Maskenpflicht in bestimmten Bereichen des Krefelder Stadtgebietes rechtmäßig

23. November 2020 -

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19.11.2020 zum Aktenzeichen 24 L 2232/20 entschieden, dass die Allgemeinverfügung der Stadt Krefeld, mit der diese eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen des Stadtgebietes angeordnet hat, rechtmäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 49/2020 vom 23.11.2020 ergibt sich:

Ein Krefelder Bürger stellte einen Eilantrag gegen die in der Allgemeinverfügung der Stadt Krefeld vom 30.10.2020 in der Fassung vom 18.11.2020 angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung unter freiem Himmel in bestimmten Bereichen des Stadtgebietes in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr.

Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens die Maskenpflicht verhältnismäßig. Legitimes Ziel seien die Verhinderung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und speziell der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren eines massenhaften Infektionsgeschehens. Hierzu sei die angeordnete Maskenpflicht geeignet, weil so zumindest ein Beitrag zum Ansteckungsschutz geleistet werden könne. Nach der Lebenserfahrung könne insbesondere in den von der Stadt bezeichneten Fußgängerzonen der zum Infektionsschutz erforderliche Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden. Dabei sei auch in den Blick zu nehmen, dass dort regelmäßig einzelne Personen unnötig dicht an anderen Personen vorbeigingen oder stehenblieben, um z.B. in Schaufenster zu sehen. Die Maßnahme führe zwar zu Beschränkungen des Grundrechts des Bürgers auf allgemeine Handlungsfreiheit und unter Umständen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Gegenüber den Gefahren für Leib und Leben in Gestalt der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung weiterer Personen, der Überlastung der Krankenhäuser bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen müssten diese Grundrechte des Bürgers aber einstweilen zurücktreten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden.