Tötung von 500 Rindern wegen Rinderherpes rechtmäßig

21. November 2019 -

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschlüssen vom 13.11.2019 zu den Aktenzeichen 6 L 836/19 und 6 L 957/19 entschieden, dass die Anordnung der StädteRegion Aachen zur Tötung von 500 Milchkühen in zwei landwirtschaftlichen Betrieben wegen Befalls mit dem sogenannten Rinderherpes rechtmäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14.11.2019 ergibt sich:

Die StädteRegion Aachen hat wegen Befalls mit dem sogenannten Rinderherpes die Tötung von Milchkühen in zwei landwirtschaftlichen Betrieben angeordnet. In einem Fall ist – bis auf wenige, separat gehaltene Tiere – der gesamte Rinderbestand von rund 500 Tieren betroffen; in dem anderen Fall sieben Rinder. Für den Fall, dass die Landwirte der Anordnung nicht nachkommen, wurde die Umsetzung durch vom Amt beauftragte Dritte angedroht.

Das VG Aachen hat die Eilanträge hinsichtlich der Tötungsanordnungen abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Veterinäramt nach dem Tiergesundheitsgesetz und der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Rinderherpes) befugt, die Tötungsanordnungen zu erlassen. Die Tötungsanordnungen würden der Vorbeugung vor einer weiteren Verbreitung im eigenen Bestand der betroffenen Landwirte sowie der umliegenden Rinderbestände und zur generellen Bekämpfung des Rinderherpes dienen. Dass die Seuchenbekämpfung und der damit verbundene Status als virusfreies Gebiet nach EU-Recht zu Handelserleichterungen für Rinderzüchter führe, stelle die Erforderlichkeit der Anordnungen nicht in Frage. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Eine Impfung könne die Verbreitung der Tierseuche nicht vollständig verhindern, sondern nur ihren Ausbruch vermeiden. Zudem seien einmal infizierte Rinder lebenslang Virusträger mit der Gefahr der Weiterverbreitung. Deshalb komme auch eine dauerhafte Unterbringung im Stall in Kombination mit Hygiene- und Quarantänemaßnahmen nicht als gleich geeignetes Mittel in Betracht.

Die Anordnung sei auch wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen nicht unverhältnismäßig. Bei der Tötung von „lediglich“ sieben Tieren werde der finanzielle Verlust durch Schlachterlöse und Entschädigungszahlungen der Tierseuchenkasse weitgehend aufgefangen. Im Fall der – nahezu vollständigen – Gesamtbestandstötung aufgrund eines Durchseuchungsgrades von über 84% könnten zwar die finanziellen Verluste voraussichtlich nicht vollständig aufgefangen werden. Aber die Ansteckungsgefahr für die umliegenden Rinderbestände wiege schwerer. Dies gelte trotz der Nähe der beiden Betriebe zu den Niederlanden und Belgien, wo Rinderherpes nicht bekämpft werde.

Die Androhung, die Tötung durch vom Veterinäramt beauftragte Dritte vornehmen zu lassen, sei wegen Formfehlern rechtswidrig. Es habe den Betroffenen keine ausreichende Frist gesetzt, um die Tötung der Tiere selbst veranlassen zu können und so zu verhindern, dass sie mit den Kosten der Umsetzung durch das Amt belastet werden.