Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. August 2022 zum Aktenzeichen 8 AZR 453/21 entschieden, dass der Begriff der „vertragsmäßigen Leistungen“ iSv. § 74 Abs. 2 HGB*, auf deren Grundlage sich bei einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot die gesetzliche (Mindest-)Karenzentschädigung berechnet, nur solche Leistungen umfasst, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen […]