Sechs-Tage-Streik an Asklepios Fachkliniken Brandenburg unter Nachbesserung des Notdienstes zulässig

20. Oktober 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 20.10.2021 zum Aktenzeichen 12 Ta 1310/21 das Begehren der Asklepios Fachkliniken Brandenburg GmbH zurückgewiesen, der Gewerkschaft ver.di den Aufruf zu und die Durchführung von Streiks in ihren Kliniken zu untersagen.

Aus der Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 41/2021 vom 20.10.2021 ergibt sich:

Die Untersagung sollte Bestand haben, solange bis Arbeitgeber und Gewerkschaft eine schriftliche Notdienstvereinbarung abschließen. Hilfsweise sollte die Untersagung ergehen, bis ver.di einen Notdienst einrichtet, der bestimmte von dem Notdienstangebot der Gewerkschaft bisher ausgenommene Stationen und Tageskliniken umfasst.

Das Landesarbeitsgericht hat im Verfahren der sofortigen Beschwerde die Zurückweisung von Haupt- und Hilfsantrag durch das Arbeitsgericht Cottbus bestätigt.

Seiner Auffassung nach kann die Untersagung eines Streiks nicht deshalb beansprucht werden, weil keine schriftliche Notdienstvereinbarung mit der streikführenden Gewerkschaft abgeschlossen worden ist. Für die Rechtsmäßigkeit des Streiks sei es ausreichend, dass der erforderliche Notdienst tatsächlich sichergestellt werde. Das Landesarbeitsgericht hat den von ver.di im Rahmen des für den 21.10.2021 bis 27.10.2021 angekündigten Streiks des nichtärztlichen Personals angebotenen Notdienst darauf überprüft, ob damit erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung hinreichend sicher ausgeschlossen bleiben. Im Hinblick auf von der Arbeitgeberin vorgelegte ärztliche Stellungnahmen hat es hieran für einen Teil der von ver.di vom Notdienst ausgenommenen Stationen und Tageskliniken durchgreifende Zweifel angenommen. Insoweit hat es ver.di konkret die Nachbesserung des Notdienstes für den bevorstehenden Streik auferlegt. Sollten Arbeitgeber und Gewerkschaft noch eine Notdienstvereinbarung abschließen, soll diese Vorrang vor den gerichtlichen Festlegungen haben.

Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben.