Langzeitstudium und Wohngeld: VG Schleswig verneint Anspruch wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme

Ein 1965 geborener Mann studierte seit 1985 zunächst Volkswirtschaftslehre und schloss dieses Diplom‑Studium erst nach rund 28 Jahren ab. Anschließend begann er ein zweites Studium der Klassischen Philologie, das er im Sommersemester 2023 nach 12 Fachsemestern ohne Abschluss abbrach. Insgesamt befand er sich im 68. Hochschulsemester – entsprechend über 34 Jahre im Hochschulsystem. Während dieser langen Ausbildungsphase bezog er über mehrere Jahre Wohngeld.

Im Jahr 2022 beantragte er erneut Wohngeld; die zuständige Behörde lehnte zwei Folgeanträge ab, weil ein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliege: Die Inanspruchnahme sei missbräuchlich, § 21 Nr. 3 Wohngeldgesetz (WoGG). Die Behörde verwies darauf, dass der studierte Diplom‑Volkswirt in der Lage sei, mindestens eine geringfügige Erwerbstätigkeit auszuüben. Zudem sprach alles dafür, dass er sein Studium nicht ernsthaft verfolge; vielmehr nutze er das Wohngeld, um ein eher hobbymäßig betriebenes Studium zu finanzieren. Der Studierende legte Widerspruch ein und klagte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Schleswig.

Entscheidungsgründe des VG Schleswig

Maßgebliche Rechtsgrundlagen

  • § 21 Nr. 3 WoGG – Sonstige Gründe: Ein Wohngeldanspruch besteht nicht, „soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens“. Aus der Wohngeld‑Verwaltungsvorschrift ergibt sich, dass ein missbräuchliches Verhalten vorliegt, wenn ein Antragsteller seine finanzielle Situation oder sein Verhalten nur zu dem Zweck gestaltet, staatliche Leistungen zu erhalten; dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
  • § 2 Abs. 1 SGB XII – Nachrang der Sozialhilfe: Sozialhilfe erhält nicht, wer durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und Vermögens in der Lage ist, sich selbst zu helfen oder von anderen Sozialleistungen unterstützt wird. Der Wohngeldanspruch ist nachrangig; Studierende sind verpflichtet, ihre Hilfebedürftigkeit möglichst durch Eigenanstrengungen zu vermindern.
  • Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG): Nach den Leitsätzen des BVerwG ist die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist. Ob ein Vermögen oder Verhalten missbräuchlich ist, ist im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen; starre Pauschalgrenzen sind unzulässig.

Bewertung des Gerichts

Das VG Schleswig wies die Klage des Langzeitstudenten ab (Urteil vom 13.02.2026 – 15 A 71/23). Seine Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen (zusammengefasst nach der Gerichtsberichterstattung):

  • Nicht ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium – Ein missbräuchlicher Wohngeldbezug liegt laut Gericht insbesondere vor, wenn Studierende ihr Studium nicht ernsthaft und zielstrebig verfolgen. Der Kläger hatte die Regelstudienzeit weit überschritten (im Diplom‑Studium ca. 28 Jahre, im Zweitstudium 12 Semester statt der üblichen 7 Semester). Sein Ausbildungsweg wies längere Phasen ohne Erwerbstätigkeit auf und er machte keinerlei konkrete Angaben zu noch ausstehenden Prüfungsleistungen oder einem Abschlussplan. Dadurch fehlten Anhaltspunkte, dass es sich um ein ernsthaft betriebenes Studium handelt.
  • Zumutbare Erwerbstätigkeit – Als Diplom‑Volkswirt könne der Kläger mindestens im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung arbeiten. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 21 Nr. 3 WoGG ist die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich, wenn zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zumutbar ist, durch Aufnahme einer Arbeit das Einkommen so zu erhöhen, dass die Miete tragbar wird. Dass der Kläger sich über Jahrzehnte nahezu ausschließlich dem Studium widmete, obwohl eine Erwerbstätigkeit möglich gewesen wäre, spreche für eine selbstverschuldete Hilfsbedürftigkeit. Das Gericht verband die Prüfung des missbräuchlichen Bezugs mit dem Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII.
  • Keine Exmatrikulation erforderlich – Der Kläger argumentierte, dass er sein Studium im Sommersemester 2023 beenden wolle. Das VG Schleswig stellte klar, dass eine Exmatrikulation nicht Voraussetzung für die Annahme eines missbräuchlichen Verhaltens sei: Bereits wenn ein Studium erkennbar nicht ernsthaft betrieben wird, kann von einem Rechtsmissbrauch ausgegangen werden. Pauschale Erklärungen, das Studium werde bald beendet, reichen nicht; vielmehr muss der Antragsteller konkrete Angaben zu verbleibenden Prüfungen und zum Studienplan machen.
  • Kein Vertrauensschutz und keine Bindung durch frühere Wohngeldbewilligungen – Obwohl der Kläger zuvor mehrere Jahre Wohngeld bezogen hatte, sah das Gericht keinen schützenswerten Vertrauensschutz für die Zukunft. Eine Wohngeldbehörde darf einen Bewilligungsbescheid neu beurteilen, wenn sich Umstände ändern oder neue Informationen vorliegen; eine ständige Verwaltungspraxis, auf die sich der Kläger berufen könnte, lag nicht vor.

Die Entscheidung betont, dass Wohngeld nicht zur Finanzierung eines hobbymäßig betriebenen Dauerstudiums dient. Vielmehr soll es lediglich temporär die Finanzierung angemessenen Wohnens sicherstellen, wenn die Antragsteller sich ernsthaft um Ausbildung oder Erwerbstätigkeit bemühen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Die Entscheidung des VG Schleswig knüpft an eine Reihe von Urteilen an, in denen Langzeitstudierende mit ihren Wohngeldklagen scheiterten. Besonders hervorzuheben ist das Urteil des VG Mainz vom 04.09.2025 – 1 K 19/25.MZ, das ein ähnliches Sachverhaltsmuster betraf: Ein 50‑jähriger Student, der bereits seit 26 Jahren mehrere Studiengänge ohne Abschluss betrieben hatte, wurde als nicht ernsthaft und zielstrebig studierend eingestuft. Das Gericht lehnte den Wohngeldanspruch ab, weil der Kläger trotz erheblichen Überschreitens der Regelstudienzeit keine zumutbare Arbeit aufgenommen hatte und die Behörde die Leistung zu Recht wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme ablehnte. Auch dort wurde betont, dass Wohngeld nicht beansprucht werden könne, wenn erwerbsfähige Antragsteller keine zumutbare Arbeit annehmen oder ihr Einkommen anderweitig erhöhen.

Damit zeigt sich eine stetige Linie der Verwaltungsgerichte: Wer sein Studium über Jahrzehnte betreibt, ohne Abschluss oder erkennbaren Fortschritt und ohne ernsthafte Bemühungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, verliert den Anspruch auf Wohngeld. Diese Linie wurde bereits durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.04.2013 – 5 C 21.12) bestätigt, das den missbräuchlichen Bezug generell verneint, wenn die Wohngeldgewährung zur Sicherung angemessenen Wohnens nicht notwendig ist.

Praxishinweise für Studierende und Berater

  • Regelstudienzeit beachten – Ein deutliches Überschreiten der Regelstudienzeit kann Anhaltspunkt für ein nicht ernsthaft betriebenes Studium sein. Studierende sollten daher ihre Hochschulausbildung zielstrebig planen und sich kontinuierlich um Leistungsnachweise bemühen. Wer nach einem ersten Abschluss ein Zweitstudium beginnt, sollte von vornherein bedenken, dass Wohngeld primär während der Regelstudienzeit gewährt wird und keine dauerhafte Studienfinanzierung darstellt.
  • Eigenverantwortung und Erwerbstätigkeit – Gemäß § 2 SGB XII und den Verwaltungsvorschriften zu § 21 Nr. 3 WoGG müssen Wohngeld‑Berechtigte ihre Hilfebedürftigkeit durch zumutbare eigene Arbeit mindern. Wer bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt, sollte ernsthaft prüfen, ob eine Teilzeit‑ oder geringfügige Beschäftigung möglich ist. Dies gilt auch für Studierende, die ein Zweitstudium aufnehmen.
  • Konkrete Angaben im Antrag – Bei Folgeanträgen sollten Antragsteller nachvollziehbar darlegen, welche Prüfungen noch offen sind, wie das Studium zeitlich geplant ist und warum sie derzeit nicht arbeiten können. Pauschale Erklärungen reichen nicht aus. Dokumentierte Studienfortschritte (z. B. Nachweise über abgeschlossene Module) können helfen, einen ernsthaften Studienbetrieb zu belegen.
  • Legitimer Wohngeldbezug in Ausnahmefällen – Ein Wohngeldbezug ist nicht per se ausgeschlossen, wenn Studierende die Regelstudienzeit überschreiten. Entscheidend ist, ob eine erhebliche Abweichung vorliegt und ob eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Studierende, die wegen Krankheit, Betreuung von Kindern oder anderen anerkannten Gründen länger studieren, können weiterhin einen Anspruch auf Wohngeld haben – sie sollten diese Gründe jedoch belegen.
  • Vertrauensschutz begrenzt – Frühere Bewilligungen schaffen kein dauerhaftes Recht auf Wohngeld. Wer sich auf Vertrauensschutz beruft, muss eine konkrete ständige Verwaltungspraxis nachweisen; pauschale Behauptungen reichen nicht.

Das Urteil des VG Schleswig vom 13. Februar 2026 (Az. 15 A 71/23) macht deutlich, dass der Staat das Wohngeld nicht zur Finanzierung jahrzehntelanger Hobby‑Studien zur Verfügung stellt. § 21 Nr. 3 WoGG schließt den Anspruch aus, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich ist – insbesondere wenn Studierende ihre Hilfsbedürftigkeit selbst herbeiführen, indem sie weder ihr Studium zielstrebig verfolgen noch zumutbare Arbeit aufnehmen. In Verbindung mit dem Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) ergibt sich ein klarer Appell an Studierende, Verantwortung für die Finanzierung ihres Wohnbedarfs zu übernehmen.

Für Betroffene bedeutet dies: Wer Wohn‑ oder Mietzuschüsse beantragen möchte, sollte das Studium ernsthaft betreiben, Studienfortschritte nachweisen und parallel prüfen, ob eine Erwerbstätigkeit möglich ist. Rechtsanwalt Dr. Usebach berät Sie gern zu Fragen rund um Wohngeld, Ausbildungsförderung und Sozialleistungen und unterstützt bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.