Regelung im Arbeitsvertrag, dass Fahrtzeiten zur Baustelle ohne Vergütung bleiben, ist rechtswidrig

29. März 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 08 .01.2021 zum Aktenzeichen 12 Sa 1859 /19 entschieden, dass die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die unbezahlte Wegezeiten zu Lasten der Beschäftigten kumuliert, indem sie den nach verpflichtender Aufsuchung der Betriebsstätte zurückzulegenden Weg zu wechselnden auswärtigen Einsatzorten bis zu arbeitstäglich eineinviertel Stunden vergütungsfrei stellt, unverhältnismäßig in das arbeitsvertragliche Synallagma eingreift und daher unwirksam ist.

Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die unbezahlte Wegezeiten zu Lasten der Beschäftigten kumuliert, indem sie den nach verpflichtender Aufsuchung der Betriebsstätte zurückzulegenden Weg zu wechselnden auswärtigen Einsatzorten bis zu arbeitstäglich eineinviertel Stunden vergütungsfrei stellt, greift unverhältnismäßig in das arbeitsvertragliche Synallagma ein und ist daher unwirksam.

Die Unverhältnismäßigkeit folgt dabei daraus, dass für die betroffenen Arbeitnehmer zu den resultierenden erheblichen unbezahlten Wegeezeiten zwischen Betriebsstätte und Einsatzort stets die nach allgemeinen Grundsätzen unbezahlte Wegezeit zwischen Wohnort und Betriebsstätte noch hinzukommtund diesbezüglich die Interessen der Arbeitnehmer hinsichtlich der Relation von vergütungspflichtiger Arbeitszeit und durch die Betriebsvereinbarung vergütungsfrei gestellter Arbeitszeit in der Betriebsvereinbarung nicht hinreichend Berücksichtigung finden und zugleich unverhältnismäßig lange unbezahlte Wegezeiten drohen.

Fahrzeiten zu Baustellen außerhalb des Betriebs gehören damit grundsätzlich zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

Abweichungen hiervon durch Betriebsnormen müssen verhältnismäßig bleiben. Dies ist nicht gesichert, wenn es für die betroffenen Arbeitnehmer (hier: der Prüftechnik) erforderlich ist, dass sie zunächst die Betriebsstätte aufsuchen und erst von dort den Weg zur Baustelle antreten können.