Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2025 – IX R 2/23 entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. Urteile vom 30.11.2022 6 C 10.21, Rz 14, und vom 16.09.2020 6 C 10.19, Rz 12). Damit gilt die in § 47 Abs. 1 FGO geregelte Klagefrist von einem Monat.
Aus der Pressemitteilung des BFH Nr. 039/25 vom 12.06.2025 ergibt sich:
Im Urteilsfall hatte der Kläger erst nach Ablauf eines Jahres nach Ablehnung seines Antrags auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch das Finanzamt und damit gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 der (FGO) – trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung – verspätet Klage vor dem Finanzgericht erhoben. Der BFH stellt nun klar, dass eine Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Fristen erhoben werden kann. Weder aus der DSGVO noch aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität lässt sich ableiten, dass eine solche Klage „jederzeit“ möglich sein muss.