Nur anlassbezogener Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der Karriere einer Gleichstellungsbeauftragten

20. Februar 2026 -

Worum geht es?

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 11. Dezember 2025 (Az. 2 A 7.24) eine wichtige Entscheidung für Gleichstellungsbeauftragte im öffentlichen Dienst getroffen. Im Kern stellt das Gericht klar, dass der Anspruch auf eine fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung einer Gleichstellungsbeauftragten nur besteht, wenn konkret eine Personalentscheidung (z.B. Beförderung oder Stellenauswahl) ansteht. Ist die Gleichstellungsbeauftragte – wie im entschiedenen Fall – vollständig von ihren sonstigen Dienstaufgaben freigestellt und erhält daher eine fiktiv fortgeschriebene dienstliche Beurteilung, so dürfen im Auswahlverfahren keine zusätzlichen hypothetischen Karriereelemente berücksichtigt werden.

Leitsätze des BVerwG (verkürzt):

  • Ein Anlass für die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung besteht nur bei einer konkret anstehenden Personalauswahlentscheidung.
  • Erhält eine vollständig freigestellte Gleichstellungsbeauftragte eine dienstliche Beurteilung im Wege der fiktiven Fortschreibung, bleibt für weitere fiktive Nachzeichnungselemente im Auswahlverfahren kein Raum.

Diese Entscheidung betrifft Beamtinnen und Beamte, die als Gleichstellungsbeauftragte tätig sind. Sie ist für praktisch alle Behörden relevant, da das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) Bundesdienststellen verpflichtet, die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BGleiG). Das BVerwG definiert nun genauer, wann und wie diese Pflicht greift.

Hintergrund des Falles

Die Klägerin im entschiedenen Fall ist Beamtin (Regierungsoberamtsrätin, Besoldungsgruppe A 13g) beim Bundesnachrichtendienst (BND). Seit April 2020 übt sie das Amt der Gleichstellungsbeauftragten beim BND aus und ist dafür vollständig von ihren übrigen Dienstpflichten freigestellt. Dadurch konnte sie in dieser Zeit keine regulären dienstlichen Leistungen in ihrer Stammfunktion erbringen, was normalerweise für Beförderungen und Stellenbewerbungen relevant ist.

Um die Karriere nicht wegen der Freistellung ins Stocken geraten zu lassen, sieht § 28 Abs. 3 BGleiG vor, dass die Behörde die berufliche Entwicklung einer Gleichstellungsbeauftragten fiktiv nachzeichnet. In der Praxis bedeutet dies, dass die Dienststelle beurteilen muss, wie sich die Karriere der Gleichstellungsbeauftragten voraussichtlich entwickelt hätte, wenn sie nicht freigestellt worden wäre. Im vorliegenden Fall erstellte der BND im Dezember 2023 eine fiktive Regelbeurteilung (Leistungsbewertung) für die Klägerin zum Stichtag 1. März 2023. Mangels echter dienstlicher Tätigkeiten wurde diese Beurteilung im Wege einer fiktiven Fortschreibung erstellt – die Klägerin erhielt die Durchschnittsnote ihrer Vergleichsgruppe (hier: die durchschnittliche Beurteilung von sechs vergleichbaren Kolleginnen). Damit sollte sichergestellt werden, dass sie beim beruflichen Aufstieg “so teilnimmt, wie dieser ohne die Übernahme des Amtes erfolgt wäre”* (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 BGleiG).

Die Gleichstellungsbeauftragte war mit dieser fiktiven Beurteilung nicht einverstanden. Sie hielt die Bildung der Vergleichsgruppe für fehlerhaft und meinte, ihr zustehender Anspruch auf fiktive Nachzeichnung ihrer Karriere sei durch diese eine fiktive Beurteilung nicht vollständig erfüllt. Konkret verlangte sie, dass ihre gesamte berufliche Entwicklung – etwa Beförderungsmöglichkeiten oder zusätzliche Qualifikationen – hypothetisch nachgezeichnet wird, und zwar unabhängig von konkreten Stellenausschreibungen. Sie erhob daher Widerspruch und schließlich Klage im Oktober 2024.

Während ihres Klageverfahrens bewarb sich die Klägerin auf verschiedene höher bewertete Dienstposten. Anfang 2024 unterlag sie zunächst in einem Auswahlverfahren für einen A 13-Dienstposten (damals war sie noch in A 12 eingruppiert), wobei ihre fiktive Beurteilung herangezogen worden war. Ein Eilantrag hiergegen blieb erfolglos (BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 – 2 VR 4.24). Später konnte sie jedoch in einem weiteren Verfahren eine Beförderungsstelle erlangen und wurde im Dezember 2025 zur Regierungsoberamtsrätin ernannt (Besoldung A 13g). Trotz der zwischenzeitlichen Beförderung verfolgte sie das Klageverfahren weiter, um klären zu lassen, ob sie einen generellen Anspruch auf eine fiktive Karriere-Nachzeichnung hat.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage der Gleichstellungsbeauftragten abgewiesen. Die Behörde (der BND) musste also keine weitere fiktive Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung vornehmen, abgesehen von der bereits erstellten fiktiven Beurteilung.

Wesentliche Punkte der Urteilsbegründung sind:

  • Kein Anlass ohne Stellenausschreibung: Die Pflicht der Behörde zur fiktiven Nachzeichnung entsteht nicht “anlasslos”, sondern nur bei einer konkret bevorstehenden Personalentscheidung (z.B. wenn die Gleichstellungsbeauftragte sich auf eine ausgeschriebene Stelle bewirbt). Im entschiedenen Fall stand zum Zeitpunkt der Klage keine konkrete Beförderungsrunde oder Stellenauswahl an, daher fehlte es an einem aktuellen Anlass für eine solche Maßnahme. Zwar könne es künftig wieder ein Auswahlverfahren (etwa für eine Zulage oder Beförderung) geben, aber solange dies nicht eingeleitet sei, müsse die Dienststelle nicht tätig werden.
  • Fiktive Beurteilung genügt bei Vollfreistellung: Ist die Gleichstellungsbeauftragte – wie hier – vollständig von der Dienstleistung freigestellt, dann wird sie bei regulären Beurteilungsrunden durch eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung einbezogen. Diese fiktive Leistungsbeurteilung liefert abschließend alle relevanten Kriterien für anstehende Auswahlentscheidungen. Mit anderen Worten: Alle Bewerber(innen) – einschließlich der freigestellten Gleichstellungsbeauftragten – werden auf Basis ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen verglichen. Durch die fiktive Fortschreibung hat die Gleichstellungsbeauftragte Anteil an einer beruflichen Entwicklung, wie sie ohne die Freistellung verlaufen wäre. Weitere hypothetische „Karriereschritte“ neben dieser Leistungsbeurteilung dürfen nicht zusätzlich fingiert werden.
  • Keine zusätzlichen fiktiven Karriereelemente: Das BVerwG stellt ausdrücklich klar, dass neben der fiktiven dienstlichen Beurteilung kein Raum für weitere erfundene Entwicklungsbausteine besteht. Insbesondere dürfe man der Gleichstellungsbeauftragten nicht im Nachhinein Kenntnisse, Erfahrungen oder Qualifikationen zusprechen, über die sie tatsächlich gar nicht verfügt. Solche zusätzlichen Zuschreibungen wären unzulässig, weil sie die Beamtin wegen ihres Amtes als Gleichstellungsbeauftragte begünstigen würden – genau das verbietet § 28 Abs. 3 Satz 1 BGleiG (keine Bevor- oder Benachteiligung wegen der Gleichstellungstätigkeit). Außerdem würde ein Beamter dann möglicherweise den Vorzug vor Konkurrenten erhalten, obwohl er für die neue Stelle faktisch nicht geeignet ist, was einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (Bestenauslese) darstellen würde. Die Folge einer übertrieben fiktiven Karriere wäre also, dass die Gleichstellungsbeauftragte evtl. einen Posten bekäme, für dessen Aufgaben sie nach Ende der Freistellung gar nicht ausreichend qualifiziert wäre – das hat das Gericht deutlich verworfen.

Zusammengefasst: Die fiktive Fortschreibung der Beurteilung stellt sicher, dass Gleichstellungsbeauftragte bei Beförderungen fair berücksichtigt werden, ohne dabei unzulässig “besser gestellt” zu werden. Darüber hinausgehende Ansprüche, wie etwa eine vorweggenommene Beförderung auf dem Papier oder zusätzliche fiktive Leistungsnachweise, bestehen nicht, solange nicht tatsächlich ein Beförderungs- oder Stellenbesetzungsverfahren konkret läuft.

Begründung im Detail: Fairness vs. Bestenauslese

Warum hat das BVerwG so entschieden? Die rechtliche Kernfrage war, wie § 28 Abs. 3 BGleiG („fiktive Nachzeichnung“) auszulegen ist und wie dieser mit dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) in Einklang zu bringen ist.

Das BGleiG soll Nachteile vermeiden, aber keine unverdienten Vorteile verschaffen: § 28 Abs. 1 BGleiG garantiert, dass eine Gleichstellungsbeauftragte weder benachteiligt noch begünstigt werden darf, weil sie dieses Amt ausübt. Sie soll also wie alle anderen am beruflichen Fortkommen teilhaben können, aber auch nicht besser als andere ohne entsprechende Leistung dastehen. Die fiktive Nachzeichnung nach Abs. 3 konkretisiert dieses Prinzip: Die Dienststelle muss aktiv dafür sorgen, dass die Freistellung karriereneutral bleibt.

Frühere gerichtliche Stimmen – etwa aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit NRW – hatten vertreten, dass die Behörde die fiktive Nachzeichnung kontinuierlich vornehmen müsse, z.B. parallel zu jedem regulären Beurteilungsstichtag, unabhängig von Stellenausschreibungen. Dieser Auffassung nach sollte die Gleichstellungsbeauftragte jederzeit ein fiktives Karriereprofil vorweisen können, selbst wenn sie sich gerade nicht auf eine Stelle bewirbt. Diesen weiten Ansatz hat das BVerwG nun erkennbar begrenzt. Zwar ist die Pflicht zur Nachzeichnung in § 28 Abs. 3 Satz 1 BGleiG als von Amts wegen ausgestaltet – die Gleichstellungsbeauftragte muss also grundsätzlich nicht selbst einen Antrag stellen. Aber das BVerwG betont, dass diese Pflicht “nicht anlasslos” und nicht jederzeit ins Blaue hinein gilt, sondern eben an konkrete Auswahlverfahren anknüpft. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3784 S. 106) wird vom Gericht so verstanden, dass erst bei einer „konkret anstehenden” Personalauswahl die Behörde aktiv werden muss. Damit schiebt das Gericht der vorher diskutierten Dauernachzeichnung einen Riegel vor.

Bestenauslese als Maßstab: Ein zentrales Argument in der Entscheidung ist der verfassungsrechtliche Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG. Öffentliche Ämter sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben – sprich: der/die Beste bekommt den Zuschlag. Dieses Prinzip darf nur durch Ausnahmen mit Verfassungsrang durchbrochen werden, was hier nicht der Fall ist. Die Gleichstellungsbeauftragte soll zwar fair mithalten können, aber die Auswahlentscheidung muss sich primär an objektiven Leistungsmerkmalen orientieren, die alle Bewerber*innen vergleichbar vorweisen. Eine fiktive dienstliche Beurteilung erfüllt genau diesen Zweck: Sie gibt der freigestellten Person eine aktuelle Leistungsbewertung, die mit den Beurteilungen der anderen Bewerber vergleichbar ist. Mehr als dieses Leveling ist nicht erlaubt, weil sonst der Grundsatz der Bestenauslese verwässert würde. So gesehen, balanciert das Urteil die Interessen aus: kein Karriereknick durch die Freistellung, aber auch keine künstliche Karrierebeschleunigung.

Praktische Auswirkungen und Tipps

Für Gleichstellungsbeauftragte (Beamte/Beamtinnen) ergibt sich aus diesem Urteil Folgendes:

  • Automatische fiktive Beurteilung bei Freistellung: Wenn Sie vollständig von Ihren Dienstaufgaben freigestellt sind, muss Ihre Behörde Ihnen im Rahmen der üblichen Beurteilungsrunden eine fiktive dienstliche Beurteilung erstellen. Diese sollte Ihren Leistungsstand so abbilden, wie er unter vergleichbaren Kolleginnen ohne Freistellung wäre. Achten Sie darauf, dass Sie tatsächlich in den Beurteilungsprozess einbezogen werden. Die fiktive Beurteilung ist entscheidend, damit Sie bei Beförderungen nicht leer ausgehen*, denn bei künftigen Stellenausschreibungen wird auf diese Note zurückgegriffen.
  • Kein Anspruch auf “Karriere auf dem Papier” ohne Anlass: Haben Sie nicht vor, sich aktuell auf eine Beförderungsstelle zu bewerben, können Sie nicht verlangen, dass die Behörde Ihre weitere Karriereentwicklung schon mal vorsorglich durchspielt oder simuliert. Ein allgemeiner Anspruch, z.B. jährlich ein fiktives Beförderungsgutachten zu bekommen, besteht nicht, solange keine konkrete Personalentscheidung ansteht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Sie benachteiligt werden: Sobald Sie sich auf eine Stelle bewerben oder intern eine Stelle zu besetzen ist, muss die Behörde von sich aus aktiv werden und Ihre Chancen im Wege der fiktiven Nachzeichnung prüfen.
  • Realistische Selbsteinschätzung: Seien Sie sich bewusst, dass die fiktive Nachzeichnung keine Wundermethode ist, um Beförderungen zu erzwingen. Sie dient der Chancengleichheit, nicht der Garantie eines Aufstiegs. Sie werden im Auswahlverfahren mit einer Leistungsbewertung berücksichtigt, aber es werden Ihnen keine erfundenen Qualifikationen zugeschrieben. Wenn Ihnen z.B. bestimmte Fachkenntnisse oder Führungserfahrungen fehlen, können diese nicht “fiktiv” zu Ihren Gunsten unterstellt werden. Bereiten Sie sich daher wie jeder andere Bewerber vor und sammeln Sie – soweit neben dem Amt möglich – Weiterbildungen oder Erfahrungen, die Sie später anführen können. Die Gleichstellungsbeauftragten-Tätigkeit schützt Sie vor Nachteilen, ersetzt aber nicht die erforderliche Eignung für höhere Ämter.
  • Im Streitfall: Sollten Sie das Gefühl haben, bei einer Beförderung trotz fiktiver Beurteilung übergangen worden zu sein, stehen Ihnen natürlich Rechtsmittel offen (z.B. Widerspruch oder Konkurrentenklage). Die Erfolgsaussichten hängen dann wesentlich davon ab, ob Ihre fiktive Beurteilung korrekt und vergleichbar erstellt wurde. Das BVerwG hat im vorliegenden Fall keine Fehler in der Bildung der Vergleichsgruppe oder der Notenvergabe feststellen können. Es lohnt sich also, bereits im Vorfeld die Kriterien der fiktiven Beurteilung mit der Personalstelle zu klären (z.B. wie wird die Vergleichsgruppe gebildet, welche Maßstäbe gelten). Bei Unstimmigkeiten kann frühzeitige rechtliche Beratung helfen, damit es gar nicht erst zu einer Benachteiligung kommt.

Für Behörden und Dienstherrn ergeben sich ebenfalls klare Handlungsanweisungen:

  • Nachzeichnung nur bei Bedarf, dann aber zwingend: Sie müssen nicht mehr “auf Vorrat” fiktive Karrierewege zeichnen. Sobald jedoch eine Gleichstellungsbeauftragte als Bewerberin für einen Posten in Betracht kommt, ist eine proaktive Prüfung Pflicht. Versäumen Sie dies, riskieren Sie, dass eine Auswahlentscheidung angefochten wird, weil die Gleichstellungsbeauftragte ggf. unberücksichtigt blieb. Umgekehrt wäre es falsch, vorsorglich irgendwelche hypothetischen Beförderungen ins Personalaktenheft zu schreiben – das ist rechtlich nicht erforderlich und könnte andere Bewerber benachteiligen.
  • Fiktive Beurteilungen ordnungsgemäß erstellen: Stellen Sie sicher, dass bei freigestellten Gleichstellungsbeauftragten regelmäßig zum Beurteilungsstichtag eine fiktive Leistungsbeurteilung erfolgt, wie es § 28 Abs. 3 BGleiG i.V.m. § 33 Abs. 3 BLV vorsieht. Diese sollte transparent und anhand objektiver Vergleichsmaßstäbe geschehen (z.B. Durchschnittsleistungen einer Peer-Group). Die BVerwG-Entscheidung billigt dieses Vorgehen ausdrücklich. Wichtig: Dokumentieren Sie diesen Vorgang sauber, damit im Falle eines späteren Rechtsstreits die Nachzeichnung nachvollzogen werden kann.
  • Keine unzulässigen Bonuspunkte: Weder aus falsch verstandener Fürsorge noch aus Übereifer sollten Dienstherrn der Gleichstellungsbeauftragten mehr zugestehen als gesetzlich vorgesehen. Zusätzliche fiktive “Qualifikationsspritzen” oder angenommene Erfahrungen sind tabu. Das würde gegen das Neutralitätsgebot des BGleiG und die Bestenauslese verstoßen und im Ernstfall die Beförderung einer objektiv weniger geeigneten Person bedeuten – mit hoher Wahrscheinlichkeit würde eine solche Personalentscheidung vor Gericht kassiert.

Abschließend noch ein Hinweis zu den Verfahrenskosten: Im konkreten Fall wollte die Klägerin erreichen, dass die Behörde ihre Anwalts- und Verfahrenskosten trägt, weil sie sich auf ihr Amt als Gleichstellungsbeauftragte berief. Das BVerwG hat jedoch klargestellt, dass Kostenfreiheit nach § 34 Abs. 4 BGleiG nur in echten Organstreit-Konstellationen gilt, also wenn die Gleichstellungsbeauftragte ihre Amtsrechte (Einspruchs- und Beteiligungsrechte nach dem BGleiG) verteidigt. Hier klagte sie aber in eigener Statusangelegenheit – es ging um ihr persönliches Beförderungsbegehren – und nicht um ein Organrecht aus dem Amt. Daher musste sie die Kosten des Verfahrens selbst tragen. Für die Praxis bedeutet das: Wenn Gleichstellungsbeauftragte in eigener Sache (z.B. wegen Beförderung oder Beurteilung) klagen, tragen sie das Kostenrisiko wie jeder andere Beamtin. Eine Behörde muss nur dann die Kosten übernehmen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte als Organ im Sinne des BGleiG gegen die Dienststellenleitung vorgeht (z.B. bei Verletzung von Mitwirkungsrechten).

Das Urteil des BVerwG vom 11.12.2025 schafft Rechtssicherheit in einem bislang umstrittenen Bereich. Gleichstellungsbeauftragte können sicher sein, dass ihre Karrierechancen trotz Amtsfreistellung gewahrt bleiben – allerdings nur im Rahmen realer Auswahlverfahren und auf Basis realistisch fortgeschriebener Leistungen. Für Beamte bedeutet dies: Man wird fair behandelt, aber man muss sich auch fair dem Konkurrenzvergleich stellen. Für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst bedeutet es: Das Instrument der fiktiven Nachzeichnung ist beherrschbar und zweckgebunden – es soll Benachteiligungen ausgleichen, aber nicht mehr. Dieses Gleichgewicht zwischen Gleichstellungsauftrag und Leistungsprinzip hat das BVerwG nun deutlich hervorgehoben. Bei künftigen Beförderungsrunden mit Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragten dürfte somit klar sein, worauf es ankommt. Im Zweifel sollten Betroffene frühzeitig fachkundigen Rat einholen, um ihre Rechte einerseits und die rechtlichen Grenzen