Richter war früher Anwalt – kann er befangen sein?

Viele Richter waren vor ihrer Zeit auf der Richterbank als Rechtsanwälte tätig. Doch was passiert, wenn ein Richter in seiner früheren Anwaltstätigkeit ausgerechnet eine der Parteien des aktuellen Verfahrens vertreten hat? Kann dadurch der Eindruck entstehen, dass der Richter nicht unvoreingenommen (also befangen) ist? Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin gibt darauf eine Antwort und zeigt praxisnah, unter welchen Voraussetzungen die Besorgnis der Befangenheit eines Richters berechtigt sein kann, wenn dieser früher als Anwalt in einer verwandten Sache tätig war.

Kernaussage des Beschlusses

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 20.01.2026 (Az.: 2 W 37/25) sinngemäß Folgendes festgestellt: Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er zuvor als Rechtsanwalt eine Partei in einem Verfahren vertreten hat, das in engem sachlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem aktuellen Rechtsstreit steht. In dem entschiedenen Fall hatte der Richter Jahre vor seiner Ernennung zum Richter in einem Schiedsverfahren eine der jetzigen Parteien (die Beklagten) anwaltlich vertreten. Dieses frühere Verfahren hing so eng mit dem aktuellen Gerichtsverfahren zusammen, dass aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters gerechtfertigt waren. Wichtig ist: Auch ohne einen ausdrücklichen Ausschlussgrund nach dem Gesetz kann eine „frühere Rolle“ des Richters als Anwalt im selben Konfliktfeld ausreichen, um Befangenheit zu befürchten. Das Gericht betonte, dass zwar kein gesetzlicher Ausschlussgrund nach § 41 ZPO vorlag (der Richter hatte z.B. nicht formell im selben Verfahren entschieden), dennoch sei der besondere Vorgang geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen.

Juristische Einordnung

Rechtlich spricht man von der „Besorgnis der Befangenheit“, wenn ein objektiver Beteiligter Grund zu der Annahme hat, der Richter könnte nicht neutral und unvoreingenommen entscheiden. § 42 Abs. 2 ZPO erlaubt es deshalb, einen Richter abzulehnen, „wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.“ In der Praxis bedeutet das: Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob es aus Sicht einer vernünftigen Partei so scheinen könnte. Im Kammergerichts-Fall war genau das der Punkt – der Richter hatte in der Vergangenheit aktiv die Interessen einer Partei vertreten. Dieses besondere Vorwissen und die Parteilichkeit von früher könnten nachwirken, sodass man sich fragt: Kann er jetzt wirklich völlig unbefangen über denselben Komplex entscheiden?

Das Kammergericht hat hier von einer „atypischen Vorbefassung“ gesprochen. Damit ist gemeint, dass der Richter die Sache schon vor seiner Richterzeit in ungewöhnlicher Weise kennengelernt hat – nämlich als Anwalt einer Seite und nicht neutral. Hinzu kam, dass das damalige Verfahren und der aktuelle Rechtsstreit inhaltlich eng verknüpft sind. Aus Sicht der klagenden Partei stellte sich der neue Prozess praktisch als Fortsetzung des früheren Streits dar. Obwohl zwischen dem früheren Einsatz als Anwalt und dem heutigen Prozess über 14 Jahre lagen, hob das Gericht die außergewöhnliche Bedeutung und Größe des damaligen Falls hervor (Stichwort: Lkw-Maut-Streit). Wegen dieser Besonderheiten konnte man nicht ausschließen, dass die damalige Perspektive des Richters als Anwalt noch eine Rolle spielt. Kurz gesagt: Je enger die Verbindung zwischen früherer Anwaltstätigkeit und aktuellem Verfahren, desto eher kann Befangenheit angenommen werden. Umgekehrt gilt: Wenn der ehemalige Anwaltsauftrag sehr lange zurückliegt und mit dem jetzigen Fall nichts zu tun hat, besteht in der Regel kein Anlass zur Sorge – Richter dürfen selbstverständlich früher Anwälte gewesen sein, ohne dass automatisch Zweifel an ihrer Unparteilichkeit entstehen.

Praxishinweis für Betroffene

Für Prozessbeteiligte bedeutet dieses Urteil: Augen auf bei der Richterbesetzung! Wenn Sie erfahren, dass der zuständige Richter früher einmal direkt in Ihre Angelegenheit involviert war – etwa als Anwalt einer der Parteien in einem eng verwandten Fall – sollten Sie das Thema ernst nehmen. Sprechen Sie Ihren Rechtsanwalt darauf an. Gegebenenfalls kann ein Befangenheitsantrag gestellt werden, um den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Wichtig: Ein solcher Antrag muss begründet sein. Nicht jede frühere Anwaltstätigkeit eines Richters reicht aus. Nur wenn objektiv der Eindruck entstehen könnte, der Richter sei vorbelastet, wird das Gericht dem Antrag stattgeben.

Ist der Befangenheitsantrag erfolgreich, hat das praktische Konsequenzen: Der betreffende Richter wird vom Verfahren entbunden und ein anderer Richter übernimmt den Fall. Das Verfahren kann sich dadurch zwar etwas verzögern, aber für Sie als Partei ist wichtig, dass ein unvoreingenommener Richter entscheidet. Sollte das Gericht Ihren Antrag ablehnen, haben Sie die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen – wie im geschilderten Fall geschehen. Das Kammergericht Berlin hat hier klar gemacht, dass die Unabhängigkeit und Neutralität der Gerichte oberste Priorität haben. Für rechtsinteressierte Bürger heißt das: Haben Sie im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Neutralität eines Richters, können und sollten Sie diese frühzeitig zur Sprache bringen. So wird sichergestellt, dass Gerichtsverfahren fair und ohne versteckte Voreingenommenheit ablaufen.

Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen früherer anwaltlicher Tätigkeit kann in seltenen Fällen gerechtfertigt sein – nämlich dann, wenn ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem alten Mandat des Richters und dem aktuellen Verfahren besteht und dadurch ein verständlichers Misstrauen gegen die Unparteilichkeit entsteht. In solchen Situationen gibt das Gesetz den Parteien ein Werkzeug an die Hand, um einen fairen Prozess vor einem neutralen Gericht sicherzustellen.