Teilnehmer an Klausurprüfungen im zweiten juristischen Staatsexamen müssen medizinische Maske tragen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 31.03.2021 zum Aktenzeichen 7 L 677/21 entschieden, dass Rechtsreferendare verpflichtet sind, während der Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung vom 01. bis 16.04.2021 im OLG Köln durchgängig eine medizinische Maske zu tragen.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 10/2021 vom 31.03.2021 ergibt sich:

Das hat die 7. Kammer des VG Düsseldorf entschieden und damit dem Eilantrag eines Prüfungsteilnehmers stattgegeben. Dieser hatte sich dagegen gewandt, dass während der Prüfung am Sitzplatz keine Maskenpflicht bestehen sollte.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die grundsätzliche Verpflichtung der Prüfungsteilnehmer zum Tragen einer medizinischen Maske ergebe ich aus den in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) getroffenen Regelungen zur Durchführung von Präsenzprüfungen. Präsenzprüfungen dürften nach § 6 Abs. 1 CoronaSchVO nur in absoluten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Maßgaben der §§ 2 bis 4a CoronaSchutzVO stattfinden. § 3 Abs. 2 Nr. 1b CoronaSchutzVO statuiere die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske, von der nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 2a CoronaSchVO befreit werden könne. Ob die jeweilige Prüfungssituation eine solche Befreiung zulasse, bedürfe der Entscheidung durch die für den Infektionsschutz zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an der es bislang fehle.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.