So viele Tage am Stück muss Urlaub mindestens gewährt werden

01. Juni 2025 -

Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist ein zentrales Element des Arbeitsrechts und spielt für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber eine wichtige Rolle. Doch wie viele Tage am Stück muss der Arbeitgeber eigentlich mindestens genehmigen? Diese Frage regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) – und die Antwort ist klarer, als viele denken.


Gesetzlicher Mindesturlaub: Grundlage nach dem BUrlG

Laut § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche. Da in der heutigen Arbeitswelt die Fünf-Tage-Woche Standard ist, erfolgt eine Umrechnung: Arbeitnehmer haben bei einer Fünf-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr.

Dabei handelt es sich ausdrücklich um gesetzliche Mindestansprüche – viele Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge gewähren darüber hinausgehenden Urlaub.


Urlaub soll zusammenhängend genommen werden

Besonders wichtig ist § 7 Abs. 2 BUrlG, der regelt, wie der Urlaub zu gewähren ist:

„Der Urlaub muss zusammenhängend gewährt werden, es sei denn, dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen eine Teilung.“

Daraus folgt: Der Grundsatz ist die zusammenhängende Gewährung. Nur ausnahmsweise darf der Urlaub aufgeteilt werden – etwa bei betrieblichen Engpässen oder auf Wunsch des Arbeitnehmers.


Mindestzusammenhang: Zwölf aufeinanderfolgende Werktage

Selbst wenn der Urlaub aufgeteilt wird, sieht das Gesetz einen Mindestzusammenhang vor. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG gilt:

„Ein Teilurlaub von mindestens zwölf aufeinander folgenden Werktagen ist zu gewähren.“

Da der Samstag arbeitsrechtlich als Werktag zählt, ergibt sich für die übliche Fünf-Tage-Woche folgender Maßstab:

Zwölf Werktage entsprechen zehn zusammenhängenden Arbeitstagen (Montag bis Freitag über zwei Wochen hinweg).

Das bedeutet: Ein Urlaub von zwei vollen Arbeitswochen am Stück muss mindestens einmal pro Jahr möglich sein – auch dann, wenn der restliche Urlaub geteilt wird.


Feiertage im Urlaubszeitraum: Kein Einfluss auf den Mindestzusammenhang

Fallen gesetzliche Feiertage in den Zeitraum des zusammenhängenden Urlaubs, so unterbrechen sie den Urlaub nicht im rechtlichen Sinne. Auch sie zählen zur Urlaubskette.

Dies wurde u.a. vom Arbeitsgericht Koblenz bestätigt (Urteil vom 15.07.2020, Az. 10 Ca 1255/19): Feiertage mindern nicht die gesetzliche Pflicht, einen Urlaubsteil von zwölf Werktagen (bzw. zehn Arbeitstagen) zu ermöglichen.


Was Arbeitgeber beachten müssen

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren und mindestens einmal jährlich zehn zusammenhängende Arbeitstage zu ermöglichen. Eine Kürzung oder Zerschlagung des Urlaubs in viele Kurzabschnitte ist rechtswidrig, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.

Nur bei dringenden betrieblichen Gründen (z. B. Personalnotstand in der Hochsaison) oder auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers ist eine Abweichung zulässig. Auch dann muss aber ein Urlaubsteil mit dem Mindestumfang von zwölf Werktagen gewährt werden.


Was Arbeitnehmer wissen sollten

Arbeitnehmer haben das Recht auf einen echten Erholungsurlaub – das bedeutet: Mindestens einmal pro Jahr müssen zwei zusammenhängende Arbeitswochen möglich sein. Arbeitgeber können diesen Anspruch nicht einseitig beschneiden.

Falls der Urlaub entgegen der gesetzlichen Vorgaben regelmäßig auf einzelne Tage verteilt wird, sollten Arbeitnehmer das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen oder sich an den Betriebsrat bzw. eine Gewerkschaft wenden.


Mindestanspruch ist keine Obergrenze

Wichtig zu betonen: Der gesetzliche Mindesturlaub und die Pflicht zur Gewährung eines zusammenhängenden Urlaubs von zwölf Werktagen stellen lediglich eine Mindestvorgabe dar.

Viele Tarifverträge und innerbetriebliche Regelungen sehen großzügigere Urlaubsmodelle vor. Auch eine noch längere Urlaubsgewährung – etwa drei oder vier Wochen am Stück – ist zulässig und aus Sicht des Gesundheitsschutzes sogar wünschenswert.


Praxistipp für Arbeitgeber: Urlaubsplanung transparent und frühzeitig gestalten

Eine gerechte und gesetzeskonforme Urlaubsplanung erfordert frühzeitige Abstimmung. Empfehlenswert ist:

  • Urlaubsanträge rechtzeitig zu bearbeiten
  • Betriebliche Erfordernisse transparent zu kommunizieren
  • Mindestzusammenhang (zwei Wochen) bei der Planung stets im Blick zu behalten
  • Sonderregelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen zu berücksichtigen

Arbeitnehmer haben in Deutschland das klare gesetzliche Recht auf zwei zusammenhängende Arbeitswochen Urlaub pro Jahr. Arbeitgeber sind verpflichtet, diesen Mindestzusammenhang zu ermöglichen – Ausnahmen gelten nur in engen Grenzen. Eine zersplitterte Urlaubsgewährung widerspricht nicht nur dem Erholungsgedanken, sondern ist auch rechtlich angreifbar. Eine transparente, kooperative Urlaubsplanung schützt beide Seiten – und trägt zur langfristigen Zufriedenheit und Gesundheit der Beschäftigten bei.


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