LAG Sachsen: Beiordnung eines auswärtigen Anwalts zu lokalen Bedingungen beschwert auch die Partei

21. Januar 2026 -

Wenn eine bedürftige Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt wählt, der nicht am Gerichtsort ansässig ist, ordnen Gerichte diesen Anwalt häufig „zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts“ bei. Damit wird sichergestellt, dass der Staatskasse keine höheren Kosten entstehen – insbesondere sollen Reisekosten des auswärtigen Anwalts nicht übernommen werden. Bislang war allerdings umstritten, ob eine solche Einschränkung nur den Anwalt selbst oder auch die unterstützte Partei belastet (“beschwert”). Mit Beschluss vom 02.01.2026 (Az. 1 Ta 338/25) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen diese Streitfrage zugunsten der Parteien entschieden. Der Beschluss stellt klar, dass die Begrenzung der Beiordnung auf lokale Konditionen nicht nur den Anwalt, sondern auch die Partei beeinträchtigt. Damit eröffnet das Gericht der bedürftigen Partei die Möglichkeit, gegen eine solche Beschränkung sofortige Beschwerde einzulegen, um z.B. die Übernahme von Reisekosten durch die Staatskasse doch noch zu erreichen. Im Folgenden werden die Hintergründe des Falls, die Argumentation des Gerichts und die praktische Bedeutung der Entscheidung erläutert.

Sachverhalt und Entscheidung des LAG Sachsen

Dem Beschluss lag ein arbeitsgerichtliches Verfahren aus Dresden zugrunde. Der Kläger, ein in Iran geborener und in Dresden lebender Arbeitnehmer mit nur eingeschränkten Deutschkenntnissen, wehrte sich gegen eine Kündigung und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe. Er hatte bereits einen Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main mandatiert, dem er vertraute. Aufgrund der Entfernung bat der Anwalt das Arbeitsgericht Dresden zunächst, über die PKH zu entscheiden und die Güteverhandlung per Videokonferenz durchzuführen.

Das Arbeitsgericht bewilligte zwar PKH und ordnete den Frankfurter Anwalt auch bei, jedoch mit der wichtigen Einschränkung „zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts“. Die Güteverhandlung sollte per Video erfolgen, sodass der Anwalt vorerst ohne Reisekosten aus der Ferne teilnehmen konnte. Im weiteren Verfahrensverlauf erweiterte der Anwalt die Klage, sodass das Gericht eine Präsenzverhandlung für erforderlich hielt. Angesichts der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten des Klägers bestand das Gericht darauf, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich von seinem Anwalt begleitet werde – nur so sei eine sachgerechte Verhandlung möglich. Der Anwalt machte daraufhin geltend, dass in diesem Fall auch die Reise-, Abwesenheits- und Übernachtungskosten von der Staatskasse übernommen werden müssten, da diese Kosten nunmehr unvermeidbar seien. Das Arbeitsgericht lehnte jedoch die Kostenübernahme ab. Gegen diese Ablehnung legte der Anwalt für den Kläger Rechtsmittel ein, nämlich die sofortige Beschwerde im PKH-Verfahren. Vor dem Arbeitsgericht Dresden hatte dieser Vorstoß keinen Erfolg – die Übernahme der Reisekosten wurde weiterhin verweigert.

Erst das LAG Sachsen gab dem Kläger Recht. Auf die Beschwerde hin entschied die zuständige Kammer des LAG, dass die Partei durch die beschränkte Beiordnung des Anwalts beschwert ist und daher eine Beschwerde zulässig war. In der Sache selbst hatte die Beschwerde ebenfalls Erfolg: Das LAG änderte den PKH-Beschluss dahingehend, dass der auswärtige Anwalt ohne die Einschränkung der lokalen Bedingungen beigeordnet wird, sodass seine Reisekosten von der Staatskasse zu erstatten sind. Der Kläger habe nämlich Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts gehabt (§ 121 Abs. 4 Alt. 2 ZPO), weshalb eine Beschränkung nach § 121 Abs. 3 ZPO im konkreten Fall nicht geboten sei. Zur Begründung verwies das LAG insbesondere auf die besonderen Umstände des Falls: Wegen der mangelnden Deutschkenntnisse des Klägers sei die unbeschränkte Beiordnung des vertrauten, auswärtigen Anwalts gerechtfertigt. Eine Videoverhandlung reichte für die komplexe Materie nicht aus; der Kläger musste zur fairen Prozessführung im Termin die Unterstützung “seines” Anwalts an seiner Seite haben. Die Richter hoben hervor, dass fehlende Sprachkenntnisse des Klägers einem juristischen Laien mit schwierigem Streitstoff gleichzustellen seien. Zudem stellte das LAG einen Kostenvergleich an: Selbst inklusive Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeld wären die Gesamtkosten für die Anreise des Frankfurter Anwalts immer noch geringer gewesen als die Beauftragung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts am Gerichtsort. Damit war klar, dass der Staatskasse durch die unbeschränkte Beiordnung keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Gegen die Entscheidung des LAG Sachsen ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Rechtliche Einordnung und Streitstand

Die Entscheidung des LAG Sachsen erging im Rahmen des PKH-Beschwerdeverfahrens nach § 11a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO. Danach kann gegen Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe sofortige Beschwerde eingelegt werden. Allerdings setzt ein Rechtsmittel stets voraus, dass die beschwerdeführende Partei in eigenen Rechten beschwert ist. Genau hier war in vergleichbaren Fällen bisher streitig, ob eine PKH-Partei durch die Auflage “zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts” überhaupt eine Beschwer erleidet. § 121 Abs. 3 ZPO schreibt vor, dass ein nicht im Gerichtsbezirk ansässiger Anwalt nur beigeordnet werden kann, wenn keine zusätzlichen Kosten entstehen. Praktisch bedeutet das: Wählt ein PKH-Berechtigter einen auswärtigen Anwalt, muss dieser normalerweise auf die Erstattung von Reisekosten verzichten, damit das Gericht ihn überhaupt beiordnet. Für diese Fallgestaltung hat sich in Beschlüssen und Tenorierungen der Gerichte die genannte Formulierung eingebürgert. Folge: Die Staatskasse zahlt dann nur die Vergütung, die bei einem lokalen Rechtsanwalt angefallen wäre. Reisekosten oder Abwesenheitsgelder des auswärtigen Anwalts bleiben außen vor, es sei denn, das Gericht lässt ausnahmsweise eine uneingeschränkte Beiordnung zu.

Umstritten war, ob eine solche Einschränkung der Beiordnung überhaupt von der Partei angefochten werden kann. Teil der Rechtsprechung verneinte dies und argumentierte, die Partei sei durch die Beschränkung nicht betroffen, da der beigeordnete Anwalt wegen der sogenannten Forderungssperre (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) ohnehin keine Vergütungsansprüche gegenüber dem Mandanten geltend machen dürfe. Wenn also der Anwalt gewisse Kosten nicht erstattet bekommt, berühre das finanziell zunächst nur ihn selbst – die bedürftige Partei müsse nichts aus eigener Tasche zahlen. Nach diesem Verständnis wäre nur der Anwalt beschwert, nicht jedoch die Partei, sodass der Partei das Rechtsmittel der Beschwerde versagt bliebe.

Das LAG Sachsen hat dieser engen Sichtweise ausdrücklich widersprochen. Es nahm eine Beschwer der Partei an und begründete dies überzeugend mit zwei Aspekten: Erstens liege die Beschwer bereits darin, dass der PKH-Partei etwas Weniger bewilligt wurde, als sie beantragt hatte. Der Kläger wollte seinen Anwalt ohne Einschränkungen beigeordnet bekommen – dieser Antrag wurde nur mit Auflage erfüllt. Eine solche Teilversagung der beantragten Leistung (hier: nur eingeschränkte anstatt uneingeschränkte Beiordnung) stellt nach Auffassung des Gerichts bereits eine objektive Beschwer für die Partei dar. Zweitens betont das LAG, es bestehe die Möglichkeit, dass der Anwalt den Mandanten trotz PKH auf Ersatz der nicht gedeckten Reisekosten in Anspruch nimmt. Zwar ist der Anwalt durch § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gehindert, Regelvergütung vom Mandanten zu verlangen, doch betrifft diese Sperre streng genommen nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen. Sollte der Anwalt aufgrund der Beschränkung auf seinen Reisekosten “sitzenbleiben”, könnte dies in der Praxis das Vertrauensverhältnis belasten oder – wie in anderen Gerichtsentscheidungen diskutiert – sogar dazu führen, dass der Anwalt das Mandat nicht weiterführen will. Aus Sicht des LAG Sachsen darf die Partei nicht in eine solche Lage gedrängt werden. Sie muss die Möglichkeit haben, für eine uneingeschränkte Beiordnung – und damit volle staatliche Kostendeckung – zu streiten. Die sächsischen Richter stellen sich damit gegen frühere Entscheidungen, die eine Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis der Partei als unzulässig verworfen hatten. Insbesondere in der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit wurde teils eine ähnliche Frage diskutiert und vereinzelt verneint, dass die PKH-Partei bei einer Einschränkung beschwert sei (so etwa OVG Sachsen-Anhalt 2016 oder LSG Sachsen-Anhalt 2011). Demgegenüber steht nun die arbeitsgerichtliche Linie des LAG Sachsen, welche den Schutz der PKH-Partei in den Vordergrund rückt.

Inhaltlich greift das LAG Sachsen auf bereits anerkannte Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zurück. Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben in früheren Entscheidungen betont, dass stets zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Diese Vorschrift ermöglicht in besonderen Fällen die Beiordnung eines zweiten Anwalts (sogenannter Verkehrsanwalt) oder eines am Wohnort der Partei ansässigen Anwalts, wenn dies zur effizienten Rechtsverfolgung erforderlich ist. Vereinfacht gesagt: Liegen “besondere Umstände” vor, darf die Partei nicht dadurch benachteiligt werden, dass ihr Anwalt weit entfernt ist. Dann sind entweder zusätzliche Vorkehrungen (Verkehrsanwalt) zu treffen oder der auswärtige Anwalt ohne Beschränkung beizuordnen. Genau dies hat das LAG Sachsen hier getan. Es stellte fest, dass die fehlenden Deutschkenntnisse des Klägers einen solchen besonderen Umstand darstellen – vergleichbar mit einem Laien, der einem besonders schwierigen Prozessstoff gegenübersteht. Das Arbeitsgericht Dresden hatte im Grunde selbst anerkannt, dass ohne physische Anwesenheit des vertrauten Rechtsbeistands eine effektive Wahrnehmung der Rechte des Klägers nicht gewährleistet sei. Folglich war die strikte Anwendung des § 121 Abs. 3 ZPO (Mehrkostenverbot) im konkreten Fall zurückzustellen, um den Zweck der PKH – nämlich gleichen Zugang zum Recht – nicht zu unterlaufen.

Ein weiterer interessanter Punkt ist der vom LAG gezogene Kostenvergleich. Während § 121 Abs. 3 ZPO grundsätzlich Mehrkosten verhindern soll, zeigte sich hier, dass eine unbeschränkte Beiordnung keine echten Mehrkosten verursachte. Hätte der Kläger statt seines Frankfurter Anwalts einen Verkehrsanwalt im Gerichtsbezirk beauftragt, wären dessen Gebühren und die Koordination mit dem Hauptanwalt teurer gekommen als die jetzt anfallenden Reisekosten des Frankfurter Rechtsanwalts. Die Entscheidung des LAG Sachsen vereint damit formale Gesetzesanforderungen mit ökonomischer Vernunft: Wo die ausnahmsweise Gewährung von Reisekosten sogar kostengünstiger ist, besteht umso weniger Anlass, an der Beschränkung festzuhalten.

Bedeutung für die PKH-Praxis und sofortige Beschwerde

Der Beschluss des LAG Sachsen hat praktische Signalwirkung sowohl für Rechtsanwälte als auch für rechtsuchende Bürger, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen sind. Für Anwältinnen und Anwälte in PKH-Mandaten bedeutet die Entscheidung, dass sie bei überregionalen Mandaten genauer auf die Bedürfnisse des Mandanten und die Verfahrensanforderungen achten sollten. Ist absehbar, dass besondere Umstände – wie Sprachbarrieren, gesundheitliche Einschränkungen oder die Unzumutbarkeit weiter Anreisen für den Mandanten – eine Präsenz des auswärtigen Wahl-Anwalts erforderlich machen, sollten Anwälte bereits im PKH-Antrag auf diese Umstände hinweisen. So kann beantragt werden, auf die Beschränkung der Beiordnung zu verzichten, um eine effektive Rechtsverfolgung zu gewährleisten. Die LAG-Entscheidung untermauert, dass ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat, wenn er gut begründet ist. Anwälte außerhalb des Gerichtsbezirks müssen nicht reflexartig die Flinte ins Korn werfen oder auf eigene Kosten arbeiten – bei klar dargelegtem Bedarf können sie ihre Reisekosten vergütet bekommen, ohne ihren Mandanten zu belasten. Gleichzeitig dürfte die Hemmschwelle für Anwälte sinken, überhaupt PKH-Mandate überregional zu übernehmen, da die Finanzierung der Auslagen gesichert werden kann, sofern das Gericht von der Notwendigkeit überzeugt ist.

Für rechtsuchende Parteien stärkt der Beschluss den Anspruch auf freie Anwaltswahl im PKH-Rahmen. Bedürftige Kläger und Beklagte müssen sich nicht auf irgendeinen lokalen Anwalt verweisen lassen, wenn nachvollziehbare Gründe dafür sprechen, einen nicht ortsansässigen Rechtsanwalt zu mandatieren. Insbesondere bei Vertrauensverhältnissen – etwa weil der Anwalt die Muttersprache des Mandanten spricht oder bereits in der Sache eingearbeitet ist – können Parteien nun selbstbewusster auftreten. Wird der gewünschte Anwalt nur mit Kostenbeschränkung beigeordnet, sollten Parteien (ggf. über ihren Anwalt) prüfen lassen, ob eine sofortige Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Die Frist hierfür beträgt im PKH-Verfahren einen Monat ab Zustellung des Beschlusses (§ 127 Abs. 2 ZPO) – eine sogenannte Notfrist, die unbedingt eingehalten werden muss. Dank der LAG-Rechtsprechung können Parteien argumentieren, dass sie durch eine eingeschränkte Beiordnung beschwert sind und eine Nachbesserung verlangen dürfen. Wichtig ist, die besonderen Umstände des Einzelfalls klar herauszuarbeiten: Warum ist es notwendig, gerade diesen Anwalt ohne Einschränkungen beizuordnen? Das können sprachliche Hürden sein, eine komplexe Materie, die ein eingespieltes Mandanten-Anwalt-Team erfordert, oder auch der Umstand, dass anderweitig ein Verkehrsanwalt hätte hinzugezogen werden müssen. Die Gerichte werden nach dem Signal aus Sachsen solche Gründe ernst nehmen müssen, zumal die Entscheidung in Einklang mit obergerichtlicher Rechtsprechung steht.

Auch über den Einzelfall hinaus dürfte der Beschluss Ausstrahlungswirkung haben. In allen Verfahrensordnungen mit PKH/VKH-Regelungen (Zivilprozess, Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit etc.) stellt sich die Frage, wie großzügig oder restriktiv eine Beiordnung gehandhabt wird, wenn der gewählte Rechtsbeistand nicht am Gerichtsort ansässig ist. Die sächsische Linie zeigt einen pragmatischen Weg: Flexibilität im Interesse der Rechtssuchenden. Langfristig könnte dies dazu beitragen, dass weniger “Schattendiskussionen” über Kosten stattfinden müssen und stattdessen der Fokus auf der sachgerechten Vertretung der Partei liegt. Nicht zuletzt entlastet es die Justiz mittelfristig von Folgeverfahren – etwa darüber, wer die Kosten eines hinzugezogenen Verkehrsanwalts tragen muss – wenn von vornherein die ökonomisch sinnvollste Lösung gewählt wird.

Der Rechtstipp aus dem Beschluss des LAG Sachsen lässt sich wie folgt zusammenfassen: Im Prozesskostenhilfe-Verfahren darf eine Partei nicht durch die Beschränkung der Anwaltsbeiordnung auf lokale Bedingungen benachteiligt werden, wenn besondere Umstände eine uneingeschränkte Beiordnung erfordern. Das Gericht erkennt an, dass die effektive Rechtsverfolgung und die Waffengleichheit im Prozess in bestimmten Fällen nur gewährleistet sind, wenn der auswärtige Wahl-Anwalt seines Vertrauens an der Seite der bedürftigen Partei stehen kann – und zwar auf Staatskosten. Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl Anwälte als auch Parteien verstärkt auf die Begründung ihrer PKH-Anträge achten sollten, um im Bedarfsfall Reisekosten erstattet zu bekommen. Die sofortige Beschwerde erweist sich dabei als wirksames Instrument, um Fehlentscheidungen der ersten Instanz zu korrigieren und die Rechte PKH-berechtigter Parteien zu wahren. Insgesamt setzt die Entscheidung ein wichtiges Zeichen für den Zugang zum Recht: Finanzielle Zwänge sollen die Wahl des passenden Rechtsbeistands und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen so wenig wie möglich beeinträchtigen. Das LAG Sachsen hat den Kreis derjenigen, die eine PKH-Beschränkung anfechten können, ausdrücklich um die rechtsuchende Partei erweitert – ein Schritt, der Rechtsklarheit schafft und sozialen Belangen im Justizalltag Rechnung trägt.