Reisekostenerstattung trotz Niederlassung der Sozietät am Ort des Prozessgerichts

05. April 2020 -

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 24.03.2020 zum Aktenzeichen 18 W 32/20 entschieden, dass Reisekosten eines Anwalts zum Termin auch dann erstattungsfähig sind, wenn der Anwalt seinen Sitz an einem anderen Ort hat, zugleich aber Mitglied einer überörtlichen Sozietät ist, die auch über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfügt.

Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 22/2020 vom 02.04.2020 ergibt sich:

Die Parteien stritten um eine Geldentschädigung im Zusammenhang mit einer Presseberichterstattung. Die unterlegene Klägerin wurde u.a. verpflichtet, die Reisekosten des von den Beklagten beauftragten Hamburger Rechtsanwalts zu einem Termin vor dem LG Frankfurt zu erstatten. Der Anwalt war Mitglied einer überörtlichen Sozietät. Diese hat auch in Frankfurt am Main einen Sitz. Die verklagten Medienunternehmen sind in Berlin ansässig. Die Klägerin hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt.

Das OLG Frankfurt hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben. Ein gemeinsamer Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten sei nur zulässig, wenn er erkennen lasse, zu wessen Gunsten jeweils welcher Erstattungsbetrag verlangt werde. Dies sei hier noch aufzuklären.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist jedoch der Sache nach die Festsetzung der Reisekosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgeldes grundsätzlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich seien auch Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig, wenn dieser weder am Ort der Mandanten noch des Prozessgerichts sitze. Dies gelte auch, wenn er zugleich Mitglied einer überörtlichen Sozietät sei, die über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfüge. Wesentliches Argument für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten sei zwar, dass der Auftraggeber oftmals auf eine räumliche Nähe für ein persönliches Beratungsgespräch achte. Der Auftraggeber müsse sich jedoch bei einem Verzicht auf diese räumliche Nähe zu seinem Bevollmächtigten nicht darauf verweisen lassen, er habe genauso gut ein Bevollmächtigten aus der Niederlassung am Ort des Prozessgerichts wählen können und aus Gründen der Kostenschonung wählen müssen.

Ein wesentlicher Grund für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei vielmehr neben der räumlichen Nähe für persönliche Beratungen auch und gerade das besondere Vertrauensverhältnis. Dieses Vertrauensverhältnis könne auf Aktenkenntnis oder langjähriger Beratung und erfolgreicher Zusammenarbeit gründen. Es sei damit ein rechtlich anzuerkennender Vorteil aus der Sicht des Mandanten. Zwar dürfe auch dieses besondere Vertrauensverhalten nicht dazu führen, dass der Kostengläubiger jedwede Mehrkosten für die Inanspruchnahme seines „Hausanwalts“ auf den Gegner abwälze. In den Grenzen der notwendigen (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Sitz der Partei bleiben sie aber erstattungsfähig, auch wenn sich der Sitz des Prozessbevollmächtigten am dritten Ort befinde. Selbst dann, wenn die überörtliche Sozietät des Rechtsanwalts zugleich am Ort des Prozessgerichts vertreten sei, sei hiervon nicht abzuweichen. Denn zu deren Mitgliedern werde zwar formal eine Mandats-, aber typischerweise kein Vertrauensverhältnis bestehen. Dabei finde auch keine Überprüfung statt, ob und inwieweit das Vertrauensverhältnis zum Prozessbevollmächtigten im Einzelfall tatsächlich gegeben sei. Dies liefe auf eine Einzelfallkontrolle hinaus, die dem auf Vereinfachung angelegten Kostenrecht grundsätzlich fremd sei.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.