Terminsverlegung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

27. März 2026 -

Mit Beschluss vom 25.03.2026 hat das OVG Nordrhein-Westfalen die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 13.09.2024 zugelassen (Az. 4 A 2335/24). Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren hat der Senat – typisch für diese Konstellation – der Hauptsacheentscheidung über die Berufung vorbehalten.

Dogmatisch zentral ist nicht der materielle Streitgegenstand (zur Sache äußert sich der Senat nicht), sondern die Zulassung wegen eines Verfahrensmangels, nämlich einer Gehörsverletzung durch die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags und anschließende Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Klägerseite.

Eine praxisrelevante Nebenbemerkung betrifft das Rubrum: Der Senat hat es von Amts wegen anhand der aktuellen Handelsregistereintragung berichtigt. Für Prozessvertreter mit Unternehmensmandaten ist das ein Hinweis, Registeränderungen (Firma/Sitz/Vertretungsverhältnisse) proaktiv im Blick zu behalten, um Zustellungs- und Bezeichnungsrisiken zu minimieren.

Kernaussagen des Beschlusses

Der Senat stellt tragend darauf ab, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil es trotz rechtzeitigem (nicht “in letzter Minute”) Terminverlegungsantrag die mündliche Verhandlung am 13.09.2024 durchführte und eine verfahrensabschließende Entscheidung traf, ohne dem Prozessbevollmächtigten zuvor Gelegenheit zu geben, ein ausreichendes ärztliches Attest nachzureichen.

Besonders praxisprägend ist die vom Senat geforderte gerichtliche Reaktionspflicht bei Zweifeln: Wenn das Gericht aufgrund einer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Zweifel an der Verhandlungsunfähigkeit hat, muss es – gestützt auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO – den Vortrag ergänzen lassen und ggf. eine Glaubhaftmachung verlangen, statt schlicht abzulehnen und “durchzuverhandeln”.

Der Senat konkretisiert die Amtsermittlung im Rahmen der Terminfrage sehr greifbar: Bei einem arbeitsunfähigen Rechtsanwalt liege Verhandlungsunfähigkeit jedenfalls so nahe, dass bereits die AU-Bescheinigung einen hinreichenden Anlass biete, von Amts wegen durch Rückruf in der Kanzlei (ggf. auch bei der Kollegin, die den Antrag gestellt hat) weitere Klärung zu betreiben und gegebenenfalls die Glaubhaftmachung einzufordern. Entscheidend: Dafür stand mindestens ein voller Tag zur Verfügung.

Hinzu kommt ein Kommunikationsaspekt mit erheblicher Praxisnähe: Der Terminverlegungsantrag wurde nicht aus der Kanzlei des arbeitsunfähigen Prozessbevollmächtigten, sondern durch eine andere Rechtsanwältin in seinem Namen gestellt. Deshalb durfte das Verwaltungsgericht nicht darauf vertrauen, dass die ablehnende Entscheidung (vom 12.09.2024) den erkrankten Prozessbevollmächtigten noch so rechtzeitig erreicht, dass er vor Terminbeginn die verlangte Glaubhaftmachung nachholen kann.

Schließlich betont der Senat den Beruhenszusammenhang: Mangels Teilnahme der Klägerin an der mündlichen Verhandlung sei eine Heilung des Mangels ausgeschlossen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 ZPO); damit beruhe das Urteil bereits deshalb auf dem Verfahrensmangel.

Einordnung in Normsystem und Leitrechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Terminsverlegung im Verwaltungsprozess ist die Auffangverweisung in § 173 Satz 1 VwGO auf die ZPO, soweit die VwGO keine eigenen Regelungen enthält.
Die Terminsänderung ist in § 227 Abs. 1 ZPO als Ermessensentscheidung (“kann”) ausgestaltet; nach § 227 Abs. 2 ZPO sind erhebliche Gründe nur auf Verlangen glaubhaft zu machen.

Das Zusammenspiel mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist höchstrichterlich seit langem geklärt: Der Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG umfasst auch das Recht, sich in der mündlichen Verhandlung wirksam zu äußern; im Verwaltungsprozess ist dies einfachgesetzlich in § 108 Abs. 2 VwGO abgesichert (“nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse …, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten”).
Wird ein Termin trotz erheblicher, rechtzeitig geltend gemachter Hinderungsgründe durchgeführt und in der Sache entschieden, kann dies eine Gehörsverletzung begründen.

Besonders einschlägig ist hier der vom Senat ausdrücklich herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 21.12.2009 (6 B 32.09): Dort wird herausgearbeitet, * dass eine kurzfristige Erkrankung des als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten regelmäßig einen erheblichen Grund für eine Terminsänderung darstellt und sich das Ermessen des Gerichts angesichts des hohen Rangs von Art. 103 Abs. 1 GG regelmäßig zur Pflicht verdichten kann, dass Beteiligte den Hinderungsgrund möglichst vor dem Termin schlüssig und substantiiert darlegen müssen, aber zugleich keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, und – für die Praxis der “gerichtlichen Rückfrage” besonders wichtig – dass jedenfalls ein tatsächlicher Anlass bestehen kann, durch Rückruf in der Kanzlei weitere Ermittlungen anzustellen und ggf. eine Glaubhaftmachung zu verlangen, wenn die Zeit bis zum Termin dies zulässt.

Die Parallelwertung aus dem Steuerprozessrecht bestätigt diese Leitlinien: Der Bundesfinanzhof verlangt im Beschluss vom 21.04.2023 (VIII B 144/22) bei einem am Vortag während der Dienstzeit eingegangenen Verlegungsantrag grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen im Zeitpunkt der Antragstellung; vielmehr muss das Gericht nach § 227 Abs. 2 ZPO zur Glaubhaftmachung auffordern, wenn es Zweifel hat.
Gerade diese “Aufforderungslösung” macht der Senat in 4 A 2335/24 zum Kern des Gehörsverstoßes.

Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit

Die Entscheidung arbeitet eine in der Praxis häufig konfliktträchtige Differenz sauber heraus: Arbeitsunfähigkeit belegt nicht automatisch Verhandlungsunfähigkeit.
Der BFH formuliert in späteren Entscheidungen ausdrücklich, dass erst die auf der Erkrankung beruhende Verhandlungsunfähigkeit ein erheblicher Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO sei; eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genüge deshalb grundsätzlich nicht zur Glaubhaftmachung der Verhinderung.

Der Beschluss 4 A 2335/24 verschiebt aber den praktischen Fokus: Selbst, wenn die AU-Bescheinigung die Verhandlungsunfähigkeit nicht “beweist”, kann sie – jedenfalls bei anwaltlicher Prozessvertretung, deren Arbeit gerade auch die Verhandlungsführung umfasst – ein hinreichender tatsächlicher Anlass sein, der das Gericht zur Aufklärung und ggf. zur Anforderung eines ergänzenden Attests zwingt, sofern genügend Zeit bleibt.

Für die Anwaltschaft folgt daraus ein doppelter Rechtssatz für die Praxis: * Sicherster Weg bleibt ein Attest, das ausdrücklich (ohne unnötige Diagnosedetails) die Unfähigkeit zur Teilnahme an der Verhandlung sowie – je nach Lage – Reiseunfähigkeit und/oder Unfähigkeit zur sachgerechten Vorbereitung bescheinigt, weil genau dies der Prüfungsmaßstab des Gerichts ist.
Wo zunächst nur eine AU-Bescheinigung vorliegt, sollte der Antrag proaktiv darauf angelegt sein, das Gericht zur Aufforderung nach § 227 Abs. 2 ZPO* zu veranlassen (und zugleich die eigene Erreichbarkeit sicherzustellen), statt die Entscheidungsschwelle in ein “Alles-oder-nichts” zu treiben.

Praxistipp für Rechtsanwälte zur sicheren Terminsverlegung

Die Entscheidung ist ein starkes Argument gegen reflexartige Ablehnungen – ersetzt aber nicht die Pflicht, den Antrag so zu stellen, dass das Gericht sofort prüfen kann.

Ein belastbarer Terminverlegungsantrag sollte – je nach Zeitdruck – zumindest folgendes enthalten (kompakt, aber prüffähig):

  • Zeitpunkt und Art der Erkrankung (akut seit …; Symptom-/Funktionsbeschreibung statt Diagnose), bezogen auf die Frage: Erscheinen/Verhandeln/Vorbereiten möglich?
  • Konkreter Bezug zum Termin: Warum kann die Verhandlung fachlich nicht verantwortbar wahrgenommen werden (z.B. Fieber, Medikation, eingeschränkte Konzentrations-/Sprechfähigkeit).
  • Atteststrategie: wenn vorhanden: Attest zur Verhandlungs-/Reiseunfähigkeit; (ii) wenn nur AU: Ankündigung, dass ein ergänzendes Attest kurzfristig nachgereicht wird, und Bitte um gerichtlichen Hinweis nach § 227 Abs. 2 ZPO, falls das Gericht weitere Angaben benötigt.
  • Vertretungsfrage: plausibel darlegen, warum kurzfristige Unterbevollmächtigung/Vertretungsorganisation nicht möglich oder unzumutbar ist (insbesondere bei Akten-/Spezialmaterie oder plötzlicher schwerer Erkrankung).
  • Erreichbarkeit bis Terminbeginn (Telefon/Durchwahl/Vertretungskontakt) und ausdrücklich: Bitte um telefonische Rückfrage bei Zweifeln; genau darauf stützt der Senat die gerichtliche Aufklärungspflicht.
  • Dokumentation der Einreichung (Zeitpunkt, Versandweg, ggf. Empfangsbestätigung), weil die Einordnung als “letzte Minute” oder “rechtzeitig” prozessentscheidend sein kann.

Ein zusätzlicher, in 4 A 2335/24 ausdrücklich angelegter Aspekt ist die Störfall-Resilienz in der Kanzlei: Der Senat erwähnt technische Probleme bei der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs als Umstand, der bei der Beurteilung der Situation (Erreichbarkeit, Reaktionsmöglichkeit) eine Rolle spielen kann.
Gerade deshalb sollten Kanzleien einen dokumentationsfähigen ERV-Notfallpfad vorhalten. Denn § 55d VwGO begründet für Rechtsanwälte grundsätzlich die Pflicht zur elektronischen Einreichung; eine Ersatzeinreichung nach allgemeinen Vorschriften ist bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit nur ausnahmsweise eröffnet und muss bei Einreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht werden.
Die Bundesrechtsanwaltskammer weist im Anschluss an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zudem darauf hin, dass Darlegung/Glaubhaftmachung bei beA-Störung grundsätzlich zeitnah zu erfolgen hat; in unmittelbarer Fristnähe kann nach der dort referierten Entscheidung auch eine Nachreichung am selben Tag genügen.
Für die verwaltungsgerichtliche Praxis ist ergänzend bedeutsam: Das Bundesverwaltungsgericht verlangt für die Glaubhaftmachung nach § 55d VwGO eine in sich geschlossene, nachvollziehbare Schilderung der technischen Abläufe/Umstände; bloße pauschale Funktionshinweise reichen nicht.

Prozessorientierte Konsequenzen und Argumentationslinien für Rechtsmittel

Prozessual zeigt der Beschluss sehr klar, wie Terminsfragen in den Rechtsmittelmodus “durchschlagen” können. Die Zulassung der Berufung erfolgte ausdrücklich wegen Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO).
Für die Begründungspraxis bedeutet das: Wer im Zulassungsantrag (oder später im Rechtsmittel) eine Gehörsverletzung durch abgelehnte Terminsverlegung rügt, sollte stringent entlang der Kriterien argumentieren, die OVG/BVerwG/BFH herausarbeiten: rechtzeitiger Antrag, plausible erhebliche Gründe, fehlende gerichtliche Aufforderung zur Glaubhaftmachung trotz Zeitfenster, anschließend Verhandlung/Entscheidung in Abwesenheit.

Zentral ist außerdem das Thema Rügeverlust/Heilung. Der Senat stützt sich auf § 295 ZPO (über § 173 VwGO) und verneint eine Heilung, weil die Klägerin an der mündlichen Verhandlung nicht teilnahm.
Daraus folgt für die anwaltliche Risikosteuerung: * Ist (trotz Erkrankung des Hauptbevollmächtigten) ein Vertreter vor Ort möglich, sollte dieser – wenn die Terminsverlegung aus Sicht der Partei zwingend ist – den Antrag erneuern, den Sachverhalt ergänzen und zu Protokoll klarstellen, dass an der Terminsdurchführung festgehaltene Verfahrensleitung als Gehörsverkürzung gerügt wird. Die Entscheidung zeigt, dass die “Aufforderung zur Glaubhaftmachung” häufig der neuralgische Punkt ist.
* Ist niemand vor Ort, gewinnt die vorgelagerte Schriftkommunikation an Gewicht: Gerade deshalb sind Erreichbarkeit, Nachreichungsankündigungen und eine klare Bitte um gerichtlichen Hinweis so wichtig, weil das Gericht nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres “ins Blaue hinein” auf fehlende Glaubhaftmachung abstellen darf, wenn es noch aufklären kann.

Als prägnantes “Take-away” aus 4 A 2335/24 lässt sich damit formulieren: Arbeitsunfähigkeit ist nicht automatisch Verhandlungsunfähigkeit – aber sie ist im Anwaltsberuf ein so starkes Indiz, dass Gerichte bei ausreichendem Zeitfenster regelmäßig nachfassen müssen, bevor sie verhandeln und entscheiden.