Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25. Januar 2023 zum Aktenzeichen 2 BvR 2189/22 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der darauf abzielte, die Wirkung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. November 2022 – VerfGH 154/21 u. a. – einstweilig auszusetzen. Damit wollten die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, mehrere Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin und […]