Normenkontrollverfahren gegen die Naturschutzgebietsverordnung „Mittlere Dumme und Püggener Moor“ überwiegend erfolglos

29. März 2022 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 23.03.2022 zum Aktenzeichen 4 KN 252/19, 4 KN 253/19 und 4 KN 254/19 mit drei Urteilen den Anträgen, die Naturschutzgebietsverordnung „Mittlere Dumme und Püggener Moor“ für unwirksam zu erklären, nur in geringfügigem Umfang hinsichtlich zweier Regelungen stattgegeben.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 16/2022 vom 29.03.2022 ergibt sich:

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 1.351 Hektar und liegt in der naturräumlichen Einheit „Ostheide“. Es umfasst das Püggener Moor, das Schreyahner Moor, die Köhlener Bachniederung, Gistenbecker und Bülitzer Moor sowie die Clenzer Bachniederung und die Dummeniederung. Zudem sind Teile des Naturschutzgebietes Bestandteil des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Gebietes 75 „Landgraben- und Dummeniederung“ (DE 3031-301) und des Europäischen Vogelschutzgebietes 29 „Landgraben- und Dummeniederung“ (DE 3032-401).

Gegen die Ausweisung des Naturschutzgebiets wandten sich mehrere Landwirte, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen in diesem Gebiet liegen. Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge trugen sie im Wesentlichen vor, der Landkreis Lüchow-Dannenberg (Antragsgegner) habe das Naturschutzgebiet fehlerhaft abgegrenzt und die Flächen falsch kartiert. Zudem schränkten die in der Naturschutzverordnung enthaltenen Bewirtschaftungsauflagen die Nutzung ihrer Flächen unverhältnismäßig ein.

Dem ist der Senat nicht gefolgt. Er hat die Naturschutzgebietsverordnung im Wesentlichen mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen. Der Antragsgegner ist befugt gewesen, das Gebiet „Mittlere Dumme und Püggener Moor“ zum Naturschutzgebiet zu erklären. Denn dieses ist im Sinne des § 23 Abs. 1 BNatSchG schutzwürdig und schutzbedürftig. Auch begegnen die Einschränkungen der landwirtschaftlichen Bodennutzung der Grünlandflächen in dem unter Naturschutz gestellten Gebiet keinen Bedenken, da diese zum Erhalt, zur Entwicklung oder zur Wiederherstellung von Teilen des unter Schutz gestellten Gebiets geeignet und erforderlich sind. Demgegenüber ist nach Auffassung des Senats das in der Verordnung geregelte Flugverbot für unbemannte Luftfahrsysteme (z. B. Flugmodelle, Drachen) und bemannte Luftfahrzeuge unwirksam, soweit es auch auf eine Zone von 500 m Breite außerhalb des Naturschutzgebiets ausgeweitet worden ist. Ferner ist das Verbot zu Errichtung von Windkraftanlagen in einer Entfernung bis zu 1.000 m von der Grenze des Schutzgebietes unwirksam, soweit es sich um das EU-Vogelschutzgebiet 29 handelt. Hinsichtlich dieser Verbote hat es jeweils an der durch das Niedersächsische Landesnaturschutzrecht zwingend vorgeschriebenen zeichnerischen Darstellung der Verbotszonen in den zur Naturschutzgebietsverordnung gehörenden Karten gefehlt.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.