Orthopäde darf MRT-Untersuchung durchführen

Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 13.05.2020 zum Aktenzeichen 19 O 550/16 entschieden, dass ein Orthopäde bei einem von ihm behandelten Privatpatienten MRT-Untersuchungen durchführen und abrechnen darf.

Aus der Pressemitteilung des DAV MedR Nr. 2/2021 vom 14.01.2021 ergibt sich:

Die Orthopäden betreiben einen eigenen Magnetresonanztomographen (MRT) und führen selbst MRT-Untersuchungen durch. Eine private Krankenversicherung war der Meinung, die Ärzte hätten die Leistungen für die MRT-Untersuchungen nicht abrechnen dürfen. Ihnen fehle die Zusatzausbildung „MRT fachgebunden“, also der entsprechende Fachkundenachweis der zuständigen Ärztekammer Hessen. Die Ärzte dürften MRT-Untersuchungen nicht durchführen, da diese nicht ihrem Fachgebiet zugewiesen seien. Die Untersuchungen seien also „fachgebietsfremd“ und daher nicht entsprechend der ärztlichen Heilkunst ausgeführt. Die Krankenversicherung forderte die Rückzahlung von rund 38.300 Euro, die die Ärzte abgerechnet hatten. Diese sahen das naturgemäß anders. Als Orthopäden seien sie dem Fachgebiet Chirurgie zugeordnet und damit auch mit der „Erkennung“ betraut. Hierzu gehörten auch Untersuchungen mit Magnetresonanztomographen. Ihnen fehlten auch nicht die Fachkenntnisse, da sie sich im Bereich der MRT-Untersuchungen ausreichend fortgebildet hätten.

Das LG Darmstadt hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts sind solche Untersuchungen nicht „fachfremd“. Seine Befähigung hierfür müsse er auch nicht zwingend durch eine Zusatzausbildung nach der Weiterbildungsordnung erworben haben. Es gebe eine Reihe von Möglichkeiten, diese Qualifikation nachzuweisen. Der Tätigkeitsbereich in der Orthopädie umfasse neben Vorbeugung und Behandlung von Verletzungen, Funktionsstörungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane auch das entsprechende „Erkennen“ dieser Erkrankungen. Hierzu gehöre unter anderem das Anfertigen von MRT-Bildern. Das Landgericht verwies dabei auf die Sicht der Landesärztekammer Hessen. Nach deren Verständnis grenzt die Definition bei der Erkennung von chirurgischen Erkrankungen keine diagnostischen Verfahren aus, also auch keine MRT-Untersuchungen.

Die Ärzte hätten auch die tatsächliche Befähigung zu diesen Untersuchungen. Diese könne nicht nur durch die Zusatz-Weiterbildung „Magnetresonanztomographie fachgebunden“ nachgewiesen werden. Da es allein um die praktische Befähigung gehe, seien hier vielfältige Möglichkeiten des Qualifikationsnachweises denkbar. Es erschließe sich nicht, warum die vorgelegten Qualifikationsnachweise anerkannter Berufsverbände nicht ausreichen sollten.