Shisha-Bar in faktischem Mischgebiet zulässig

09. April 2021 -

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 04.03.2021 zum Aktenzeichen 4 K 694/20.KO eine Klage von Nachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Shisha-Bar im unbeplanten Innenbereich (hier faktisches Mischgebiet) abgewiesen, da das Vorhaben keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt.

Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 12/2021 vom 09.04.2021 ergibt sich:

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, in dessen näheren Umgebung sich neben Wohnbebauung eine Apotheke, ein Kebab-Haus, eine Bäckerei, eine Eisdiele sowie Einzelhandelsbetriebe befinden. Auf dem unmittelbar an das Grundstück der Kläger angrenzenden Anwesen, das in der Vergangenheit gastronomisch genutzt wurde, genehmigte die Beklagte eine Nutzungsänderung zur Shisha-Bar. Hiergegen wenden sich die Kläger.
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren haben sie Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben, mit der sie u.a. geltend machen, das Vorhaben liege in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem der Betrieb einer Shisha-Bar nicht zulässig sei. Es komme zu einer Veränderung der Gebietscharakteristik. Selbst wenn man von einem Mischgebiet ausgehe, könne die Shisha-Bar, die eine Vergnügungsstätte darstelle, nicht im Einzelfall genehmigt werden. Zudem verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. So komme es z. B. durch die Entlüftung zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen.

Das VG Koblenz ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Das Vorhaben befinde sich nach der Eigenart der näheren Umgebung mit den dort vorgefundenen Betrieben in einem faktischen Mischgebiet. In einem solchen sei eine Shisha-Bar allgemein zulässig. Hinsichtlich ihres Störungsgrades bewege sie sich mit ihrer besonderen Form des Rauchkonsums zwischen einer Schank- und Speisewirtschaft einerseits und einer Vergnügungsstätte andererseits. Eine Shisha-Bar, die wie im vorliegenden Fall keine weiteren Freizeitangebote anbiete, sei daher als besondere Gaststättenart einzustufen, die nicht wesentlich störend und damit mischgebietsverträglich sei. Der durch den Konsum von Wasserpfeifen-Tabak auftretenden Rauchentwicklung könne grundsätzlich durch eine Entlüftungsanlage begegnet werden. Durch das Vorhaben werde die typische Prägung des Mischgebiets nicht verändert und auch im Einzelfall sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellbar. Insbesondere aus der Installation einer Be- und Entlüftungsanlage über die östliche Dachgaube des Vorhabengebäudes folge für das auf der gegenüberliegenden Westseite gelegene Gebäude der Kläger – auch angesichts der vornehmlichen Windrichtung (Süd/Südwest) – keine unzumutbare Beeinträchtigung durch Tabakrauch.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.