Leichterer Zugang zu Sozialhilfe in Corona-Pandemie: Nichtberücksichtigung von Vermögen für sechs Monate

30. September 2021 -

Das Sozialgericht Landshut hat sich am 18.08.2021 zum Aktenzeichen S 3 SO 39/21 ER mit der im Zuge der Corona-Pandemie erlassenen Übergangsvorschrift des § 141 Absatz 2 SGB XII befasst und diesbezüglich mit der Frage, wann der dort genannte Sechs-Monats-Zeitraum läuft.

Aus der Pressemitteilung des SG Landshut vom 29.09.2021 ergibt sich:

Ein Anspruch auf Sozialhilfe kommt grundsätzlich nur für Personen in Betracht, deren Vermögen einen Schonbetrag von 5.000 Euro nicht übersteigt. Sozialhilfeleistungen werden in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten monatlich im Voraus bewilligt.

Um Personen zu unterstützen, die durch die Folgen der Verbreitung des Coronavirus in wirtschaftliche Not geraten sind oder deren wirtschaftliche Not sich auf diese Weise verstärkt hat, hat der Gesetzgeber im März 2020 zeitlich befristet den Zugang zu den existenzsichernden Leistungen der Sozialhilfe erleichtert. So wird u.a. bei Beginn des Bewilligungszeitraums vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 Vermögen für die Dauer von sechs Monaten gar nicht berücksichtigt, sofern die Person nicht über erhebliches Vermögen verfügt (§ 141 Abs. 2 SGB XII).

Wie das SG Landshut im Beschluss vom 18.08.2021 (S 3 SO 39/21 ER) ausgeführt hat, soll die Übergangsregelung in erster Linie Personen zu Gute kommen, die gerade wegen der Pandemie gezwungen waren, erstmals oder erneut Sozialhilfe zu beantragen. Diese Personen sollten nicht sofort ihre über 5.000 Euro liegenden Reserven aufbrauchen müssen, sondern leichteren Zugang zur Sozialhilfe haben. Das Gericht hat auch darauf hingewiesen, dass der Sechsmonatszeitraum bereits mit dem ersten Bewilligungszeitraum, dessen Beginn in den Zeitraum März bis Dezember 2021 fällt, läuft. Vermögen bleibt dann nur einmal für die Dauer von sechs Monaten unberücksichtigt, selbst wenn in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 mehrere Bewilligungszeiträume beginnen sollten.

Für den Beginn dieser Sechsmonatsfrist kommt es nach den Ausführungen des Gerichts auch nicht darauf an, ob am Anfang des ersten Bewilligungszeitraums bereits Vermögen von über 5.000 Euro vorhanden gewesen ist. Selbst wenn jemand erst nach der Bewilligung Vermögen von mehr als 5.000 Euro angespart hat, beginnt der Sechsmonatszeitraum bereits mit dem ersten Tag des Bewilligungszeitraums und nicht erst mit dem Tag, ab dem erstmals Vermögen von mehr als 5.000 Euro vorhanden gewesen ist.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut wurde mit Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.09.2021 zurückgewiesen.