LG Darmstadt: 0 Euro Honorar für KI-Gutachten

04. Januar 2026 -

Ein aktueller Beschluss des Landgerichts Darmstadt (19. Zivilkammer) vom 10.11.2025 sorgt für Aufsehen. Darin wurde die Vergütung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen auf 0,00 € festgesetzt, weil dieser sein Gutachten in wesentlichem Umfang von einer Künstlichen Intelligenz (KI) hatte erstellen lassen, ohne dies offenzulegen. Das Gericht hielt das Gutachten für unbrauchbar und sanktionierte den Verstoß gegen die Sachverständigenpflichten drastisch. Im Folgenden erklären wir den Beschluss und leiten daraus Handlungsempfehlungen für Sachverständige und Rechtsanwälte ab.

Hintergrund des Falls

In einem Verfahren vor dem LG Darmstadt war ein Professor der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie als gerichtlicher Sachverständiger beauftragt worden, bestimmte medizinische Fragen zu dauerhaften Schäden zu beantworten. Der Sachverständige übersandte erstaunlich schnell (innerhalb eines Monats) ein als „Gutachten“ betiteltes Dokument. Dieses wies ihn als Ersteller und einen weiteren Doktor als „Sachbearbeiter“ aus. Für diese Leistung stellte er rund 2.374,50 € in Rechnung.

Schon der Ablauf weckte beim Gericht Zweifel: Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Professor den Auftrag persönlich bearbeitet habe, reagierte er ausweichend. Er teilte mit, er könne das Gutachten „in dem genannten Zeitraum“ nicht bearbeiten und könne dies „gerne in Zusammenarbeit mit [einem Kollegen] durchführen“, wobei die Gesamtverantwortung bei ihm bleibe. Dabei übersah er, dass sein schriftliches Gutachten zu diesem Zeitpunkt längst vorlag. Eine klare Erklärung, wer tatsächlich das Gutachten vom 10.08.2025 verfasst hat, blieb er schuldig.

Entscheidung des LG Darmstadt

Das Landgericht setzte die Sachverständigenvergütung auf 0,00 € fest. Leitsatz der Entscheidung: Verwendet ein Sachverständiger bei der Erstellung seines Gutachtens in erheblichem Umfang KI, ohne dies dem Gericht gegenüber zu deklarieren, so kann allein deswegen seine Vergütung auf 0,00 € festgesetzt werden.

Zur Begründung führte die Kammer mehrere Punkte an:

  • Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstellung: Der Sachverständige hat nicht offengelegt, dass ein anderer (oder hier: eine KI) an der Gutachtenerstellung mitgewirkt hat. Damit hat er gegen die gesetzliche Pflicht aus § 407a Abs. 3 ZPO verstoßen, wonach er dem Gericht anzeigen muss, wenn nicht er selbst den Auftrag bearbeitet. Infolge dieses Verstoßes stand für das Gericht nicht fest, ob das Gutachten überhaupt vom Sachverständigen stammt. Nach § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG erhält ein Sachverständiger seine Vergütung jedoch nur, soweit seine Leistung verwertbar ist – ist unklar, wer das Gutachten verfasst hat, ist es nicht verwertbar. Allein dieser Umstand rechtfertigt bereits die Reduzierung der Vergütung auf 0 €.
  • Unverwertbarkeit des Inhalts: Unabhängig davon erwies sich das Gutachten auch inhaltlich als nicht gerichtsverwertbar. Der Sachverständige hatte die Untersuchung der Klägerin unterlassen und stattdessen Annahmen zu einem Unfallgeschehen getroffen, die so nicht stimmten. Die vom Gericht gestellten Beweisfragen wurden im Gutachten ohne jede Begründung beantwortet. Ein derartig substanzloses Gutachten ist für das Gericht offensichtlich unverwertbar. Dieser eklatante Mangel fällt unter § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG: Auch danach ist die Vergütung auf 0 € zu kürzen, weil die Leistung des Sachverständigen nicht brauchbar war.
  • Einsatz von KI und fehlende persönliche Leistung: Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen mithilfe einer KI generiert wurde. Stil und Aufbau des Textes ließen dies eindeutig erkennen. So war der Bericht in auffällig repetitiver Sprache nahezu ausschließlich in Hauptsätzen mit gleichen Satzanfängen verfasst – ein typisches Muster von KI-Texten. An mehreren Stellen wiederholte sich wortgleich die Formulierung „Schreiben des Landgerichts Darmstadt vom 10.07.2025“, was bei einem menschlichen Verfasser ungewöhnlich ist. Ebenfalls kurios: Der Sachverständige nannte sich selbst mit vollständiger Anschrift als Adressaten des eigenen Gutachtens. Solche Auffälligkeiten, inklusive abrupt abgebrochener Satzfragmente und nachträglich eingefügter Halbsätze, wertete die Kammer als klare Indizien für KI-generierten Text. Einige Abschnitte (hier Seite 7–8 des Gutachtens) waren stilistisch etwas menschlicher und wiesen Copy-Paste-Spuren auf; sie bezogen sich aber lediglich auf die zuvor KI-erstellten Zusammenfassungen. Insgesamt entstand so der Eindruck, dass der quantitativ überwiegende Teil des Gutachtens von einer KI stammte, während wenige menschliche Ergänzungen darauf aufbauten – und selbst diese enthielten fachliche Ungenauigkeiten. Damit war das Gutachten „insgesamt unbrauchbar“ und – entgegen der Pflicht aus § 407a Abs. 1 ZPOnicht vom Sachverständigen persönlich erstattet. Auch dieser Verstoß gegen die persönliche Leistungspflicht schließt eine Vergütung aus.

Ergebnis: Aufgrund all dieser Gründe wurde der Vergütungsanspruch vollständig verneint. Der Sachverständige erhält keinerlei Honorar für dieses Gutachten. Nebenbei bemerkt stellte das Gericht auch fest, dass der abgerechnete Zeitaufwand für das Gutachten in keinem Verhältnis zum Inhalt stand. Auf nur ca. 1,5 Seiten Text wurden (so der Gerichtstenor) überhöhte Ansprüche geltend gemacht – selbst bei ordnungsgemäßer Erstellung wären dafür allenfalls etwa 4 Stunden als angemessen erachtet worden. Dies trat hier jedoch in den Hintergrund, da das Gutachten wegen der genannten schwerwiegenden Mängel vollständig unverwertbar war.

Rechtliche Grundlagen

Der Beschluss stützt sich auf bestehende gesetzliche Pflichten für Gerichtssachverständige und Sanktionen bei Pflichtverstößen:

  • § 407a ZPO regelt die Pflichten des Sachverständigen im Zivilprozess. Insbesondere Abs. 1 schreibt vor, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sein Gutachten persönlich, unparteiisch, gewissenhaft, vollständig und wahrheitsgemäß zu erstatten hat. Er darf die Leistung nicht einfach Dritten überlassen. Abs. 3 verpflichtet den Sachverständigen, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, „wenn ein anderer bei der Erarbeitung des Gutachtens wesentlich mitwirken soll“ oder wenn er den Auftrag (ganz oder teilweise) nicht selbst ausführen kann. Im Klartext: Einsatz von Hilfskräften oder fremden Quellen (dazu zählt auch KI-Unterstützung) muss offengelegt werden, damit das Gericht und die Parteien wissen, wessen geistige Arbeit im Gutachten steckt.
  • Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): Dieses Gesetz regelt die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG besagt, dass das Gericht die Vergütung festsetzt. Wichtig ist hier § 8a Abs. 2 S. 1 JVEG: Danach erhält der Sachverständige seine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er gegen bestimmte Pflichten aus § 407a ZPO verstoßen hat. Die Vorschrift enthält vier Nummern mit typischen Verstößen. Im vorliegenden Fall relevant waren: Nr. 1 (Gutachten nicht verwertbar, weil nicht feststeht, ob es vom Sachverständigen selbst stammt – Verletzung der Anzeigepflicht) und Nr. 2 (Gutachten unverwertbar, weil inhaltlich mangelhaft – hier keine Untersuchung, keine Begründung). Wenn einer dieser Fälle vorliegt, kann das Gericht die Vergütung auf 0 € kürzen. Genau das hat das LG Darmstadt konsequent umgesetzt.
  • Persönliche Leistung und KI: Zwar gibt es (noch) kein ausdrückliches Gesetz zum Einsatz von KI durch Sachverständige, aber die bestehenden Normen zur persönlichen Gutachtenerstellung sind technologieneutral. Ein Sachverständiger muss seine eigene Sachkunde und Erfahrung einbringen und im Zweifel auch in einer mündlichen Verhandlung dazu Rede und Antwort stehen. Lässt er stattdessen eine KI den Großteil der Arbeit erledigen, ohne dies transparent zu machen, verstößt er gegen die persönliche Leistungspflicht. Das Gutachten wird dann als nicht von ihm persönlich erstattet angesehen – vergleichbar dem unzulässigen Delegieren an eine nicht beauftragte Hilfsperson. Die Folge: Die Arbeit ist prozessual wertlos und eine Vergütung entfällt.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Der Beschluss des LG Darmstadt ist ein Warnsignal. Sowohl Sachverständige als auch Rechtsanwälte sollten die Lehren aus diesem Fall ziehen, um ähnliche Probleme zu vermeiden.

Für Sachverständige

  • Gutachten stets persönlich erstellen: Nehmen Sie Ihren Auftrag ernst und bearbeiten Sie ihn selbst. Prüfen Sie von Anfang an, ob Sie das Gutachten fachlich und zeitlich persönlich erledigen können. Sollten Sie feststellen, dass Sie Unterstützung benötigen (etwa durch Kollegen, Assistenten oder technische Hilfsmittel), denken Sie an die Offenlegungspflicht.
  • Einsatz von KI äußerst vorsichtig handhaben: Wenn Sie KI-Tools zur Textgenerierung, Zusammenfassung oder Recherche nutzen, tun Sie dies nur in begrenztem Umfang und unter Ihrer Kontrolle. Übernehmen Sie keine ungeprüften KI-Texte in Ihr Gutachten – diese können Fehler, Wiederholungen oder stilistische Auffälligkeiten enthalten, die Ihre Glaubwürdigkeit untergraben. Bedenken Sie, dass Gerichte inzwischen sensibilisiert sind, KI-generierte Texte zu erkennen (Stichwort: monotone Satzstrukturen, ungewöhnliche Wiederholungen). Der sichere Weg ist, KI höchstens als Hilfsmittel (z. B. für Literaturrecherche oder sprachliche Glättung) einzusetzen, nicht aber für den eigentlichen Begutachtungsinhalt.
  • Transparenz bei fremder Mitwirkung: Sollten Sie dennoch Dritte einbeziehen – sei es menschliche Hilfe oder KI –, informieren Sie das Gericht unverzüglich (§ 407a Abs. 3 ZPO). Die Offenlegung schützt Sie davor, im Nachhinein wegen fehlender Autorenschaft sanktioniert zu werden. Geben Sie in Ihrem Gutachten an, welche Teile auf zugearbeitete Informationen zurückgehen und versichern Sie, dass Sie die Gesamtverantwortung tragen und alles überprüft haben. So weiß das Gericht, dass die Schlussfolgerungen letztlich auf Ihrer eigenen Expertise beruhen.
  • Ordentliche Begutachtung und Dokumentation: Halten Sie die anerkannten Standards ein. Im Medizinbereich bedeutet das etwa, die zu begutachtende Person persönlich zu untersuchen, sofern dies zur Beantwortung der Fragen erforderlich ist. Unterlassen Sie keine wesentlichen Schritte. Wenn Sie im Gutachten Behauptungen aufstellen (z. B. zur Unfallmechanik oder zu Gesundheitsschäden), begründen Sie diese sorgfältig anhand der Befunde. Ein Gutachten ohne Begründung ist praktisch wertlos und kann als nicht verwertbar eingestuft werden.
  • Angemessener Aufwand und Qualität: Rechnen Sie nur den Aufwand ab, der für eine gründliche Erstellung erforderlich war. Überhöhte Honorarforderungen für inhaltlich dürftige Gutachten provozieren Nachprüfungen. In dem besagten Fall empfand das Gericht die Rechnung für ein paar Seiten Text als überzogen. Dies mag zwar ein Extrembeispiel sein, aber generell gilt: Qualität geht vor Quantität – sowohl inhaltlich als auch bei der Rechnungsstellung. Ein gewissenhaft und persönlich erstelltes Gutachten rechtfertigt sein Honorar; ein lieblos oder automatisiert zusammengeschriebenes hingegen nicht.
  • Reputation und Zuverlässigkeit: Bedenken Sie, dass Gerichte bei solchen Verstößen nicht nur die Vergütung kürzen, sondern Sie auch für zukünftige Aufträge in Zweifel ziehen könnten. Ihre persönliche Reputation als Sachverständiger leidet enorm, wenn bekannt wird, dass Sie ein Gutachten „per KI“ oder durch unqualifizierte Dritte erstellen ließen. Im schlimmsten Fall drohen weitergehende Konsequenzen: Sie könnten von Parteien wegen Befangenheit abgelehnt werden oder gar aus dem Sachverständigenverzeichnis gestrichen werden. Halten Sie sich daher strikt an Ihre Pflichten, um als verlässlicher Gutachter zu gelten.

Für Rechtsanwälte

  • Wachsamkeit bei Gutachten: Als Rechtsanwalt sollten Sie Gutachten, die im Prozess vorgelegt werden, kritisch lesen. Achten Sie auf Anzeichen für minderwertige Qualität oder KI-Erstellung: z.B. ungewöhnlich generische Sprache, fehlende individuelle Bezugnahme auf den Fall, widersprüchliche oder unlogische Passagen, oder das Ausbleiben einer persönlichen Untersuchung, wo sie eigentlich erwartet wird. Wenn Ihnen etwas merkwürdig vorkommt, ziehen Sie die Qualität des Gutachtens in Zweifel.
  • Reaktionsmöglichkeiten ausschöpfen: Wenn ein gerichtliches Gutachten offensichtlich Mängel aufweist oder der Verdacht besteht, dass der Sachverständige es nicht selbst oder unter Verletzung seiner Pflichten erstellt hat, sollten Sie das aktiv beim Gericht ansprechen. Sie können z.B. im Zivilprozess Beweisfragen nach § 411 ZPO stellen oder eine Stellungnahme einreichen, in der Sie auf die Ungereimtheiten hinweisen. Im Extremfall kommt auch ein Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen wegen Befangenheit in Betracht, etwa wenn er seine persönliche Leistungspflicht grob verletzt hat. Im besprochenen Fall hatte das Gericht selbst bereits nachgefragt – bleiben Sie aber nicht passiv, wenn das Gericht es nicht tut.
  • Kostenaspekt für die Partei: Die Entscheidung, die Vergütung auf 0 € festzusetzen, bedeutet auch, dass Ihre Mandantschaft nicht für ein untaugliches Gutachten zahlen muss. Sollte Ihre Partei einen Kostenvorschuss für den Sachverständigen hinterlegt haben, kann im Ergebnis eine Erstattung erfolgen, wenn der Gutachter kein Honorar erhält. Überwachen Sie daher auch die Kostenfestsetzung. Die Normen des JVEG (§ 8a Abs. 2) dienen ausdrücklich dem Schutz der Parteien vor Zahlungsverpflichtungen für unbrauchbare Gutachten. Als Anwalt können Sie im Kostenverfahren auf eine Kürzung drängen, falls der Sachverständige trotz mangelhafter Leistung die volle Vergütung beansprucht.
  • Beratung von Sachverständigen und Mandanten: Sofern Sie Sachverständige beraten (z.B. als Rechtsanwalt für einen Gutachter), machen Sie ihnen klar, welche strengen Maßstäbe die Gerichte an persönliche Leistung und Qualität legen. Weisen Sie auf Entscheidungen wie LG Darmstadt 19 O 527/16 hin, um zu verdeutlichen, dass KI-Missbrauch oder Delegation ohne Erlaubnis empfindliche Konsequenzen hat. Mandanten, die auf Gutachten angewiesen sind (etwa in Arzthaftungs- oder Schadensersatzfällen), sollten Sie erklären, dass sie ein Anrecht auf ein ordnungsgemäß erstelltes Gutachten haben. Bei Mängeln sollte über Ergänzung oder Ersetzung des Gutachtens verhandelt werden – im Zweifel lieber ein neues Gutachten eines zuverlässigen Experten beantragen, als ein zweifelhaftes stehen zu lassen.
  • Zukünftige Entwicklungen beobachten: Das Thema KI im juristischen Prozess steckt noch in den Anfängen. Halten Sie sich über aktuelle Rechtsprechung auf dem Laufenden. Gerichte werden voraussichtlich vermehrt Fälle beurteilen müssen, in denen KI-Tools eingesetzt wurden. Als Anwalt sollten Sie technisches Grundverständnis aufbauen, um solche Situationen zu erkennen und prozessual darauf reagieren zu können. Gleichzeitig ist denkbar, dass sich Berufsregeln oder Gesetze künftig konkret mit KI-Einsatz befassen. Bis dahin gilt: Lieber Vorsicht und Transparenz walten lassen als auf riskante Experimente vertrauen.

Der Beschluss des LG Darmstadt vom 10.11.2025 macht deutlich, dass die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstellung keine bloße Formalie ist. Ein Sachverständiger, der wesentliche Teile seines Gutachtens von einer KI schreiben lässt oder anderweitig aus der Hand gibt, ohne dies offenzulegen, setzt sein Honorar aufs Spiel. Die Justiz zeigt sich hier streng, um die Qualität und Verlässlichkeit von Gutachten zu sichern.

Sachverständige sollten daraus lernen, dass Ehrlichkeit und eigenhändige Arbeit unerlässlich sind – moderne Tools können unterstützen, aber nicht die eigene Expertise ersetzen. Rechtsanwälte sind gut beraten, Gutachten im Interesse ihrer Mandanten kritisch zu prüfen und bei Verstößen geeignete Schritte zu unternehmen. Dieser Fall dürfte nicht der letzte sein, in dem Gerichte den Einsatz von KI im Gerichtsverfahren bewerten. Es bleibt abzuwarten, ob sich eine gefestigte Linie entwickelt. Klar ist jedoch jetzt schon: Transparenz und Qualität sind das A und O – wer dagegen verstößt, dem drohen finanzielle und rechtliche Nachteile.