Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 02.11.2020 zum Aktenzeichen 3 L 976/20.KO entschieden, dass die in einer Allgemeinverfügung geregelte Maskenpflicht für Teile der Koblenzer Innenstadt nach derzeitiger Beurteilung rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 43/2020 vom 04.11.2020 ergibt sich:
Die Stadt Koblenz hatte für die Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr eine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit für die Stadtteile Altstadt, Mitte und Süd verfügt.
Das VG Koblenz hat einem hiergegen gerichteten Eilantrag eines Koblenzer Bürgers stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Regelung unverhältnismäßig. Zwar sei diese grundsätzlich geeignet, einer Weiterverbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken. Die Stadt Koblenz habe aber nicht geprüft, ob mildere Mittel als eine generelle Maskenpflicht für die genannten Stadtteile zur Verfügung stünden. Mittlerweile sei die 12. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft getreten. Angesichts der sich hierin befindlichen Regelungen sei nicht ersichtlich, dass sämtliche Bereiche der drei betroffenen Stadtteile in den Abend- und Nachtstunden durch Personen stark frequentiert würden. Von daher verbiete sich die Annahme, aufgrund der Unübersichtlichkeit der Örtlichkeit oder der Dynamik des Geschehens sei in allen betroffenen Bereichen mit einer Unterschreitung des Mindestabstandes zu rechnen. Soweit die Stadt auf die oftmals mit dem Konsum von Alkohol verbundenen Ansammlungen junger Menschen verweise, so basierten diese Erfahrungen auf Vorkommnissen in den Sommermonaten. Es werde nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen im Monat November 2020 ebenfalls mit solchen Ansammlungen – auch an Werktagen – gerechnet werden müsse.