Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung von Rechtsextremismus

02. Dezember 2020 -

Die Bundesregierung hat am 02.12.2020 den vom Kabinettausschuss zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus vorgelegten Maßnahmenkatalog beschlossen, wonach Art. 3 GG geändert, das Strafrecht weiter verschärft und Betroffene besser vor Hetze geschützt werden sollen.

Aus der Pressemitteilung des BMJV vom 02.12.2020 ergibt sich:

Die Maßnahmen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:

  1. Neuformulierung Art. 3 GG, Ersetzung des Begriffs „Rasse“

Eine Facharbeitsgruppe zwischen BMJV und BMI wird einen Formulierungsvorschlag vorlegen.

  1. Änderungen im Strafgesetzbuch
  • Erarbeitung von Regelungsvorschlägen zur Bekämpfung von sog. Feindeslisten (auch „Todeslisten“ genannt)
  • Erarbeitung von Regelungsvorschlägen zur Strafbarkeit von verhetzenden Beleidigungen
  • Prüfung des weiteren Handlungsbedarfs zur Bekämpfung von Cyberstalking und der Verbesserung des Schutzes von Kommunalpolitikern und zivilgesellschaftlich Engagierten
  1. Stärkung Opferunterstützung und Opferschutz
  • Einrichtung einer zentralen Opferschutzplattform für Opfer von Straftaten: www.hilfe-info.de
  • Ausweitung der Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten und extremistischer Übergriffe auf materielle Schäden
  • Ausweitung der Tätigkeit des Opferbeauftragten im Hinblick auf die Förderung der Vernetzung und des Informationsaustausches der opferschützenden Akteure; Fachtagungen und Austausch von „best practice“ mit den Opferberatungsstellen und den Landesopferbeauftragten
  1. Bessere Durchsetzung der Rechte der von Diskriminierung Betroffenen durch Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf sechs Monate im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
  2. Verwendung rassismussensibler Sprache und0 Prüfung inwieweit einheitliche Begriffe bei Rassismusbezug in Gesetzestexten möglich sind
  3. Stärkung der Arbeit gegen Hass im Netz und gegen digitale Hassgewalt, u.a. Erweiterung der Kompetenzzentrums „Hass im Netz“
  4. Studie zu den in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB gesetzlich benannten Strafzumessungsumständen „rassistische, fremdenfeindliche und sonstige menschenverachtende“ Beweggründe zur Überprüfung und Erleichterung ihrer Anwendung in der Praxis; Ausarbeitung zur praktischen Anwendung der genannten Strafzumessungsumstände (wobei die beispielhafte Aufzählung demnächst ausdrücklich um „antisemitische“ Beweggründe ergänzt wird)

Die Studie soll eine Hilfestellung für Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Anwendung der Norm bieten.

  1. Die Bundesregierung setzt sich für Weiterbildungen im Bereich Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus in der Justiz ein (Fortbildungsveranstaltungen an der Deutschen Richterakademie, Förderung von Projekten des Deutschen Instituts für Menschenrechte)
  2. Praxisorientierte rechtswissenschaftliche Forschung zu Recht und Rassismus
  3. Prüfung, wie die Auseinandersetzung mit dem NS-Unrecht in der juristischen Ausbildung erreicht werden kann und dies ggf. durch eine Änderung des Deutschen Richtergesetzes sichergestellt werden kann