Tödlicher Schuss auf SEK-Beamten: Verurteilung wegen Mordes rechtskräftig

30. September 2021 -

Der Bundesgerichtshof hat am 30.09.2021 zum Aktenzeichen 4 StR 170/21 die Verurteilung eines 31-jährigen Angeklagten wegen Mordes an einem Polizeibeamten zu lebenslanger Freiheitsstrafe bestätigt. Der BGH hat die gegen das Urteil des LG Essen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten verworfen.

Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 175/2021 vom 30.09.2021 ergibt sich:

Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte in größerem Stil mit Betäubungsmitteln und lagerte diese zusammen mit Waffen, u.a. einer scharfen Pistole, in seiner Wohnung. Als er bemerkte, dass Polizeibeamte seine Wohnung durchsuchen wollten, bewaffnete er sich mit seiner Pistole und gab auf den ersten in seine Wohnung vorrückenden SEK-Beamten zwei Nahschüsse ab, wovon einer den Beamten tödlich traf. Der Angeklagte wurde danach überwältigt.

Die Verurteilung wegen Mordes hat das Landgericht auf das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe gestützt, weil die Tat durch einen vom Angeklagten vor der Tat entwickelten Hass auf Polizeibeamte motiviert war.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die unterbliebene Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) beanstandete, blieb ohne Erfolg. Das Landgericht hat über die niedrigen Beweggründe hinausgehende schulderhöhende Umstände nicht festgestellt. Es hat insbesondere das Vorliegen eines weiteren Mordmerkmals rechtsfehlerfrei verneint. Verdeckungsabsicht hat es tragfähig abgelehnt, weil der Angeklagte seinen Betäubungsmittelhandel und seine Täterschaft bereits für aufgedeckt hielt. Auch eine weitergehende verwerfliche Tatmotivation des Angeklagten, etwa aufgrund seines Sympathisierens mit der Reichsbürgerszene und mit Holocaustleugnern, hat das Schwurgericht nicht festgestellt.

Die Revision des Angeklagten, der die Beweiswürdigung angriff, wurde im Beschlussverfahren ebenfalls als unbegründet verworfen.