Markenstreit zwischen Chanel und Huawei wegen ähnlichem Geschäftslogo

21. April 2021 -

Das Gericht der Europäischen Union hat am 21.04.2021 zum Aktenzeichen T-44/20 im Markenstreit zwischen Chanel und Huawei um ein ähnliches Geschäftslogo die Klage von Chanel gegen die Eintragung einer Marke von Huawei mit der Begründung abgewiesen, die fraglichen Bildmarken seien nicht ähnlich.

Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 67/2021 vom 21.04.2021 ergibt sich:

Marken müssen ohne Veränderung ihrer Ausrichtung in der Form verglichen werden, in der sie eingetragen oder angemeldet wurden.

Huawei Technologies meldete am 26. September 2017 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Marke u. a. für Computerhardware an. Dabei handelt es sich um ein Bildzeichen, das aus einem Kreis besteht, der zwei gekrümmte Linien enthält, die wie zwei schwarze, vertikal und gespiegelt angeordnete Buchstaben „U“ aussehen, wobei sich die Linien so kreuzen und überschneiden, dass sie im Zentrum eine horizontale Ellipse bilden.
Am 28. Dezember 2017 legte Chanel Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke ein, weil die fragliche Marke Ähnlichkeiten mit ihren eigenen älteren französischen Marken aufweise, die für Parfümeriewaren, Kosmetika, Modeschmuck, Lederwaren und Bekleidungsstücke eingetragen seien.
Mit Entscheidung vom 28. November 2019 wies das EUIPO die Beschwerde von Chanel mit der Begründung zurück, dass keine Ähnlichkeit zwischen der von Huawei angemeldeten Marke und diesen beiden Marken bestehe, wobei für die zweite deren Bekanntheit geltend gemacht worden war. Das EUIPO sah keine Verwechslungsgefahr für das Publikum.

Das EuG weist die auf Aufhebung dieser Entscheidung gerichtete Klage von Chanel ab.

Das Gericht prüft in seiner Würdigung vor allem den Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass einander gegenüberstehende Marken für die Beurteilung ihrer Identität oder Ähnlichkeit in derjenigen Form verglichen werden müssen, in der sie eingetragen und angemeldet werden, ungeachtet dessen, ob sie auf dem Markt möglicherweise in gedrehter Ausrichtung verwendet werden. Das Gericht untersucht die einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht. Dabei stellt es u. a. fest, dass es sich bei der von Huawei angemeldeten Marke um ein Bildzeichen handelt, das aus einem Kreis besteht, der zwei gekrümmte Linien enthält, die wie zwei schwarze, vertikal und gespiegelt angeordnete Buchstaben „U“ aussehen, wobei sich die Linien so kreuzen und überschneiden, dass sie im Zentrum eine horizontale Ellipse bilden. Dagegen bestehen die beiden Marken von Chanel aus zwei gekrümmten Linien, die wie zwei schwarze, horizontal und gespiegelt angeordnete Buchstaben „C“ aussehen, wobei sich die Linien so kreuzen und überschneiden, dass sie eine vertikale Ellipse bilden; die zweite dieser Marken weist die Besonderheit auf, dass sich diese gekrümmten Linien innerhalb eines Kreises befinden.

Die einander gegenüberstehenden Marken weisen zwar gewisse Ähnlichkeiten, aber auch erhebliche bildliche Unterschiede auf. Bei den Marken von Chanel sind insbesondere die Rundungen der gekrümmten Linien stärker ausgeprägt, die Strichstärke ist breiter, und die Linien sind horizontal ausgerichtet, während die Ausrichtung bei der Marke von Huawei vertikal ist.

Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass sich die Marken unterscheiden.

Zur Verwechslungsgefahr aus der Sicht des Publikums weist das Gericht im Hinblick auf den auf die erste Marke gestützten Widerspruch von Chanel darauf hin, dass die Unähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen keinesfalls durch die für die Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr relevanten sonstigen Umstände ausgeglichen werden kann oder ihr dadurch abgeholfen werden kann, so dass sich eine Prüfung dieser Umstände erübrigt.