Thüringer VerfGH bestätigt Ausschluss verfassungsfeindlicher Bewerber vom Referendariat

29. November 2025 -

Leitsätze (Auszug):
– Die Versagung der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG für Bewerber, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig sind, ist mit der Verfassung des Freistaats Thüringen vereinbar. Der hiermit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 35 Abs. 1 S. 1 ThürVerf) ist durch die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gerechtfertigt.
– Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege in einem grundrechtsgebundenen demokratischen Rechtsstaat setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in jede einzelne Richterperson, sondern in die Justiz als Ganzes besteht. Dieses Vertrauen wäre erschüttert, wenn Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst beschäftigt würden, die aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung (FDGO) tätig sind.
– Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch nur verhältnismäßig, wenn die gegen die FDGO gerichteten Handlungen des Bewerbers von einigem Gewicht sind.

Hintergrund: Ausschlussklausel im Juristenausbildungsgesetz

Seit 2023 enthält das Thüringer Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (ThürJAG) eine ausdrückliche Regelung, wonach Bewerberinnen und Bewerbern der Zugang zum Rechtsreferendariat zu verwehren ist, „die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes tätig sind“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG). Eine ähnliche Bestimmung gab es in Thüringen bereits zuvor in der Juristenausbildungsordnung; sie wurde aus Gründen der Wesentlichkeitstheorie nun auf Gesetzesebene verankert. Damit soll verhindert werden, dass der Staat Personen zu Volljuristen ausbildet, die aktiv verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen.

Gegen diese Regelung wandte sich die Fraktion der AfD im Thüringer Landtag mit einem abstrakten Normenkontrollantrag. Die AfD hielt § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG für verfassungswidrig, insbesondere wegen Verstoßes gegen die freie Berufswahl (Art. 35 Abs. 1 S. 1 ThürVerf, inhaltsgleich mit Art. 12 Abs. 1 GG). Außerdem sah sie u.a. die Meinungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot aufgrund politischer Anschauung verletzt. Im Kern argumentierte die Antragstellerin, die Norm sei zu unbestimmt und gehe zu weit: Eine bloße extremistische „Gesinnung“ oder allein die Mitgliedschaft etwa in einer oppositionellen Partei dürfe nicht zum Berufsverbot führen. Zudem sei ein vollständiger Ausschluss vom Referendariat zur Wahrung der Rechtspflege nicht erforderlich – man könne Referendare mit zweifelhaften politischen Aktivitäten ggf. von bestimmten Tätigkeiten (wie der Sitzungsvertretung) ausschließen, ohne ihnen die Ausbildung insgesamt zu verwehren.

Entscheidung des VerfGH Thüringen vom 26.11.2025

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof (VerfGH) hat die Ausschlussklausel des § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG nun bestätigt (Urt. v. 26.11.2025, Az. VerfGH 9/25). Die Richter stellten fest, dass zwar ein Eingriff in die Berufsfreiheit vorliegt, dieser jedoch verfassungsgemäß gerechtfertigt ist. Nachfolgend die wichtigsten Erwägungen der Entscheidung:

  • Überragend wichtiges Gemeinschaftsgut: Das Gericht bewertet die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege als ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, das Einschränkungen der individuellen Berufswahlfreiheit rechtfertigen kann. Nur bei Gewährleistung eines funktionierenden, unabhängigen Justizwesens können Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte effektiv gesichert werden. Hierzu gehört wesentlich, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Integrität der gesamten Justiz hat – also nicht nur in Richter und Staatsanwälte, sondern auch in den rechtsstaatlichen Umgang bereits im Referendariat. Dieses Vertrauen würde Schaden nehmen, wenn Personen zu Gerichtsverfahren hinzugezogen werden, die aktiv die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpfen. Daher verfolgt § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG ein legitimes und besonders gewichtiges Ziel, nämlich die Wahrung der Vertrauenswürdigkeit der Rechtspflege.
  • Kein „Gesinnungs-TÜV“, sondern aktive Verfassungsfeindlichkeit: Der VerfGH betont, dass die Norm nicht an bloße Haltungen oder politische Meinungen anknüpft, sondern an aktives Handeln gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Der Begriff „tätig sind gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ verlangt ein zielgerichtetes, nach außen erkennbares Tun, das der Person individuell zurechenbar ist. Eine bloße politische Überzeugung oder Weltanschauung – und selbst die Mitgliedschaft in einer verfassungswidrigen, aber nicht verbotenen Partei – genügt hierfür gerade nicht. Der Gerichtshof stellt klar: „Ein bloßes Nichteintreten für die FDGO, wie z.B. das bloße Haben einer politischen Überzeugung, ist nicht ausreichend.“. Damit ist ausgeschlossen, dass etwa allein die Parteizugehörigkeit (z.B. zu einer extremen Partei) automatisch zum Referendariatsverbot führt – „in der Regel wird die bloße Zugehörigkeit zu einer Partei für die Versagung der Zulassung […] nicht genügen“. Vielmehr müssen konkrete Handlungen vorliegen, etwa aktive Beteiligung an verfassungsfeindlichen Bestrebungen. Zudem – so der VerfGH – weist der Begriff „tätig sind“ eine zeitliche Dimension auf: Vergangene Verfehlungen, die lange zurückliegen und sich nicht in aktuellem Verhalten fortsetzen, rechtfertigen eine Ablehnung heute grundsätzlich nicht. Die Norm ist also eng auszulegen und erfasst nur schwere Fälle aktiver Verfassungsfeindlichkeit im zeitlichen Zusammenhang mit der Bewerbung.
  • Bestimmtheit der Regelung: Das Gericht hält § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG trotz des weiten Wortlauts für hinreichend bestimmt. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind im Verfassungsrecht nichts Ungewöhnliches, zumal hier die Formulierung an bekannte Definitionen anknüpft: Die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ (FDGO) ist durch die Rechtsprechung des BVerfG klar umrissen (u.a. als Kernprinzipien von Menschenwürde, Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip). Auch der geforderte „Tätigkeits“-Nachweis ist justiziabel zu handhaben, wie bereits disziplinarrechtliche und beamtenrechtliche Vorschriften zeigen. Entscheidend ist, dass Behörden und Gerichte die Norm verlässlich anwenden können und Bewerber im Voraus erkennen können, welches Verhalten zum Ausschluss führen kann. All dies sieht der VerfGH gewährleistet, zumal § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG inhaltlich keine Neuerung, sondern die seit 1993 in Thüringen geltende Linie fortführt. Die Streichung des Wortes „aktiv“ (im Vergleich zur alten Regelung) ändere nichts am Bedeutungsgehalt – „tätig sein“ impliziere Aktivität bereits, sodass die Norm weder erweitert noch unklarer geworden sei.
  • Verhältnismäßigkeit der Zugangsbeschränkung: Als subjektive Berufszugangsvoraussetzung (die Bewerber haben es „selbst in der Hand“, durch eigenes Verhalten die Eignung zu wahren) muss § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG verhältnismäßig sein. Der VerfGH bejaht dies mit ausführlicher Begründung: Die Norm ist geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen – schon die Anwesenheit eines offensichtlichen Verfassungsfeindes im staatlichen Rechtsdienst könnte das Ansehen der Justiz erheblich beeinträchtigen. Sie ist auch erforderlich, weil kein gleich wirksames milderes Mittel ersichtlich ist. Insbesondere genügt es nicht, erst zu reagieren, wenn der Bewerber strafbare Handlungen begangen hat oder ihn zunächst auszubilden und später auszuschließen. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege würde bereits durch die Ausbildung von aktiven Feinden der FDGO gefährdet, noch bevor strafrechtlich relevante Schwellen überschritten sind. Ein wehrhafter Verfassungsstaat darf präventiv handeln, um Schaden vom Rechtsstaat abzuwenden. Ebenso hat das Gericht einen vorgeschlagenen „Teilausschluss“ von bestimmten Ausbildungsstationen verworfen. Der Verlust an Vertrauen träte nicht nur bei Außenkontakten (etwa Leitung einer Gerichtsverhandlung oder Staatsanwaltsvertretung) ein, sondern schon bei der internen Mitarbeit der Referendare in Gerichten und Staatsanwaltschaften. Referendare erhalten Einblick in sensible Akten und Abläufe; es muss sichergestellt sein, dass sie diese nicht missbrauchen oder mit verborgenem Bias bearbeiten. Ein halbherziger Einsatz, bei dem Extremisten zwar im Referendariat sind, aber von einzelnen Tätigkeiten ferngehalten werden, würde dem Schutzgut nicht hinreichend Rechnung tragen.
  • Angemessenheit und Zumutbarkeit: In der Gesamtabwägung hält der VerfGH den Ausschluss verfassungsfeindlicher Bewerber für angemessen. Das öffentliche Interesse am Schutz der Rechtsordnung und des Justizvertrauens überwiegt das private Interesse des Bewerbers, trotz aktiver verfassungsfeindlicher Tätigkeiten Jurist im öffentlichen Dienst zu werden. Wichtig dabei: Die Regelung stellt kein permanentes Berufsverbot dar. Der Zugang zum Referendariat wird nicht „auf ewig“ versagt, sondern es liegt „im eigenen Verantwortungsbereich des Betroffenen“, die Voraussetzungen künftig zu erfüllen. Konkret bedeutet dies: Wer in der Vergangenheit durch hinreichend gravierendes anti-demokratisches Verhalten aufgefallen ist, kann sich jederzeit erneut bewerben, sobald er dieses Verhalten glaubhaft aufgegeben hat. So bleibt die Tür zur juristischen Ausbildung prinzipiell offen – aber eben nur für Personen, die loyal zur Verfassungsordnung stehen oder zumindest nicht aktiv gegen sie agieren. Der VerfGH verweist in diesem Zusammenhang zustimmend auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den 1970er Jahren, wonach es die Werteordnung des Grundgesetzes geradezu gebietet, bekennende Verfassungsfeinde nicht in Staatsämter (und damit auch nicht in staatliche Ausbildungsmonopole) zu übernehmen.
  • Keine Verletzung weiterer Grundrechte: Soweit im Verfahren weitere Grundrechte angeführt wurden, entkräftete das Gericht die Bedenken. Meinungsfreiheit und Vereinsfreiheit der Bewerber seien nicht verletzt, denn § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG ziele nicht auf eine bestimmte Meinung oder bloße Mitgliedschaft ab, sondern allgemein auf den Schutz der FDGO durch Ausschluss aktiv dagegen gerichteter Personen. Es handelt sich um ein „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ThürVerf (analog Art. 5 Abs. 2 GG), das nicht die Äußerung einer missliebigen politischen Meinung als solche sanktioniert, sondern ein Gefährdungsverhalten unabhängig von parteipolitischer Richtung unterbindet. Auch das thüringische Diskriminierungsverbot (Art. 2 Abs. 3 ThürVerf: Niemand darf wegen seiner politischen Überzeugung benachteiligt werden) ist nach Auffassung des VerfGH nicht verletzt: Aktive Bekämpfung der Verfassungsordnung fällt qualitativ nicht mehr unter den bloßen Schutz politischer Überzeugungen, sondern stellt einen Exzess dar, den die Verfassung selbst nicht toleriert. Schließlich verwarf der Gerichtshof auch den Einwand, § 8 Abs. 1 Nr. 3 ThürJAG käme einer unzulässigen Grundrechtsverwirkung gleich (Art. 18 GG). Die Vorschrift entzieht niemandem formell ein Grundrecht – sie gestaltet lediglich den Zugang zur juristischen Ausbildung aus, was dem Landesgesetzgeber im Rahmen seines verfassungsrechtlichen Kompetenz- und Gestaltungsspielraums erlaubt ist.
  • Zuständigkeit des Landesgesetzgebers: Der AfD-Antrag rügte zudem, dem Land Thüringen fehle die Gesetzgebungskompetenz für diese Zulassungsvoraussetzung – schließlich regele § 7 Nr. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bereits, dass Rechtsanwälte die Gewähr für die FDGO einstehen müssen. Hier stellt der VerfGH klar, dass kein Vorrang des Bundesrechts besteht. Die umstrittene Norm betrifft den Vorbereitungsdienst (Referendariat) und damit den Zugang zu allen juristischen Berufen (Richter, Anwalt, Staatsanwalt, Verwaltungsjurist etc.), während § 7 BRAO nur die Zulassung zum Anwaltsberuf regelt. Der Bund hat im Deutschen Richtergesetz (DRiG) lediglich Mindestvorgaben zum Referendariat (Dauer, Stationen) erlassen, die konkrete Ausgestaltung – auch der Zugangskriterien – aber ausdrücklich den Ländern überlassen (vgl. § 5b Abs. 7 DRiG). Mithin durfte Thüringen diese ergänzende Regelung treffen. Die Entscheidung aus Weimar betont insoweit, dass Landesrecht und Bundesrecht hier nebeneinander greifen: Wer zur Anwaltschaft zugelassen werden will, muss zwar die Befähigung zum Richteramt (zweites Examen) besitzen, aber wie und unter welchen Voraussetzungen er das Referendariat absolvieren darf, bestimmen die Länder. Eine Sperrwirkung zugunsten des Bundes wurde verneint.

Einordnung und Praxisfolgen

Thüringen hat mit diesem Urteil seine bereits lange bestehende Praxis, Extremisten vom juristischen Vorbereitungsdienst fernzuhalten, höchstrichterlich abgesichert. Schon 2021 hatte der ThürVerfGH im Fall eines bekannten Neonazis (Mitglied der Kleinstpartei „Der III. Weg“) angedeutet, dass aktive Verfassungsfeinde keinen Anspruch auf Aufnahme ins Referendariat haben. Die aktuelle Entscheidung führt diese Linie konsequent fort. Sie steht im Einklang mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus 2024, das ebenfalls Mindestanforderungen an die Verfassungstreue für Rechtsreferendare bejaht hat (BVerwG, Urt. v. 10.10.2024 – 2 C 15.23, betreffend einen Referendarsbewerber aus dem rechtsextremen Spektrum).

Über Thüringen hinaus dürfte das Urteil Signalwirkung haben. Andere Bundesländer diskutieren ähnliche Klauseln in ihren Juristenausbildungsgesetzen. In Nordrhein-Westfalen z.B. müssen Referendare seit kurzem bereits bei Einstellung eine Verfassungstreue-Erklärung abgeben. In Sachsen dagegen fehlt bisher eine vergleichbare gesetzliche Grundlage – dort hatte der Verfassungsgerichtshof 2022 entschieden, dass ohne strafbare Handlungen kein Ausschluss vom Referendariat erfolgen dürfe. Dies führte jüngst dazu, dass ein als Rechtsextremist eingestufter Bewerber vorläufig zugelassen werden musste. Das Thüringer Urteil erhöht nun den Druck auf die Politik, solche Lücken zu schließen. Denkbar ist auch, dass der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht, um bundeseinheitliche Regeln für die Verfassungstreue von Rechtsreferendaren zu schaffen.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung: Jurastudierende und Referendariatsbewerber sollten sich darüber im Klaren sein, dass aktiv verfassungsfeindliche Betätigung eine Karriere im höheren juristischen Staatsdienst vereiteln kann. Der Staat ist nicht verpflichtet, jeden Examenskandidaten zum Volljuristen auszubilden – wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung bekämpft, verwirkt zumindest zeitweise die Chance auf das Referendariat. Allerdings wird keine Gesinnungsschnüffelei betrieben: Es geht um nachweisbare Handlungen mit erheblichem Gewicht. Die Hürde für einen Ausschluss ist hoch und muss im Einzelfall mit Blick auf Schwere und Aktualität der Aktivitäten geprüft werden. Ausbildungsbehörden in Thüringen haben nun klaren verfassungsgerichtlichen Rückhalt, Bewerber etwa mit offen extremistischer Aktivität (z.B. führende Rollen in verfassungsfeindlichen Organisationen, Teilnahme an gewaltsamen oder hetzerischen Aktionen gegen die Demokratie) vom Vorbereitungsdienst auszuschließen. Dabei sollten sie aber sorgfältig dokumentieren, welche konkreten Aktivitäten des Kandidaten den Ausschluss rechtfertigen und warum diese als Tätigwerden gegen die FDGO zu qualifizieren sind. Ebenso ist zu beachten, dass eine bloße Distanzierung oder Aufgabe der extremistischen Tätigkeit dem Bewerber grundsätzlich wieder den Weg ins Referendariat öffnen kann – die Norm ist kein lebenslanges Berufsverbot, sondern ein Anreiz zur Rückkehr auf den Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Der Thüringer VerfGH unterstreicht mit diesem Urteil den Grundsatz der wehrhaften Demokratie im Bereich der Juristenausbildung. Die Justiz darf – ja, sie muss – darauf achten, ihr eigenes Fundament nicht zu untergraben, indem sie entschiedenen Gegnern der Verfassung den Zugang zu staatlichen Schlüsselpositionen ebnet. Für angehende Juristinnen und Juristen heißt das: Wer den Berufswunsch Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt hegt, sollte nicht nur fachlich qualifiziert sein, sondern auch loyal zur Verfassungsordnung stehen. Die Entscheidung dürfte in Fachkreisen auf breite Zustimmung stoßen und als Orientierungsrahmen für ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern dienen. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist die unverrückbare Basis unseres Rechtssystems – ohne deren Anerkennung ist in der deutschen Justiz kein Platz.