Räumliche Zusammenarbeit mit Kollegen stellt kein Publikumsverkehr dar

12. Juni 2021 -

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.12.2020 zum Aktenzeichen 15 Ca 5113/20 entschieden, dass dann, wenn eine ärztliche Stellungnahme über die gesundheitliche Eignung einer Arbeitnehmerin vorliegt, nach welcher Tätigkeiten mit „Publikumsverkehr jeglicher Art“ wegen des erhöhten Infektionsrisikos ausgeschlossen werden, diese nicht gegen eine Tätigkeit der Arbeitnehmerin in einem Monitorraum mit fünf anderen Arbeitskollegen spricht.

Die Zusammenarbeit mit Kollegen in einem Raum stellt kein Publikumsverkehr dar, da die Infektionsgefahr in diesem Fall nicht vergleichbar hoch ist.

Gesundheitliche Einschränkungen sind diesbezüglich nicht erkennbar.