Eine Konfettikanone kann in Sekunden einen ganzen Garten mit bunten Papierstreifen bedecken. Ein kurzer Karnevalsspaß kann viel Arbeit nach sich ziehen: Wenn eine Konfettikanone auf einem Umzug gezündet wird und die Schnipsel auf ein fremdes Grundstück regnen, bleibt der betroffene Eigentümer oft auf dem Reinigungsaufwand sitzen. Doch muss er das wirklich allein tragen? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln gibt dazu klare Antworten. Im entschiedenen Fall hatte ein Karnevalswagen eine Ladung Konfetti in Richtung eines privaten Gartens geschossen – sehr zum Ärger des Gartenbesitzers, der sein “topgepflegtes” Grundstück anschließend stundenlang von den Papierschnipseln säubern musste. Der Fall landete vor Gericht, und die Frage war: Wer haftet für die Reinigungskosten und auf welcher rechtlichen Grundlage können sie erstattet verlangt werden?
Haftung für Verschmutzung eines fremden Grundstücks
Das OLG Köln stellte klar, dass hier der Verursacher des Konfettiregens haftet – konkret der Betreiber des Karnevalswagens, der die Konfettikanone abgefeuert hatte. Rechtlich gesehen wurde die flächendeckende Verschmutzung des fremden Gartens als Eigentumsverletzung gewertet. Das Eigentum des Grundstücksbesitzers wurde durch die vielen Konfettischnipsel beeinträchtigt, denn sie verunstalteten das Grundstück und führten teils zu Verfärbungen im Rasen. Damit lag ein Fall von § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht bei unerlaubter Handlung) vor: Wer das Eigentum eines anderen rechtswidrig (etwa durch Verschmutzung) und schuldhaft verletzt, muss dem Eigentümer den daraus entstehenden Schaden ersetzen.
Im konkreten Fall sahen sowohl Landgericht (LG) Aachen als auch das OLG Köln den Wagenbetreiber in der Pflicht zum Schadensersatz. Er habe zumindest fahrlässig seine Sorgfaltspflicht (Verkehrssicherungspflicht) verletzt, als er die Konfettikanone in Richtung des Nachbargrundstücks abfeuerte. Selbst wenn der bunte Regen unabsichtlich oder aus Übereifer erfolgte – entscheidend war, dass der Jeck die Verunreinigung verursacht hat und dies bei vernünftiger Vorsicht vermeidbar gewesen wäre. Die vielen Papierschnipsel auf dem fremden Grund stellten daher eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums dar, für die er geradestehen muss. Mit anderen Worten: Derjenige, der das Konfetti verschießt, ist verantwortlich und haftet grundsätzlich für die Reinigungskosten des betroffenen Grundstücks.
Reinigungskosten als erstattungsfähiger Schaden
Sind die Reinigungskosten überhaupt ersatzfähig? Ja – denn aus juristischer Sicht gilt der Aufwand, um den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wiederherzustellen, als Schadensposition. Nach § 249 BGB muss der Verantwortliche den Zustand herstellen (lassen), der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Im Fall der Konfettikanone bedeutet das: Der Verursacher muss die Kosten tragen, um den Garten wieder sauber zu bekommen. Das OLG Köln hat ausdrücklich entschieden, dass die Kosten der Konfettientfernung hier als Schaden ersetzt verlangt werden können. Eine großflächige Verschmutzung ist also keineswegs ein “Kavaliersdelikt”, sondern kann rechtlich dem gleichen Schadensersatz-Prinzip unterfallen wie ein handfester Sachschaden.
Wichtig ist jedoch die Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands. In dem Rechtsstreit ging es vor allem um die Höhe der Reinigungskosten. Der Grundstückseigentümer hatte angegeben, rund 60 bis 70 Stunden Arbeit mit dem Saubermachen verbracht zu haben. Das erstinstanzliche Gericht hielt das zunächst für überzogen und schätzte den Aufwand auf etwa 30 Stunden – entsprechend sprach das Landgericht dem Mann zunächst nur ca. 450 € Schadensersatz zu (gerechnet mit 30 h × 15 € Stundensatz). Der Eigentümer empfand das als zu wenig, schließlich war sein ganzer Garten minutiös von Konfetti zu befreien. Das OLG prüfte den Aufwand deshalb genauer und holte sogar ein Sachverständigengutachten ein. Ergebnis: Die Verschmutzung war erheblich – Wind und Regen hatten die Schnipsel weitläufig verteilt und verklebt – und ein realistischer Reinigungsaufwand liegt tatsächlich im Bereich von ca. 65 Arbeitsstunden.
Selbstreinigung vs. professionelle Reinigung – Stundenlohn und Schadenshöhe
Ein weiterer Streitpunkt war der Stundenlohn für die Reinigungsarbeit. Der Kläger (Grundstückseigentümer) hatte eine Rechnung präsentiert, als hätte er selbst als Firma gearbeitet, und dafür einen Stundensatz von 37 € angesetzt – das entsprach einem Angebot, das er von einem professionellen Reinigungsunternehmen eingeholt hatte. Das Gericht erkannte jedoch, dass der Eigentümer kein Gebäudereiniger von Beruf ist, sondern Versicherungskaufmann. Kann man den vollen Lohn eines Profis verlangen, wenn man selbst putzt? Laut OLG Köln nicht in voller Höhe. Die Richter hielten zwar den Rückgriff auf einen Unternehmer-Stundensatz für grundsätzlich hilfreich, aber sie setzten ihn für Laienarbeit deutlich niedriger an. Konkret entschied der Senat, 60 % des Fachunternehmer-Lohnes seien angemessen.
Im Ergebnis wurde der Schaden mit 65 Stunden × ca. 22 € pro Stunde berechnet – etwa 1.430 € insgesamt. Diesen Betrag musste der Karnevalswagen-Betreiber dem Grundstückseigentümer als Schadensersatz zahlen. Die Argumentation dahinter: Hätte der Geschädigte eine Fachfirma beauftragt, wären ~37 €/h üblich gewesen, aber da er selbst gereinigt hat, entspricht seine Leistung nicht 100 % der eines Profis. Seine eigene Arbeitszeit wird also erstattet, jedoch zu einem angemessenen “Laien-Stundensatz”. Eine kreative Rechnung an sich selbst akzeptierte das Gericht nicht – der Eigentümer hatte tatsächlich eine Rechnung ausgestellt, in der er sich selbst als Dienstleister aufführte, was die Richter für nicht nachvollziehbar hielten. Auch einen möglichen Verdienstausfall (weil er Zeit statt für seinen Beruf fürs Putzen aufwandte) hatte der Mann nicht konkret dargelegt, sodass dieser Aspekt keine Rolle spielte.
Für die Praxis bedeutet das: Reinigungskosten sind ersatzfähig, aber man sollte sie realistisch ansetzen. Wenn Sie Ihr Grundstück selbst reinigen, können Sie vom Schädiger einen angemessenen Geldbetrag für Ihre Mühe verlangen. Dieser bemisst sich oft daran, was eine Firma gekostet hätte – allerdings nicht 1:1, sondern eher in einem vernünftigen Anteil. Beauftragen Sie stattdessen ein professionelles Reinigungsunternehmen, kann in aller Regel der volle Rechnungsbetrag vom Verursacher verlangt werden, sofern die Kosten nicht unnötig überhöht sind. In jedem Fall empfiehlt es sich, Beweise zu sichern: Machen Sie Fotos der Verschmutzung und notieren Sie den Zeitaufwand, um Ihre Forderung zu untermauern.
Keine Haftung des Veranstalters bei ausreichender Vorsorge
Im besagten Fall wollte der Grundstückseigentümer neben dem Wagenbetreiber auch den Veranstalter des Karnevalszugs haftbar machen. Doch das OLG Köln verneinte einen Anspruch gegen den Veranstalter. Warum? Der Veranstalter hatte nachweislich seine Sorgfaltspflichten erfüllt: Er hatte allen Zugteilnehmern das Konfetti-Schießen schriftlich verboten und den Umzug mit Ordnern überwacht. Mehr musste er nicht tun – das Gericht erklärte, es sei nicht geboten, jeden Karnevalswagen vor dem Start “auf Konfetti zu filzen”, da Konfetti kein erhebliches Verletzungsrisiko für Personen darstellt. In so einem Szenario haftet der konkrete Verursacher der Verschmutzung (der Wagenbetreiber), nicht aber der übergeordnete Veranstalter, sofern dieser genügend Vorkehrungen getroffen hatte. Für Geschädigte heißt das: Ihre Ansprüche sollten Sie in erster Linie an denjenigen richten, der die “Konfetti-Kanone” tatsächlich abgefeuert oder veranlasst hat.
Konfetti-Schaden – Rechte und Tipps für Betroffene
Wenn Ihr Grundstück ungewollt mit Konfetti oder ähnlichem verschmutzt wird, stehen Sie rechtlich nicht schutzlos da. Verursacht jemand durch unbedachtes Handeln (z.B. Partyscherze, Silvesterkracher, Farbspritzer bei Arbeiten) eine erhebliche Verunreinigung Ihres Eigentums, können Sie Schadensersatz verlangen. Grundlage ist § 823 BGB, da Ihr Eigentum beeinträchtigt wurde. Wichtig ist, den Schadenumfang gut zu dokumentieren und realistisch zu beziffern.
Praktische Hinweise:
- Beweissicherung: Fotografieren Sie die Verschmutzungen und behalten Sie Proben oder Belege (z.B. Aufräum-Rückstände). Notieren Sie, wann und wodurch der Schaden entstand. Diese Unterlagen helfen, Ihren Anspruch zu untermauern.
- Aufwand festhalten: Schreiben Sie auf, wie viele Stunden Sie für die Reinigung benötigt haben und welche Geräte/Materialien zum Einsatz kamen. Holen Sie bei Bedarf ein Angebot von einer Reinigungsfirma ein, um einen Referenzwert für die Kosten zu haben.
- Anspruch geltend machen: Sprechen Sie den Verursacher direkt an (oft hilft schon dessen Haftpflichtversicherung weiter) und fordern Sie die Erstattung der erforderlichen Reinigungskosten. Verweisen Sie ruhig auf das OLG-Urteil aus Köln, das bestätigt, dass solche Kosten erstattungsfähig sind.
- Maß und Mitte: Fordern Sie nur angemessene Kosten. Wie das Gericht betonte, wird Selbsthilfe nicht zum Goldesel – den vollen Profisatz gibt es für Eigenleistung meist nicht. Orientieren Sie sich an üblichen Preisen, bleiben Sie aber fair. Überzogene Forderungen (wie hier anfangs 193 Stunden Arbeit) überzeugen weder Versicherungen noch Richter.
Zusammengefasst: Die bunte Konfettischlacht kann ein teures Nachspiel haben – allerdings für denjenigen, der sie verursacht. Grundstückseigentümer dürfen erwarten, dass ihr Eigentum respektiert wird. Verschmutzt es jemand widerrechtlich, kann man die Reinigungskosten ersetzt verlangen. Das OLG Köln hat dies im Karnevalsfall 2025 deutlich gemacht und dem peniblen Gartenliebhaber Recht gegeben. Damit wird auch juristisch klar: Spaß hört dort auf, wo fremdes Eigentum in Mitleidenschaft gezogen wird – und dann ist Schadensersatz fällig. Bei künftigen Feierlichkeiten mit Konfetti & Co. sollte man also zweimal überlegen, wohin man zielt, oder zumindest bereit sein, hinterher die Putzrechnung zu begleichen.