Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 01.06.2026 zum Aktenzeichen 16 K 2257/26 entschieden, dass Empfänger und Empfängerinnen der „NRW-Soforthilfe 2020“, deren Zuwendung durch einen Schlussbescheid festgesetzt wurde und die einen Teil zurückzahlen sollen, sich regelmäßig nicht auf die Verjährung des Rückforderungsanspruchs berufen können und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage eines Empfängers von Soforthilfe abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 01.06.2026 ergibt sich:
Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 gewährte das Land Nordrhein-Westfalen (Wirtschaftsministerium) zur Überbrückung von finanziellen Engpässen von Unternehmen und Selbstständigen die „NRW-Soforthilfe 2020“. Im Fall des Klägers bewilligte es ihm vorläufig eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 EUR. Im weiteren Verwaltungsverfahren forderte das Land den Kläger auf, in einem Rückmeldeformular – dessen Ausgestaltung das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen inzwischen für rechtswidrig befunden hat – seinen tatsächlichen sog. Liquiditätsengpass im Förderzeitraum darzulegen. Nach Übermittlung des Rückmeldeformulars übersandte das Land im Dezember 2021 einen Schlussbescheid per einfacher E-Mail. In dem Schlussbescheid setzte es unter anderem die Höhe der zu erstattenden Soforthilfe auf 7.000 EUR fest.
Der Kläger hat gegen die Rückzahlungsaufforderung Klage erhoben. Er bestreitet, den Schlussbescheid im Dezember 2021 erhalten zu haben. Er habe erst aufgrund einer Mahnung und einer im Anschluss erfolgten Akteneinsicht von dem Schlussbescheid erfahren. Der Rückzahlungsanspruch des Landes sei inzwischen verjährt.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es kommt für die Verjährung nicht darauf an, ob der Schlussbescheid bereits im Dezember 2021 oder erst im Zuge der Akteneinsicht zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben wurde. Die behördliche Befugnis zum Erlass eines Schlussbescheides unterliegt nicht der Verjährung. Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch beginnt erst mit Erlass des Schlussbescheides zu laufen. Erst mit Erlass eines solchen Schlussbescheides ist der Anspruch für das beklagte Land durchsetzbar. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Dezember 2024 (Az. 16 K 703/24) folgt nichts Gegenteiliges. Das Gericht hat sich in dieser Entscheidung unter anderem mit Verjährungsfragen nach einer Verzichtserklärung auseinandergesetzt. Die Entscheidung ist auf die Konstellation des Erlasses eines Schlussbescheides nicht übertragbar.
Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.