Teil-Lockdown: Eilanträge gegen Schließung von Fitnessstudios in Sachsen-Anhalt erfolglos

16. November 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat am 13.11.2020 zum Aktenzeichen 3 R 216/20 und 3 R 232/20 in zwei Normenkontrollverfahren entschieden, dass die im Rahmen der Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt angeordnete Schließung von Fitness- und Sportstudios im Rahmen des Teil-Lockdowns nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.

Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 23/2020 vom 16.11.2020 ergibt sich:

Die Antragsteller betreiben jeweils ein Fitnessstudio in Sachsen-Anhalt. Sie erhoben Eilanträge gegen die angeordnete Schließung von Fitness- und Sportstudios in der Zeit vom 02.11. bis zum 30.11.2020.

Das OVG Magdeburg hat die Eilanträge abgelehnt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist es zwar als offen anzusehen, ob die Verordnungsregelungen dem Parlamentsvorbehalt gerecht werden. Bei derart offenen Erfolgsaussichten habe aber eine Folgenabwägung stattzufinden, die eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dringend erforderten.

Die Schließung der Fitness- und Sportstudios für den Publikumsverkehr sei bei derzeitiger (summarischer) Betrachtung geeignet und erforderlich, um das legitime Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz von Leben und Gesundheit zu erreichen.

Die Regelung sei unter Berücksichtigung der weiten Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers bei derzeitiger Betrachtung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere stehe der Eingriffszweck in einem angemessenen Verhältnis zu dem hiermit verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Fitnessstudiobetreiber. Zudem werde der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dadurch gemildert, dass sog. Neue Corona-Hilfen für Unternehmen, die von der zielgerichteten, zeitlich befristeten Maßnahme des ´Teil-Lockdowns betroffen sind, geschaffen worden seien, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme deutlich hinausgingen.

Es sei auch darauf abzustellen, dass die vorübergehende Schließung der Fitness- und Sportstudios Teil eines Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers seien, um der Überforderung des Gesundheitssystems bzw. dem erheblichen Anstieg der Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle entgegenzuwirken. Das Gesamtkonzept umfasse die vorübergehende Schließung von Kultur-, Freizeit-, Spiel- und Vergnügungseinrichtungen, um das Risiko, das mit Sozialkontakten im Freizeitbereich verbunden ist, massiv zu reduzieren. Die Schließung der Fitnessstudios füge sich in dieses Gesamtkonzept schlüssig ein.

Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Fitness- und Sportstudios sei mit der Regelung nicht verknüpft. Die unterschiedliche Behandlung von Fitnessstudios und weiterhin geöffneten Betrieben und Einrichtungen wie Einzelhandelsgeschäfte und Einkaufszentren sei bei summarischer Prüfung von sachlichen Gründen getragen und gerechtfertigt.