OVG Bremen: Keine vorläufige Dienstenthebung trotz Lehrer-Schülerin-Affäre – was Beamte daraus lernen können

23. Februar 2026 -

Hintergrund: Disziplinarverfahren nach Lehrer-Schülerin-Verhältnis

Ein verbeamteter Lehrer einer Sekundarschule geriet wegen mehrerer Vorfälle ins Visier der Disziplinarbehörden. Auslöser war eine fragwürdige Klassenexkursion im Frühjahr 2023: Der Lehrer veranstaltete mit seinem Leistungskurs einen Ausflug an einen Badesee, wo es zu zweifelhaftem Verhalten kam. Schülerinnen sollen im Bikini sein Auto gewaschen haben, und der Lehrer habe sich dabei ausgelassen amüsiert – angeblich sogar mit übermäßigem Alkoholkonsum, zu dem er auch Schüler animierte. Der Vorfall erregte Anstoß; ein ehemaliger Schüler meldete die Vorgänge der Schulaufsicht. Daraufhin rollte die Behörde auch ältere Verfehlungen des Lehrers neu auf. Unter anderem stellte sich heraus, dass der Lehrer in den Jahren 2008/2009 – pünktlich ab der Volljährigkeit einer seiner Schülerinnen – eine sexuelle Affäre mit dieser volljährigen Schülerin gehabt haben soll. Bereits vor ihrem 18. Geburtstag soll er ungebührlich Nähe gesucht und die professionelle Distanz vermissen lassen haben. Ferner wurde bekannt, dass der Lehrer früher Schuldchemikalien unsachgemäß lagerte und sogar eine private Schusswaffe im Schulgebäude aufbewahrte.

Angesichts dieser Gesamtheit von Pflichtverstößen eröffnete das Land Bremen ein Disziplinarverfahren gegen den Lehrer. Disziplinarverfahren dienen dazu, Pflichtverletzungen von Beamten aufzuklären und zu ahnden; die Maximalstrafe ist die Entfernung aus dem Dienst (Dienstenthebung). Hier ordnete die Behörde sofort eine vorläufige Dienstenthebung (Suspendierung) des Lehrers an. Eine solche vorläufige Maßnahme bedeutet, dass der Beamte bis zur endgültigen Entscheidung seinen Dienst nicht mehr ausüben darf – eine harte Sanktion, die nur unter engen Voraussetzungen ergehen darf. Der Lehrer wehrte sich gerichtlich dagegen und hatte zunächst Erfolg: Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen setzte die Suspendierung aus. Das Land Bremen legte Beschwerde ein, doch auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen bestätigte schließlich, dass die vorläufige Dienstenthebung in diesem Fall (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) nicht gerechtfertigt ist.

Entscheidung des OVG Bremen (Beschluss vom 19.02.2026 – Az. 4 B 273/25)

Das OVG Bremen stellte klar, unter welchen Voraussetzungen Beamte vorläufig des Dienstes enthoben werden dürfen. Maßgeblich ist eine Prognoseentscheidung: Der Dienstherr darf einen Beamten nur suspendieren, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass im Hauptsacheverfahren die Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird. Diese Hürde ist bewusst hoch – vorläufige Dienstenthebung ist die schärfste Disziplinarmaßnahme auf Zeit und soll nur erfolgen, wenn alles auf die Höchststrafe im Endergebnis hindeutet.

Im vorliegenden Fall argumentierte das Land Bremen, dass eine intime Beziehung zwischen Lehrer und Schülerin an sich ein so schweres Dienstvergehen darstelle, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis quasi automatisch gerechtfertigt sei. Das OVG widersprach einer solchen Pauschalannahme deutlich. Eine einvernehmliche sexuelle Beziehung mit einer volljährigen Schülerin ist zwar ein Dienstvergehen, führt aber nicht automatisch zur Dienstenthebung. Eine generelle Vermutung, wonach ein Lehrer-Schülerin-Verhältnis zwingend die Höchststrafe nach sich zieht, ließ sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht belegen. Vielmehr komme es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an – insbesondere müsse die besondere Dynamik einer einvernehmlichen Beziehung zwischen zwei Volljährigen berücksichtigt werden. Mit anderen Worten: Auch wenn ein solches Verhältnis in jedem Fall disziplinarwürdig ist, stellt es nicht in jedem Fall den gravierendsten denkbaren Pflichtenverstoß dar.

Das Gericht hob mehrere Aspekte hervor, die in diese Abwägung einfließen: So werde zum Beispiel das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Elternhaus durch eine sexuelle Beziehung zu einer volljährigen Schülerin nicht in gleicher Weise tangiert wie bei Minderjährigen. Der pädagogische Erziehungsauftrag in sittlichen Fragen tritt gegenüber Volljährigen ebenfalls zurück. Es existiere kein absoluter Anspruch der Eltern, dass die sexuelle Entwicklung ihrer (volljährigen) Kinder unbeeinflusst von möglichen Abhängigkeitsverhältnissen verlaufe – die Sexualität volljähriger Schüler „sei kein Eigentum der Eltern“, so das Gericht pointiert. Damit relativiert das OVG die Schwere des Dienstvergehens zumindest insoweit, als es eben keinen Automatismus zur Entfernung gibt, wenn die Schülerin bereits erwachsen war.

Natürlich stellte das OVG auch klar, dass der Lehrer mit der Affäre gegen seine dienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat. Lehrer sind – wie alle Beamten – zu dienstlichem und außerdienstlichem Wohlverhalten verpflichtet, was insbesondere ein angemessenes Verhältnis zu Schutzbefohlenen einschließt. Dieser Verstoß allein genügt jedoch nicht als zwingender Entfernungsgrund, sondern ist ein Faktor unter mehreren. Im konkreten Fall lagen keine strafbaren sexuellen Handlungen vor; die Beziehung begann erst mit der Volljährigkeit der Schülerin, sodass kein Sexualdelikt im Raum stand. Zwar behauptete die Behörde, der Lehrer habe schon vor Volljährigkeit durch unangemessene Avancen die Distanzpflicht verletzt – doch das OVG bemängelte, dass hierzu keine konkreten Angaben zu „Wann? Wo? Wozu?“ gemacht wurden. Allgemeine Hinweise wie der Vorwurf, der Lehrer habe sich „nicht so verhalten, wie ein Lehrer sich verhalten sollte“, reichten im Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht aus.

Auch andere Vorwürfe, mit denen das Land Bremen die Dienstenthebung begründen wollte, wurden kritisch hinterfragt. Im Raum stand etwa, der Lehrer habe die psychische Labilität der Schülerin ausgenutzt, da diese nach der Beziehung an einer Essstörung litt. Doch es fehlte ein eindeutiger Nachweis (z.B. ein amtsärztliches Gutachten) für den Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und ihrer Erkrankung – ohne solchen Beleg ließ das Gericht diesen Vorwurf nicht gelten. Vorgelegte WhatsApp-Nachrichten aus der Beziehung ergaben ebenfalls kein anderes Bild; sie dokumentierten lediglich gewisse Beziehungsprobleme, zumal die Antworten der Schülerin gar nicht mit vorgelegt waren. Daraus konnte das OVG keinen zusätzlichen Pflichtenverstoß ableiten. Im Gegenteil betonte der Senat, in einvernehmlichen Beziehungen sei es üblich, dass beide Seiten den Kontakt suchen, weshalb es hier nicht darauf ankomme, ob der Lehrer die Beziehung initiiert habe.

Nach vorläufiger Bewertung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Lehrer am Ende des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt wird. Folglich fehlte die Grundlage für eine vorläufige Dienstenthebung, und der Lehrer durfte (vorerst) im Dienst bleiben. Das Disziplinarverfahren an sich läuft indes weiter; erst in der Hauptsache wird über das endgültige Disziplinarmaß entschieden. Weitere Aufklärung – etwa zu den genauen Umständen der Beziehung und der übrigen Verfehlungen – bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Bedeutung für die Praxis: Tipps für betroffene Beamte

Dieser Fall bietet einige Lehrstücke für Beamte, insbesondere für Lehrer im Dienst:

  • Keine automatische Höchststrafe bei einvernehmlichen Beziehungen: Auch wenn ein Lehrer durch eine intime Beziehung zu einer (bereits volljährigen) Schülerin eindeutig seine Pflichten verletzt, folgt daraus nicht zwangsläufig die maximal denkbare Disziplinarmaßnahme. Das OVG Bremen stellte ausdrücklich fest, dass es keine pauschale Vermutung gibt, wonach eine einvernehmliche Lehrer-Schülerin-Beziehung automatisch zur Entfernung aus dem Dienst führt. Merke: Die Disziplinarbehörde muss immer den Einzelfall betrachten – Alter der Schülerin, Umstände der Beziehung, bislangige Dienstführung etc. – anstatt automatisch die Höchststrafe zu ziehen.
  • Hohe Hürde für die vorläufige Suspendierung: Beamte können nicht ohne Weiteres vorläufig des Dienstes enthoben werden. Die Behörde muss darlegen, dass mit großer Wahrscheinlichkeit am Ende die Entfernung auf sie wartet. Betroffene sollten wissen: Gegen eine vorschnelle Suspendierung kann man sich wehren. So wie hier der Lehrer erfolgreich vor Gericht zog, können Beamte in Eilverfahren überprüfen lassen, ob die strengen Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung wirklich erfüllt sind.
  • Professionelle Distanz wahren – auch bei Volljährigen: Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zeigt der Fall, dass Lehrkräfte stets eine professionelle Grenze wahren müssen, selbst gegenüber volljährigen Schülern. Ein Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler (sowie deren Eltern) basiert auf Respekt und pädagogischer Verantwortung. Intime Kontakte zu Schülern sind daher tabu, auch wenn sie rechtlich nicht strafbar sind. Solche Verhältnisse verletzen die Wohlverhaltenspflicht und beschädigen das Ansehen des Berufsbeamtentums. Jede derartige Verfehlung kann disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen – im Extremfall bis hin zur Entfernung aus dem Dienst (auch wenn es dafür keiner Automatismen gibt). Tipp: Lassen Sie gar keinen Zweifel an Ihrer Integrität aufkommen; wahren Sie Distanz und vermeiden Sie Situationen, die als grenzüberschreitend interpretiert werden könnten.
  • Vergangene Verfehlungen können nachträglich ans Licht kommen: Der Fall macht auch deutlich, dass Dienstvergehen noch Jahre später geahndet werden können, insbesondere wenn sie erst spät bekannt werden. Hier flog die Affäre von 2008/2009 erst 2023 durch Hinweise ehemaliger Schüler auf – und führte prompt zu einem Disziplinarverfahren. Beamte sollten sich nicht in falscher Sicherheit wiegen, dass lange zurückliegende Pflichtverletzungen verjährt oder „vergessen“ seien. Je nach Schwere des Vergehens und Disziplinarrecht des Dienstherrn können auch ältere Fälle wieder aufgerollt werden, sobald sie bekannt werden. Daher gilt: Halten Sie sich von Anfang an an Ihre Pflichten – das disziplinarische „Langzeitgedächtnis“ kann ausgesprochen hart sein.
  • Vorwürfe müssen substantiiert und beweisbar sein: Für Disziplinarmaßnahmen – erst recht die Entfernung – reichen vage Behauptungen nicht aus. Die Behörde muss konkrete und belastbare Fakten liefern. Im OVG-Fall scheiterten etwa Vorwürfe, der Lehrer habe die Schülerin vor ihrer Volljährigkeit „umgarnt“ oder ihre psychische Labilität ausgenutzt, an fehlenden Nachweisen. Für beschuldigte Beamte bedeutet das: Wenn Ihnen Dienstvergehen vorgeworfen werden, prüfen Sie, worauf diese gestützt sind. Verlangen Sie genaue Angaben und Belege. Pauschale Kritik à la „sich nicht verhalten wie ein Lehrer“ ist in einem förmlichen Verfahren angreifbar. Gleichzeitig sollten Sie entlastende Umstände sammeln und präsentieren. Die Beweislast für Pflichtverletzungen liegt beim Dienstherrn – und Gerichte schauen genau hin, ob jeder Vorwurf substantiiert ist.
  • Unterschied Minderjährige vs. Volljährige kennen: Eine wichtige rechtliche Nuance in diesem Kontext: Wäre die Schülerin minderjährig gewesen, hätte die Sache von vornherein anders ausgesehen – dann stünde neben dem Disziplinarvergehen wohl ein Strafverfahren im Raum (z.B. wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener) und disziplinarisch wäre eine Entfernung nahezu sicher. Hier jedoch war die Schülerin volljährig, was laut OVG eine differenziertere Betrachtung erfordert. Beamte – vor allem im Schul- oder Hochschuldienst – sollten sich dieser Grenze bewusst sein. Aber Achtung: Auch bei Volljährigen ist ein Abhängigkeitsverhältnis (Lehrer-Schüler) heikel und disziplinarrechtlich relevant. Die Entscheidung des OVG Bremen besagt nicht, dass solche Beziehungen unproblematisch wären – nur, dass sie nicht automatisch zur Höchststrafe führen. Im Zweifel sollte man solche Beziehungen gar nicht erst eingehen, um die eigene Karriere nicht zu riskieren.
  • Rechtsrat frühzeitig einholen: Wer als Beamter mit einem Disziplinarverfahren konfrontiert ist – sei es wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber Schutzbefohlenen oder anderer Pflichtverstöße – sollte frühzeitig fachkundigen Rat suchen. In heiklen Fällen kann ein im Beamtenrecht versierter Rechtsanwalt helfen, die Vorwürfe einzuschätzen, Rechte des Beamten zu wahren und geeignete Schritte einzuleiten. Gerade bei existenzbedrohenden Vorwürfen (wie der möglichen Dienstentfernung) ist professionelle Unterstützung wichtig. So lassen sich Verteidigungsstrategien entwickeln, z.B. gegen eine vorschnelle Suspendierung vorzugehen oder im Hauptsacheverfahren mildernde Umstände geltend zu machen. Der hier besprochene Fall zeigt, dass Gerichte bereit sind, überzogene Maßnahmen des Dienstherrn zu korrigieren – nutzen Sie diese Chance, indem Sie Ihre Rechte kennen und durch kompetente Hilfe durchsetzen lassen.

Die Entscheidung des OVG Bremen verdeutlicht, dass Disziplinarverstöße stets kontextabhängig zu beurteilen sind. Für Beamte – insbesondere Lehrer – heißt das: Berufs- und Privatleben sind nicht strikt getrennt, und Fehltritte im persönlichen Bereich können dienstliche Konsequenzen haben. Allerdings genießen Beamte im Disziplinarrecht auch Schutz vor vorschnellen Sanktionen: Dienstherrn und Gerichte müssen genau hinschauen, ob tatsächlich der „Point of no return“ erreicht ist, der eine Entfernung aus dem Dienst rechtfertigt. Am besten jedoch ist es, es gar nicht so weit kommen zu lassen – durch integritätsbewusstes Verhalten und rechtzeitige Beratung im Ernstfall.