LSG Bayern: Keine Betriebsprüfung bei Schwarzarbeit im Privathaushalt

05. Februar 2026 -

Schwarzarbeit und behördliche Kontrollen

Schwarzarbeit – also das Arbeiten ohne Anmeldung bei den Sozialversicherungen oder dem Finanzamt – ist in Deutschland illegal und wird von den Behörden aktiv bekämpft. In Betrieben finden hierzu regelmäßig Betriebsprüfungen (Kontrollen der Sozialversicherungsträger) statt, um sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer korrekt gemeldet und Beiträge gezahlt wurden. Doch dürfen solche Überprüfungen auch in den eigenen vier Wänden stattfinden? Viele Privathaushalte beschäftigen Minijobber, Haushaltshilfen oder Pflegekräfte. Die Frage, inwieweit Behörden Privathaushalte als Arbeitgeber kontrollieren dürfen, war lange umstritten. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Bayern vom 26.01.2026 bringt nun Licht ins Dunkel und stärkt die Rechte von Privathaushalten.

Sachverhalt: Pflegerin im Privathaushalt nicht angemeldet

Dem LSG-Urteil lag folgender Fall zugrunde: Ein pflegebedürftiger Mann wurde bis zu seinem Tod in seinem Privathaushalt von einer Betreuungskraft versorgt. Nach seinem Ableben stellten die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden Ermittlungen an und fanden heraus, dass die Pflegekraft nicht sozialversichert war – obwohl es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelte. Mit anderen Worten: Die Pflegekraft war nicht bei den Sozialversicherungen angemeldet, es wurden keine Beiträge abgeführt, und damit lag Schwarzarbeit vor. Daraufhin schaltete sich die Deutsche Rentenversicherung ein und leitete anlassbezogen (also aufgrund des konkreten Verdachts) eine Betriebsprüfung ein. In der Folge erließ der Rentenversicherungsträger gegenüber den Erben des Verstorbenen einen Bescheid, der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen forderte.

Die Erben legten hiergegen Widerspruch und schließlich Klage ein. Ihr zentrales Argument: Die Rentenversicherung sei nicht zuständig, um in einem Privathaushalt Beiträge nachzufordern, zumal es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Betriebsprüfung im privaten Haushalt fehle. Das Sozialgericht Regensburg gab den Erben Recht und hob den Bescheid auf. Der Fall landete daraufhin in zweiter Instanz beim LSG Bayern.

Kernaussagen des Urteils: Keine Prüfungsbefugnis der Rentenversicherung im Haushalt

Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz eindeutig. Kernaussage: Die Deutsche Rentenversicherung darf bei Verdacht auf Schwarzarbeit in Privathaushalten keine Betriebsprüfungen durchführen und darauf basierend keine Sozialversicherungsbeiträge nachfordern. Entscheidend ist hier eine spezielle Schutzvorschrift im Sozialgesetzbuch: § 28p Abs. 10 SGB IV. Diese Vorschrift verbietet Betriebsprüfungen in Privathaushalten ausdrücklich.

Das Gericht stellte klar, dass dieses Verbot für alle Arten von Betriebsprüfungen gilt – sowohl regelmäßige Routinenprüfungen als auch anlassbezogene Prüfungen aufgrund eines konkreten Verdachts. Die Rentenversicherung hatte argumentiert, man könne zumindest im Verdachtsfall prüfen, da hier ja ein konkreter Anlass (wie Schwarzarbeit) vorlag. Doch laut LSG differenziert das Gesetz nicht zwischen Routine und Verdachtsprüfung – jede Form der Betriebsprüfung im Privathaushalt ist unzulässig.

Zur Begründung verwies das LSG auf den Schutzzweck dieser Regelung: Bei haushaltsnahen Dienstleistungen – wie im Fall der häuslichen Pflege oder z.B. einer Putz- oder Haushaltshilfe – soll die Privatsphäre des privaten Haushalts besonders geschützt werden. Genau für solche Fälle hat der Gesetzgeber § 28p Abs. 10 SGB IV geschaffen. Ein Privathaushalt ist eben kein Unternehmen im klassischen Sinne, sondern Teil des besonders geschützten Wohnbereichs. Entsprechend müssen behördliche Kontrollbefugnisse hier zurückstehen, um die Unverletzlichkeit der Wohnung zu wahren.

Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils betrifft die Zuständigkeit für Nachforderungen: Das LSG stellte klar, dass die Rentenversicherung im privaten Haushalt keine Beiträge festsetzen darf. Stattdessen seien ausschließlich die Krankenkassen als Einzugsstellen für Nachforderungen zuständig. Die Einzugsstelle der Krankenkasse ist die Stelle, die normalerweise die Sozialabgaben vom Arbeitgeber einzieht (bei Minijobs übernimmt diese Rolle zentral die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See). Im Klartext: Wenn in einem Privathaushalt Schwarzarbeit aufgedeckt wird und Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden müssen, darf nur die Krankenkasse (bzw. Minijob-Zentrale) diese Beiträge geltend machen – nicht die Rentenversicherung.

Rechtliche Einordnung: Warum sind Kontrollen im Privathaushalt begrenzt?

Die Entscheidung des LSG Bayern stützt sich unmittelbar auf geltendes Recht. § 28p SGB IV regelt die Prüfung von Arbeitgebern durch die Rentenversicherung. Absatz 10 dieses Paragraphen lautet im Kern: „Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.“. Damit hat der Gesetzgeber Privathaushalte ausdrücklich von den ansonsten üblichen Arbeitgeberprüfungen ausgenommen. Zur Entlastung der Haushalte ist zudem festgelegt, dass Privathaushalte keine Entgeltunterlagen führen müssen – also z.B. keine Lohnkonten wie ein Betrieb führen muss. Diese Sonderregeln wurden eingeführt, um bürokratische Hürden abzubauen und private Arbeitgeber nicht mit aufwändigen Prüfverfahren oder Papierkram abzuschrecken. Wer beispielsweise eine Haushaltshilfe über die Minijob-Zentrale anmeldet, soll nicht damit rechnen müssen, dass alle paar Jahre ein Prüfer vor der Tür steht.

Ein wichtiger Hintergrund dieser Schutzregelung ist der hohe Stellenwert der Privatsphäre und Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz). Die eigene Wohnung genießt verfassungsrechtlichen Schutz vor staatlichen Eingriffen. Routinekontrollen durch Behörden in Wohnungen wären mit diesem Grundrecht kaum vereinbar. Durch § 28p Abs. 10 SGB IV respektiert der Gesetzgeber diesen Schutz: Behördliche Kontrollen im Privathaushalt dürfen nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen stattfinden, nicht aber als normale Betriebsprüfung. Im Verdachtsfall von Schwarzarbeit bleiben den Behörden im Wesentlichen die Wege eines förmlichen Ermittlungsverfahrens – etwa durch den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) – das jedoch bei Betreten einer Wohnung in der Regel einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss erfordert. Eine freiwillige Nachschau ist natürlich möglich, wenn der Haushaltsangehörige zustimmt, aber eine obligatorische Prüfung ohne Zustimmung ist gesetzlich untersagt.

Das LSG Bayern betont zudem, dass die gesetzliche Rollenverteilung eindeutig ist: Die Rentenversicherung kontrolliert Unternehmen und zieht dort Beiträge ein, Privathaushalte werden hingegen im vereinfachten Haushaltsscheck-Verfahren über die Minijob-Zentrale geführt. Kommt es in Privathaushalten zu Unregelmäßigkeiten, greifen andere Mechanismen (z.B. Nachforderungen durch Krankenkassen oder Bußgelder nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz). Durch diese Aufteilung sollen Privathaushalte ermutigt werden, legal Hilfe zu beschäftigen, ohne eine „Betriebsprüfung im Wohnzimmer“ befürchten zu müssen. Gleichzeitig bleibt Schwarzarbeit selbstverständlich sanktionierbar – aber eben auf anderem Wege.

Abschließend sei erwähnt: Das LSG Bayern hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. Das bedeutet, das letzte Wort ist hier noch nicht gesprochen. Es handelt sich um eine Rechtsfrage von bundesweiter Relevanz, nämlich wie Schwarzarbeit im Privatbereich effektiv bekämpft werden kann, ohne die gesetzlichen Grenzen zu überschreiten. Bis eine höchstrichterliche Klärung erfolgt, bleibt jedoch die klare Linie des LSG bestehen: Keine Betriebsprüfung in Privathaushalten durch die Rentenversicherung.

Bedeutung des Urteils für Privathaushalte als Arbeitgeber

Für Privathaushalte, die als Arbeitgeber auftreten (etwa indem sie eine Haushaltshilfe, Kinderbetreuung oder Pflegekraft beschäftigen), ist dieses Urteil in mehrfacher Hinsicht wichtig:

  • Bestätigung des Datenschutzes und der Privatsphäre: Das Urteil unterstreicht, dass Privathaushalte einen besonderen Schutz genießen. Arbeitgeber in den eigenen vier Wänden müssen keine Routineprüfung der Rentenversicherung fürchten. Die Entscheidung schafft somit Rechtssicherheit: Ein Privathaushalt wird nicht wie ein Unternehmen vom Rentenversicherungsträger „durchleuchtet“. Das stärkt die Privatsphäre der Familien und verhindert, dass Prüfer unangemeldet ins Haus kommen, um Unterlagen zu kontrollieren.
  • Keine Freikarte für Schwarzarbeit: Gleichzeitig dürfen Privathaushalte das Urteil nicht missverstehen. Die Tatsache, dass die Rentenversicherung nicht prüfen darf, bedeutet nicht, dass Schwarzarbeit folgenlos bleibt. Illegale Beschäftigung bleibt verboten und kann über andere Wege aufgedeckt und geahndet werden. Insbesondere der Zoll und die Ordnungsämter können bei Verdacht auf Schwarzarbeit Ermittlungen aufnehmen. Außerdem können Krankenkassen die Nachzahlung von Beiträgen fordern, sobald ein illegales Beschäftigungsverhältnis bekannt wird. Das Urteil ändert also nichts an der Pflicht, Arbeitskräfte ordnungsgemäß anzumelden – es klärt nur, wer im Ernstfall die Beiträge nachfordern darf und wie Kontrollen ablaufen dürfen.
  • Vertrauensschutz und geringere Bürokratie: Für rechtstreue private Arbeitgeber ist das Urteil durchaus positiv. Wer z.B. eine Reinigungskraft ordnungsgemäß angemeldet hat, kann sich bestätigt fühlen, dass er ohne unangemessene Eingriffe seiner Privatsphäre seiner Rolle als Arbeitgeber nachkommen kann. Die Regeln des Haushaltsscheck-Verfahrens (bei Minijobs in Privathaushalten) bleiben unkompliziert: Man meldet die Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale an und zahlt pauschale Abgaben. Weitere Prüfungen im Haus finden nicht statt, solange kein begründeter Schwarzarbeitsverdacht besteht. Das nimmt vielen die Angst, überhaupt eine Hilfe legal zu beschäftigen – ein erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es ja, legale Beschäftigung in Privathaushalten zu fördern.
  • Konsequenzen für die Praxis: Sollte ein Privathaushalt dennoch Schwarzarbeit leisten (bewusst oder aus Unkenntnis), wird das Vorgehen der Behörden nun anders aussehen: Anstatt einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung würde beispielsweise die Krankenkasse einen Bescheid schicken oder der Zoll ein Bußgeldverfahren einleiten. Für die Betroffenen heißt das, dass säumige Beiträge später gezahlt und Strafen entrichtet werden müssen, aber es wird kein Prüfer die private Wohnung betreten, um Lohnunterlagen zu durchstöbern – denn solche Unterlagen gibt es im Privathaushalt meist gar nicht (und sie müssen auch nicht geführt werden). Die Haftung für nicht gezahlte Beiträge bleibt jedoch bestehen: Im Regelfall müssen Arbeitgeber bis zu vier Jahre rückwirkend Beiträge nachzahlen, bei Vorsatz sogar bis zu dreißig Jahre. Auch Bußgelder bis in die fünfstelligen Eurobeträge sind bei Schwarzarbeit im Haushalt möglich. Das Urteil verhindert also keine Sanktionen, sondern stellt nur sicher, dass diese im gesetzlichen Rahmen stattfinden.

Praktische Hinweise für Arbeitgeber (Privathaushalte)

Für Privathaushalte als Arbeitgeber ergeben sich aus dem genannten Urteil und der Rechtslage folgende praxisorientierte Tipps:

  • Haushaltshilfen stets anmelden: Melden Sie jede beschäftigte Person in Ihrem Haushalt ordnungsgemäß an. Minijobs (bis 520 € Monatsverdienst) können bequem über die Minijob-Zentrale mit dem Haushaltsscheck-Verfahren angemeldet werden. Dadurch werden automatisch alle Sozialbeiträge und Steuern pauschal abgeführt, und Sie bewegen sich auf der sicheren Seite. Bei höheren Verdiensten oder größeren Arbeitsumfängen muss die Beschäftigung als reguläres sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden. Versäumen Sie die Meldepflicht nicht – sie ist der wichtigste Schutz vor späteren Problemen.
  • Keine Angst vor Behörden – aber kennen Sie Ihre Rechte: Sollten Behörden Hinweise auf Schwarzarbeit in Ihrem Haushalt haben, dürfen sie nicht ohne Weiteres Ihre Wohnung betreten, um Nachforschungen anzustellen. Betriebsprüfer der Rentenversicherung haben hier keine Befugnis. Andere Behörden (z.B. Zollfahnder) dürften die Wohnung nur mit Ihrer Zustimmung oder mit richterlichem Durchsuchungsbeschluss betreten. Sie als Privatperson haben das Recht, Ausweisdokumente und Befugnisse von Kontrolleuren prüfen zu dürfen. Lassen Sie sich nicht von angeblichen „Routinekontrollen“ verunsichern – fragen Sie im Zweifel nach der gesetzlichen Grundlage. Das Urteil des LSG Bayern bestätigt, dass unangekündigte Prüfbesuche in Privathaushalten unzulässig sind.
  • Kooperationspflichten erfüllen: Obwohl Sie Ihre Privatsphäre geschützt wissen, sollten Sie mit den Behörden kooperieren, wenn eine offizielle Anfrage kommt. Beispielsweise kann Ihre Krankenkasse oder die Minijob-Zentrale bei Unklarheiten nachfragen oder im Verdachtsfall Auskünfte verlangen. Sie sind verpflichtet, ehrliche und vollständige Angaben zu Beschäftigungsverhältnissen zu machen. Verweigern Sie berechtigte Auskünfte nicht, da dies zu weiteren rechtlichen Problemen führen kann. Meist lassen sich Sachverhalte im Schriftverkehr klären, ohne dass jemand Ihre Wohnung aufsuchen muss.
  • Dokumentation und Nachweise: Auch wenn Privathaushalte keine formellen Lohnunterlagen führen müssen, ist es dennoch ratsam, Belege und Nachweise aufzubewahren. Heben Sie zum Beispiel den Anmeldungsnachweis der Minijob-Zentrale, Gehaltsüberweisungen oder Arbeitsverträge auf. Im Falle einer Nachfrage können Sie so leicht nachweisen, dass alles ordnungsgemäß angemeldet wurde. Das erleichtert die Kommunikation mit Behörden enorm und verhindert Missverständnisse.
  • Datenschutz beachten: Gehen Sie verantwortungsvoll mit den Personaldaten Ihrer Haushaltshilfe um. Auch als privater Arbeitgeber sollten Sie persönliche Daten (Adresse, Sozialversicherungsnummer, Vertragsdetails) sicher verwahren und nur an diejenigen Stellen weitergeben, die sie wirklich benötigen (etwa die Minijob-Zentrale oder Krankenkasse). Bei einer Prüfung dürfen Behörden nur relevante Daten einsehen – Ihre privaten Familienangelegenheiten gehören nicht dazu. Umgekehrt haben auch Sie Anspruch darauf, dass Behörden Ihre Daten und die Ihrer Beschäftigten vertraulich behandeln.
  • Steuerliche Vorteile nutzen: Ein praktischer Tipp am Rande – wenn Sie Ihre Haushaltshilfe legal beschäftigen und anmelden, können Sie steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Privathaushalte können 20% der Lohnkosten (bis zu 4.000 € im Jahr) von der Einkommensteuer absetzen (§ 35a EStG). Legal zu beschäftigen lohnt sich also nicht nur rechtlich, sondern auch finanziell.

Praktische Hinweise für Arbeitnehmer (Haushaltshilfen und Minijobber)

Auch für Arbeitnehmer, die in Privathaushalten arbeiten (z.B. Reinigungskräfte, Gartenhelfer, Betreuer), ist das Thema wichtig. Folgende Hinweise helfen Arbeitnehmern, ihre Rechte und Pflichten zu kennen:

  • Darauf bestehen, angemeldet zu werden: Als Arbeitnehmer haben Sie ein Recht darauf, dass Ihr Arbeitgeber Sie ordnungsgemäß anmeldet. Fragen Sie nach einer Kopie der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale oder der Krankenkasse. Nur mit einer Anmeldung sind Sie sozialversichert – das heißt, Sie erwerben Rentenansprüche, sind unfallversichert und können im Krankheitsfall geschützt sein. Arbeiten Sie nicht schwarz, auch zu Ihrem eigenen Schutz. Sollte Ihr Arbeitgeber zögern, machen Sie ihm klar, dass Schwarzarbeit für beide Seiten Risiken birgt.
  • Kenntnis der Meldebescheinigung: Wenn Sie in einem Minijob tätig sind, erhalten Sie normalerweise vom Arbeitgeber oder der Minijob-Zentrale einen Nachweis über die Anmeldung. Fehlt dieser, haken Sie nach. Es ist besser, von Anfang an Klarheit zu haben, als später Schwierigkeiten (z.B. keine Rentenansprüche oder Probleme bei einem Arbeitsunfall) in Kauf zu nehmen.
  • Unfall- und Krankenversicherung: Denken Sie daran, dass Sie bei Schwarzarbeit keinen gesetzlichen Unfallschutz haben. Passiert im Haushalt ein Unfall (z.B. Sturz beim Putzen), kann das ohne Versicherungsschutz zu erheblichen eigenen Kosten führen. Bei korrekter Anmeldung im Minijob sind Sie automatisch bei der Unfallkasse versichert. Auch im Krankheitsfall profitieren Sie nur, wenn Beiträge gezahlt wurden – etwa Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeld. Es liegt also in Ihrem Interesse, auf einer legalen Beschäftigung zu bestehen.
  • Keine Angst vor Kontrollen: Falls bei Ihrem Arbeitgeber (dem Privathaushalt) eine Prüfung oder Ermittlung ansteht, bleiben Sie sachlich und kooperativ. Da die Behörden ohne konkreten Grund nicht einfach in die Wohnung kommen dürfen, läuft vieles schriftlich ab. Sie sollten in einem Ermittlungsfall wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis machen. Als Arbeitnehmer treffen Sie zwar keine direkten Meldepflichten gegenüber der Sozialversicherung (das ist Sache des Arbeitgebers), aber bei Befragungen durch Behörden sollten Sie nicht falschaussagen. Beachten Sie: Schwarzarbeit kann auch für Arbeitnehmer Konsequenzen haben – z.B. Bußgelder oder den Verlust von Sozialleistungen, wenn Sie gleichzeitig staatliche Unterstützung beziehen. Ehrlichkeit und Kooperation schützen Sie hier am besten.
  • Datenschutz und Privatsphäre: Ihre persönlichen Daten (z.B. Ausweiskopie, Sozialversicherungsnummer) sollten Sie dem Arbeitgeber nur in dem Umfang geben, wie es für die Anmeldung erforderlich ist. Fragen Sie ruhig nach, wofür bestimmte Daten gebraucht werden. Ein seriöser Arbeitgeber wird transparent darlegen, dass diese Daten an die Minijob-Zentrale/Krankenkasse gemeldet werden müssen. Im Falle von behördlichen Ermittlungen werden Ihre Daten eventuell geprüft – etwa um festzustellen, ob Sie anderweitig angemeldet sind oder Unterstützung beziehen. Das geschieht aber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Sie haben das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, welche Daten über Sie gespeichert wurden.
  • Eigene Absicherung: Schließlich – denken Sie langfristig an sich selbst. Indem Sie legal arbeiten, sammeln Sie Rentenzeiten. Bei einem 520-Euro-Minijob können Sie sich zwar von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, aber es kann sinnvoll sein, den geringen Eigenanteil zu zahlen, um volle Rentenansprüche zu erwerben. Informieren Sie sich und lassen Sie sich ggf. beraten, was in Ihrer Situation am besten ist.

Legal beschäftigen zahlt sich aus

Das Urteil des LSG Bayern vom 26.01.2026 bringt Klarheit: Privathaushalte genießen besonderen Schutz vor Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung. Die Bekämpfung von Schwarzarbeit bleibt aber weiterhin ein wichtiges Ziel, und illegale Beschäftigung in Haushalten wird nicht toleriert – nur die Wege der Kontrolle und Nachforderung unterscheiden sich nun klar von denen bei Unternehmen. Für Arbeitgeber in Privathaushalten bedeutet das Urteil einerseits Erleichterung und Rechtssicherheit, andererseits aber auch den dringenden Appell, ihrer Verantwortung zur Anmeldung von Haushaltshilfen nachzukommen. Arbeitnehmer in privaten Diensten sollten ihrerseits darauf achten, legal beschäftigt zu sein, um alle sozialen Absicherungen zu genießen.

Unser Handlungstipp: Nutzen Sie die gebotenen einfachen Verfahren (Minijob-Anmeldung, Haushaltsscheck) und zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn Sie unsicher sind. Bei Fragen zur richtigen Anmeldung, zu Prüfungsrechten der Behörden oder wenn Ihnen ein Vorwurf der Schwarzarbeit gemacht wird, kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht – wie Dr. Usebach – Sie kompetent beraten. So stellen Sie sicher, dass Ihr privates Arbeitsverhältnis sauber, stressfrei und rechtssicher gestaltet ist. Legalität zahlt sich aus – rechtlich, finanziell und für ein gutes Gewissen. Bleiben Sie informiert und im Zweifel holen Sie rechtzeitig Rat ein, um teure Konsequenzen von Schwarzarbeit zu vermeiden.