Mitglieder ebenso wie für eine Vereinigung selbst das Entstehen und Bestehen in der gewählten gemeinsamen Form. Dazu gehören Mitgliederwerbung und Selbstdarstellung ebenso wie das Namensrecht. Für die Identität der Motorrad-Vereinigungen ist das öffentliche Verwenden der Kennzeichen auf ihren „Kutten“ sogar von grundlegender Bedeutung. Die für die jeweilige Dachorganisation stehenden „Top-Rocker“ und „Central Patches“ sind aus ihrer Sicht Ausdruck des Zusammenhalts und der gemeinsamen Identität; sie werden seit Jahrzehnten nach strengen internen Regeln fast unverändert genutzt und haben einen hohen Wiedererkennungseffekt.
  2. Das Kennzeichenverbot greift in diese Rechte des jeweiligen Vereins und seiner Mitglieder ein. Doch ist der Eingriff verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
  3. a) Der Gesetzgeber verfolgt das legitime Ziel, das Vereinsverbot aus Art. 9 Abs. 2 GG durchzusetzen, das selbst dazu dient, Gefahren von hochrangigen Verfassungsgütern abzuwenden. Vereine werden daher nicht nur formal verboten, sondern ihre Aktivitäten und Aktionsmöglichkeiten auch durch das hier in Rede stehende Kennzeichenverbot in der Öffentlichkeit untersagt. Das ist zur Erreichung dieser Ziele geeignet. Der Gesetzgeber durfte es mangels weniger einschneidender, aber gleich wirksamer Mittel auch für erforderlich halten, um seine Ziele zu erreichen.
  4. b) Unter Berücksichtigung aller Belange ist das Kennzeichenverbot auch zumutbar, auch wenn es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt, denn gerade das öffentliche Tragen der Vereinskennzeichen auf den Kutten hat für die Betroffenen einen hohen Wert. Das sanktionsbewehrte Verbot schränkt ihre Selbstdarstellung in der Zugehörigkeit zur jeweiligen Vereinigung ganz erheblich ein. Doch mindert sich das Gewicht des Eingriffs, weil die private Verwendung und damit beispielsweise auch die Tätowierung nicht verboten ist, solange das Kennzeichen in der Öffentlichkeit und einer Versammlung abgedeckt und nicht medial verbreitet wird. Auch kann bei geringer Schuld von Bestrafung abgesehen werden. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 VereinsG sind zudem nur Kennzeichen mit einem ähnlichen äußeren Gesamterscheinungsbild verboten, der Gesetzgeber wollte hier klären, dass dazu auch ein Kennzeichen gehört, das nur in der Orts- oder Regionalbezeichnung von denen verbotener Vereine abweicht.

Die Gründe des Gesetzgebers für das Kennzeichenverbot wiegen demgegenüber schwer. Insbesondere ist es untrennbar mit einem Vereinsverbot verknüpft, das, wie das BVerfG mit Beschluss vom 18.07.2018 (1 BvR 1474/12, 1 BvR 670/13, 1 BvR 57/14 – BVerfGE 149, 160) geklärt hat, als Instrument präventiven Verfassungsschutzes auf den Schutz von Rechtsgütern hervorgehobener Bedeutung zielt. Grundrechtlich ist ein Verbot nur zu rechtfertigen, wenn eine Vereinigung durch den organisierten Verstoß gegen Strafgesetze, die kämpferisch-aggressive Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die Ausrichtung auf Gewalt in den internationalen Beziehungen oder vergleichbare völkerrechtswidrige Handlungen und damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung geprägt ist und mildere Mittel nicht genügen. Nur dann greift auch das Kennzeichenverbot. Damit tragen die Rechtsgüter, zu deren Schutz eine Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG ausdrücklich verboten werden kann, auch das Verbot, ihre Kennzeichen öffentlich weiter zu verwenden.