LAG Hessen: Krankgeschriebenes Betriebsratsmitglied muss wieder eingeladen werden

11. März 2026 -

Hintergrund – Langzeiterkrankter will zurück in den Betriebsrat

Ein seit 2022 dauerhaft krankgeschriebener Arbeitnehmer (Flugzeugbetanker am Flughafen) war Mitglied des Betriebsrats, nahm aber wegen seiner Krankheit jahrelang nicht an Sitzungen teil. Ende 2025 meldete er sich – weiterhin krankgeschrieben, aber aus seiner Sicht gesund genug für die Betriebsratsarbeit – über seine Anwältin beim Betriebsrat zurück und verlangte, künftig wieder zu den Sitzungen eingeladen zu werden. Der Betriebsrat lehnte dies ab. Die Begründung des Gremiums: „krank ist krank“ – der Kollege sei wegen seiner fortdauernden Erkrankung weiterhin verhindert, also außerstande, am Betriebsrat mitzuwirken. Außerdem habe er sich fast drei Jahre nicht um das Amt gekümmert; man habe längst ein Ersatzmitglied dauerhaft eingebunden und die Zusammenarbeit ohne ihn eingerichtet.

Der betroffene Arbeitnehmer zog daraufhin vor das Arbeitsgericht Frankfurt am Main und beantragte per Eilverfahren, ihn wieder zu den Betriebsratssitzungen zuzulassen (durch Einladung durch den Vorsitzenden). Zudem verlangte er vom Arbeitgeber, ihm wieder einen dauerhaften Zutrittsausweis zum Betrieb (Flughafengelände) bereitzustellen, da sein alter Ausweis während der langen Abwesenheit entzogen war. Das Arbeitsgericht wies diese Anträge zunächst ab. Nach Ansicht der ersten Instanz habe der Mann den Zustand jahrelang akzeptiert – und ob ein Mitglied wegen Krankheit verhindert ist, entscheide der Betriebsratsvorsitzende.

Entscheidung des LAG Hessen – Arbeitsunfähig heißt nicht amtsunfähig

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen stellte in seinem Beschluss vom 02.02.2026 (Az. 16 TaBVGa 2/26) klar, dass die Haltung „krankgeschrieben = verhindert“ zu undifferenziert ist. Allein eine Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Amtsunfähigkeit. Mit anderen Worten: Auch wer krankgeschrieben ist, kann unter Umständen seine Pflicht und sein Recht zur Betriebsratsarbeit weiterhin ausüben. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Erkrankung und die Anforderungen der Betriebsratstätigkeit.

Im vorliegenden Fall hob das LAG hervor, dass die Belastungen im Job (körperlich anstrengendes Betanken von Flugzeugen) sich deutlich von denen des Betriebsratsamtes unterscheiden. An Sitzungen teilzunehmen oder Gespräche mit Kollegen zu führen ist typischerweise weit weniger körperlich belastend als die eigentliche Tätigkeit des Arbeitnehmers. Daher liege es hier nicht nahe, aus der Arbeitsunfähigkeit auch eine Unfähigkeit zur Amtsausübung abzuleiten. Krankgeschrieben heißt nicht automatisch, dass man dem Betriebsrat fernbleiben muss.

Einladungspflicht: Betriebsrat muss erkranktes Mitglied zulassen

Der Beschluss betont die Rechte des gewählten Betriebsratsmitglieds: Jeder Gewählte hat grundsätzlich Anspruch darauf, an den Sitzungen teilzunehmen. Daraus folgt die Pflicht des/der Betriebsratsvorsitzenden, dieses Mitglied auch einzuladen (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Nur wenn ein Mitglied verhindert ist – z.B. tatsächlich nicht in der Lage, an einer Sitzung teilzunehmen – darf (und muss) ein Ersatzmitglied geladen werden.

Das LAG Hessen entschied: Ein Betriebsrat darf ein arbeitsunfähig erkranktes Mitglied nicht von Sitzungen ausschließen, sobald dieses ausdrücklich erklärt, sein Amt ausüben zu wollen. In dem Moment, in dem der Kranke seine Bereitschaft zur Amtsausübung mitteilt, darf der Betriebsrat nicht mehr einfach von seiner Verhinderung ausgehen. Genau das hatte der Betroffene hier im November 2025 getan, als er schriftlich erklärte, trotz Krankschreibung für die Betriebsratsarbeit verfügbar zu sein. Folge: Ab diesem Zeitpunkt musste der Vorsitzende ihn wieder zu allen Sitzungen einladen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Tagesordnungspunkte, in denen das Mitglied in eigener Sache betroffen ist (sogenannte Selbstbetroffenheit – z.B. wenn über sein eigenes Arbeitsverhältnis beraten würde). In solchen Fällen bleibt das Mitglied natürlich ausgeschlossen, um Interessenkonflikte zu vermeiden, und das Ersatzmitglied nimmt für diese Punkte teil.

Der Betriebsrat hatte hier also rechtswidrig gehandelt, indem er den Kollegen trotz seiner Meldung weiter ausschloss. Wichtiger Hinweis: Werden Betriebsratsmitglieder nicht ordnungsgemäß zur Sitzung geladen, sind die dort gefassten Beschlüsse im Zweifel unwirksam. Die korrekte Besetzung und Einladung ist zwingend; andernfalls fehlt den Beschlüssen die erforderliche legitime Grundlage. Betriebsräte sollten daher sorgfältig prüfen, ob ein Mitglied wirklich verhindert ist, bevor sie Ersatzmitglieder laden – ein „laxer Umgang“ kann die Beschlüsse angreifbar machen.

Eilrechtsschutz: Schnelle Hilfe für das Betriebsratsmitglied

Da die Amtszeit des Betriebsrats ohnehin Anfang März 2026 regulär endete (Neuwahlen), war rasches Handeln nötig. Das LAG gewährte dem Antragsteller Eilrechtsschutz, weil ein Verweis auf das normale Hauptsacheverfahren faktisch einer vollständigen Entrechtung gleichgekommen wäre – bis zur Entscheidung wäre die Amtszeit vorbei gewesen. Mit der einstweiligen Verfügung wurde sichergestellt, dass der Kollege noch in den letzten Wochen der Amtsperiode an den Sitzungen teilnehmen konnte. Bemerkenswert: Dass der Mann fast drei Jahre lang nicht aktiv war, steht seinem Recht nicht entgegen. Er hatte dem Gericht glaubhaft dargelegt, erst spät von der Unterscheidung zwischen Arbeits- und Amtsunfähigkeit erfahren zu haben und dann umgehend reagiert. Dieses Unwissen und Zuwarten kostete ihn also nicht das Amt – Rechte im Betriebsrat kann man nicht einfach durch Untätigkeit verlieren, solange man formell noch Mitglied ist.

Den zweiten Antrag des Betriebsratsmitglieds lehnte das LAG hingegen ab: Der Arbeitgeber muss dem kranken Arbeitnehmer keinen dauerhaften Flughafenausweis zurückgeben. Für die Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben genügt es, wenn der Arbeitgeber ihm einen Tagesausweis oder anderweitig temporären Zugang für die jeweiligen Sitzungen verschafft. Mit anderen Worten: Das Betriebsratsmitglied hat ein Recht, zu den Sitzungen zu erscheinen, aber keinen Anspruch darauf, genau so behandelt zu werden wie ein voll einsatzfähiger Arbeitnehmer im Dienst. Es reicht, dass der Arbeitgeber den Zutritt für Betriebsratstätigkeiten sicherstellt – etwa durch Besucherausweise an Sitzungstagen.

Praktische Bedeutung für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Für Betriebsratsmitglieder auf Krankheitsurlaub: Wer länger krankgeschrieben ist und deshalb arbeitsunfähig im Job bleibt, sollte wissen, dass dies nicht automatisch das Aus für die Betriebsratstätigkeit bedeutet. Solange die gesundheitliche Situation es zulässt (und man nicht vom Arzt ausdrücklich zur völligen Ruhe verpflichtet ist), kann man weiter amtsfähig sein. In einem solchen Fall sollte man aktiv auf den Betriebsrat zugehen und schriftlich mitteilen, dass man bereit und in der Lage ist, an Sitzungen und Aufgaben des Gremiums teilzunehmen. Durch diese Erklärung stellt man klar, dass man nicht (mehr) „verhindert“ im Sinne des BetrVG ist. Der Betriebsrat – insbesondere der Vorsitzende – ist dann verpflichtet, einen wieder ganz normal zu allen Sitzungen einzuladen. Dies sichert nicht nur die eigenen Rechte als gewähltes Mitglied, sondern bewahrt das Gremium auch vor unwirksamen Beschlüssen, die durch falsche Besetzung entstehen könnten.

Für Betriebsratsgremien und Vorsitzende: Es empfiehlt sich, bei erkrankten Mitgliedern differenziert vorzugehen. Nicht jede Krankschreibung bedeutet, dass das Mitglied nichts mehr fürs Gremium tun kann. Gerade bei langandauernden Erkrankungen sollte der Vorsitzende regelmäßig den Kontakt halten oder zumindest offenlassen, dass das Mitglied jederzeit zurückkehren kann. Wenn ein erkranktes Mitglied ausdrücklich erklärt, es möchte trotz Krankheit seine Betriebsratsaufgaben wahrnehmen, muss das Gremium dem nachkommen. Ab diesem Moment darf das Mitglied nicht weiter als „verhindert“ betrachtet werden – andernfalls verstößt der Betriebsrat gegen seine Pflichten und riskiert die Gültigkeit seiner Beschlüsse. Der Ersatzkollege, der ggf. jahrelang für das kranke Mitglied mitgearbeitet hat, muss dann wieder weichen, da das ordentliche Mitglied seinen Platz wiedereinnimmt.

Praxis-Tipp: Es ist sinnvoll, interne Absprachen zu treffen, wie man mit längerer Krankheit von Betriebsratsmitgliedern umgeht. Betriebsräte könnten etwa vereinbaren, dass erkrankte Kolleginnen in regelmäßigen Abständen informiert werden über wichtige Entwicklungen und gefragt werden, ob sie (trotz Arbeitsunfähigkeit) mitwirken können oder wollen. So bleibt das Mitglied eingebunden und das Risiko von Konflikten oder überraschenden Rückkehransprüchen wird minimiert. Arbeitnehmer im Betriebsrat sollten ihrerseits frühzeitig kommunizieren, wenn sie trotz Krankheit einsatzfähig fürs Gremium* sind – damit alle Beteiligten planen können.

Abschließend verdeutlicht der Beschluss des LAG Hessen: Die Mitgliedschaft im Betriebsrat ruht nicht automatisch bei Krankheit. Betriebsratsmitglieder genießen gesetzlichen Schutz in der Ausübung ihres Amtes. Weder Arbeitgeber noch Betriebsratskollegen dürfen sie unberechtigt daran hindern. Im Zweifel sollte man rechtlichen Rat suchen – notfalls können Gerichte im Eilverfahren helfen, die Teilnahme- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsratsmitglieds durchzusetzen. Der vorliegende Fall sendet ein klares Signal an alle Betriebsräte und betroffenen Arbeitnehmer: „Arbeitsunfähig“ heißt nicht, dass man seine Betriebsratsstimme verlieren muss. Rechtslage und Urteil stärken die demokratische Teilhabe im Betrieb – auch und gerade für Kollegen, die gesundheitlich angeschlagen sind.

Betriebsräte sollten kranke Mitglieder nicht vorschnell abschreiben. Sobald ein erkrankter Kollege sein Comeback im Gremium signalisiert, ist dem Rechnung zu tragen. Das Betriebsratsamt besteht unabhängig vom Gesundheitszustand fort – und wer es ausüben will, muss eingeladen und beteiligt werden. Das gewährleistet die Vertretung der Belegschaftsinteressen durch alle gewählten Mitglieder, selbst in schwierigen Lebenslagen. In diesem Sinne schafft die Entscheidung Rechtssicherheit und ermahnt zur fairen Einbindung erkrankter Betriebsratsmitglieder.