Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.11.2021 zum Aktenzeichen 5 AZR 334/21 entschieden, dass ein als Fahrradlieferant, sog. „Rider“, beschäftigter Arbeitnehmer hat aus § 611a Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bereitstellung eines geeigneten Fahrrads und Mobilfunkgeräts, da diese essentielll erforderliche Arbeitsmittel darstellen. Eine Regelung in Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach […]