Schalla-Prozess: Angeklagter muss nicht wieder in U-Haft

26. Februar 2021 -

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 24.02.2021 zum Aktenzeichen 1 Ws 72/21 eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund in der Strafsache „Schalla“ als unbegründet angesehen und damit die Entscheidung des LG Dortmund bestätigt, dass der Angeklagte nach der Verurteilung wegen Mordes in erster Instanz nicht wieder in Untersuchungshaft muss.

Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 26.02.2021 ergibt sich:

Zuvor hatte der Senat am 23.07.2020 (1 Ws 273/20) die den Angeklagten betreffende Haftentscheidung aufgehoben und seine Freilassung angeordnet, weil dem Beschleunigungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei.

Nach der vom Senat nun getroffenen Entscheidung hat das Landgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls zu Recht abgelehnt, weil eine erneute Inhaftierung des Angeklagten wegen des Beschleunigungsgrundsatzes auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich – nicht rechtskräftig – erfolgten Verurteilung des Angeklagten (weiterhin) als unverhältnismäßig zu bewerten sei.

Angesichts der bereits im vorerwähnten Beschluss vom 23.07.2020 festgestellten Umstände, dass dem Beschleunigungsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei und der bereits erfolgten Untersuchungshaft von über zwei Jahren, müsse – so der Senat – der staatliche Strafverfolgungsanspruch, auch wenn sich dessen Gewicht mit der am 25.01.2021 erfolgten Verurteilung des Angeklagten vergrößert habe, gegenüber dem Freiheitsanspruch des Angeklagten zurücktreten. Dabei sei hier auch zu berücksichtigen, dass die Verurteilung des Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe – soweit sie rechtskräftig werden sollte – durch den von deren Mindestverbüßungsdauer in Abzug zu bringenden, als vollstreckt geltenden Teil von vier Jahren und sechs Monaten und der bereits verbüßten Untersuchungshaft deutlich relativiert werde. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sei schließlich auch zu sehen, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft uneingeschränkt gestellt habe.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.