Das Wichtigste vorab: Verunglückt ein Bauarbeiter im Firmenfahrzeug auf dem Weg zu einer auswärtigen Baustelle, kann dies im Sinne des Tarifvertrags einen Arbeitsunfall „bei der Tätigkeit“ darstellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 12.11.2025 (Az. 10 AZR 184/24) entschieden. Für den betroffenen Arbeitnehmer hatte dies positive Folgen: Trotz langer Krankheit erhielt er das tarifliche 13. Monatseinkommen von rund 2.700 € brutto.
Hintergrund: Tarifliches 13. Monatseinkommen im Baugewerbe
Im Bauhauptgewerbe haben gewerbliche Arbeitnehmer gemäß Tarifvertrag Anspruch auf ein zusätzliches 13. Monatseinkommen (oft als Weihnachtsgeld bezeichnet). Dieses beträgt seit 2022 das 123-fache des tariflichen Stundenlohns und wird je zur Hälfte im November und April ausgezahlt. Voraussetzung ist in der Regel, dass das Arbeitsverhältnis am Stichtag 30.11. mindestens 12 Monate bestand und der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum (1.12.–30.11.) mindestens 10 Arbeitstage tatsächlich gearbeitet hat. Andernfalls verfällt der Anspruch normalerweise.
Allerdings sieht § 2 Abs. 5 des Tarifvertrags Ausnahmen vor: Konnte ein Arbeitnehmer die 10-Tage-Mindestleistung aus bestimmten Gründen nicht erbringen, bleibt der Anspruch auf das 13. Monatseinkommen trotzdem erhalten. Zu diesen privilegierten Ausfallgründen zählen insbesondere witterungsbedingter Arbeitsausfall, Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit oder krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls bei der Tätigkeit. Nicht privilegiert ist hingegen ein gewöhnlicher Wegeunfall (Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit) – solche Unfälle gelten unfallversicherungsrechtlich nur als Arbeitsunfälle, fallen aber nicht unter den Tarifbegriff „bei der Tätigkeit“.
Der Fall: Unfall im Firmenbus auf dem Weg zur Baustelle A3
Im entschiedenen Fall war der Kläger ein langjähriger Straßenbauarbeiter, der auf ständig wechselnden Baustellen eingesetzt wurde. Für eine Baustelle auf der Autobahn A3 stellte der Arbeitgeber einen VW-Bus als Firmenfahrzeug, um die Arbeiter zur Baustelle zu bringen. In dem Bus wurden Kleinwerkzeuge und Arbeitskleidung transportiert, die auf der Baustelle benötigt wurden. Am Morgen des 14.06.2021 holte ein Kollege den Kläger mit dem Firmenbus von zu Hause ab, um gemeinsam zur Baustelle zu fahren.
Auf dieser Fahrt zur Baustelle ereignete sich ein schwerer Verkehrsunfall. Der Kläger, der während der Fahrt schlief, wurde schwer verletzt und war infolgedessen vom 14.06.2021 bis Ende November 2022 ununterbrochen arbeitsunfähig krank. Damit hatte er im Bezugszeitraum 2022 keine 10 Arbeitstage leisten können. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Zahlung des 13. Monatseinkommens für 2022 und argumentierte, die Arbeitsunfähigkeit beruhe nur auf einem Wegeunfall, der nach § 2 Abs. 5 TV 13. Monatseinkommen nicht privilegiert sei.
Der Arbeitnehmer machte seinen Anspruch außergerichtlich geltend und klagte schließlich. Das Arbeitsgericht wies die Klage zunächst ab. In zweiter Instanz gab jedoch das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz dem Kläger Recht. Der Arbeitgeber zog daraufhin vor das BAG – ohne Erfolg. Das BAG bestätigte das Urteil des LAG und wies die Revision der Arbeitgeberin zurück.
Entscheidung des BAG: „Arbeitsunfall bei der Tätigkeit“ umfasst auch Betriebswege
Der Zehnte Senat des BAG stellte klar, dass § 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen nicht nur Unfälle direkt auf der Baustelle erfasst. Maßgeblich ist der tarifliche Begriff des Arbeitsunfalls „bei der Tätigkeit“, der sich am arbeitsunfallrechtlichen Verständnis orientiert. Entscheidend ist also, ob es sich um einen Unfall im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit handelt (Arbeitsunfall im engeren Sinne).
Bloße Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 SGB VII – also Unfälle auf dem üblichen Weg von oder zur Arbeit – bleiben tariflich außen vor, da sie nur „als Arbeitsunfall“ gelten. Anders ist es jedoch bei Unfällen auf sogenannten Betriebswegen. Ein Unfall auf einem Betriebsweg gilt als echter Arbeitsunfall bei der Tätigkeit.
Das BAG definiert einen Betriebsweg wertend danach, ob der Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ist. Im Klartext: Wurde die Fahrt unternommen, um eine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu erbringen? Im Baugewerbe, wo Arbeitnehmer auf auswärtigen Baustellen eingesetzt werden, gehört die An- und Abreise zur Baustelle regelmäßig zu den Hauptleistungspflichten. Die eigentliche Arbeitszeit beginnt nicht erst mit der Tätigkeit vor Ort, sondern bereits mit dem Weg dorthin – insbesondere dann, wenn ein vom Arbeitgeber gestelltes Fahrzeug genutzt wird und darin Arbeitsmittel transportiert werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber den Einsatz auf der entfernten Baustelle angeordnet und das Fahrzeug (inklusive Transport der Werkzeuge) organisiert. Diese Fahrt zur Baustelle war somit betriebsbedingt und dienstlich geprägt, nicht privat veranlasst. Der Unfall auf dieser Strecke war folglich ein Arbeitsunfall im engeren Sinne „bei der Tätigkeit“ des Straßenbauers und kein bloßer Wegeunfall des privaten Lebenswegs. Damit greift die Ausnahmeregel des Tarifvertrags zugunsten des Arbeitnehmers.
Tarifzweck: Risikosphären von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Zur Begründung hat das BAG auch auf Sinn und Zweck der Tarifregelung abgestellt. Der TV 13. Monatseinkommen differenziert nach Risikosphären:
- Grundsatz: Fällt der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit ohne Arbeitsunfall) aus, trägt er grundsätzlich selbst das Risiko, den Anspruch auf das zusätzliche Gehalt zu verlieren. Ohne Arbeit kein Lohn – im erweiterten Sinne auch kein 13. Gehalt, wenn die Mindesttage nicht erreicht werden.
- Ausnahme: Liegt die Ursache des Ausfalls in der Sphäre des Arbeitgebers, soll der Arbeitgeber das Risiko tragen. So sind Ausfälle wegen witterungsbedingtem Baustellenstillstand oder wegen vom Arbeitgeber veranlasster Kurzarbeit privilegiert – hier trifft den Arbeitnehmer keine Schuld. Genauso verhält es sich bei einem Arbeitsunfall im engeren Sinne: Verwirklicht sich ein Risiko aus der betrieblichen Organisation des Arbeitgebers – etwa ein Unfall auf einem dienstlich veranlassten Weg zur Baustelle – greift der tarifliche Ausnahmetatbestand zugunsten des Arbeitnehmers.
Im Ergebnis wollte man dem Arbeitnehmer nicht das 13. Gehalt vorenthalten, wenn betriebliche Umstände (und nicht sein privates Lebensrisiko) ursächlich für den Arbeitsausfall waren. Das BAG betont, eine Beschränkung nur auf Unfälle direkt auf der Baustelle lasse sich dem Tarifwortlaut nicht entnehmen. Auch die Tarifgeschichte stützt diese Auslegung: Obwohl die Rechtsprechung seit langem Betriebswege als Arbeitsunfälle einstuft, haben die Tarifparteien den Wortlaut der Klausel über die Jahre unverändert gelassen. Unfälle auf Betriebswegen zählen also genauso als Arbeitsunfälle im Sinne des Tarifvertrags und sichern den Anspruch auf das 13. Monatseinkommen.
Bedeutung für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer – insbesondere im Baugewerbe und vergleichbaren Branchen mit Montage- oder Baustelleneinsätzen – ist dieses Urteil eine gute Nachricht. Es stellt klar, dass Arbeitsunfälle auf dienstlich veranlassten Wegen (z.B. Fahrten zu einer auswärtigen Baustelle) den Anspruch auf Sonderzahlungen wie das 13. Monatseinkommen erhalten. Praktische Tipps für Arbeitnehmer:
- Wenn Sie auf Anweisung Ihres Arbeitgebers zu einer Baustelle, Montagetätigkeit oder Kunden außerhalb des Betriebs unterwegs sind, betrachten Sie diese Fahrt als Teil Ihrer Arbeitszeit. Ein Unfall unterwegs ist kein „Pech im Privatleben“, sondern gehört zur beruflichen Sphäre. Melden Sie einen solchen Unfall daher unverzüglich als Arbeitsunfall bei Ihrem Arbeitgeber und der Berufsgenossenschaft.
- Lassen Sie sich nicht vorschnell abspeisen, falls der Arbeitgeber argumentiert, ein Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstelle sei ein normaler Wegeunfall. Fragen Sie nach: War die Fahrt wirklich eine gewöhnliche Pendelstrecke oder im Auftrag des Betriebs? Nach der BAG-Entscheidung können Sie Ihren Anspruch auf tarifliche Sonderzahlungen (wie das 13. Gehalt) geltend machen, wenn die Fahrt betriebsbedingt war. Im Zweifel sollten Sie rechtlichen Rat suchen – der Fachanwalt kann prüfen, ob die Voraussetzungen eines Betriebswegs vorliegen.
- Beachten Sie, dass normale Arbeitswege (Wohnung <-> fester Betriebssitz) weiterhin anders behandelt werden. Wer auf dem üblichen Weg zur Arbeit verunglückt, hat zwar gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, aber tariflich zählt dies nicht als Arbeitsunfall bei der Tätigkeit. In solchen Fällen besteht nach dem Tarifvertrag kein Anspruch auf das 13. Monatseinkommen, falls die 10-Tage-Arbeitsleistung nicht erreicht wurde. Es kommt also darauf an, wohin Sie unterwegs waren und auf wessen Veranlassung.
Bedeutung für Arbeitgeber
Auch Arbeitgeber sollten diese Klarstellung des BAG aufmerksam zur Kenntnis nehmen. Dienstreisen, Montagefahrten und Baustellenanfahrten der Arbeitnehmer sind nicht bloß private Anfahrtswege, sondern rechtlich Teil der Arbeitspflicht – selbst wenn sie außerhalb des Betriebs stattfinden. Daraus ergeben sich wichtige Konsequenzen:
- Planung der Personalkosten: Arbeitgeber im Baugewerbe (und ähnlichen Bereichen) müssen einkalkulieren, dass ein Mitarbeiter, der wegen eines dienstlich veranlassten Unfalls ausfällt, dennoch Anspruch auf das 13. Monatsgehalt haben kann. Es wäre unzulässig, diesem Mitarbeiter die Sonderzahlung allein deshalb vorzuenthalten, weil er die Mindestarbeitstage wegen des Unfalls nicht erreichen konnte. Das finanzielle Risiko solcher Ausfälle liegt laut Tarifregel beim Arbeitgeber.
- Prüfung von Unfallmeldungen: Personalabteilungen sollten genau prüfen, unter welchen Umständen ein Unfall auf dem Weg passiert ist. Handelt es sich um einen klassischen Wegeunfall (der Mitarbeiter war auf dem Weg von der Wohnung zum regulären Betriebssitz ohne besondere Weisung)? Oder war der Mitarbeiter auf direktem Weg zu einem Einsatzort im Auftrag des Betriebs unterwegs? Letzteres erfüllt die Kriterien eines Betriebswegs. Interne Dienstanweisungen und Fahrtausweise können dabei helfen, die betriebliche Veranlassung zu dokumentieren.
- Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten: Ist ein Unfall als Betriebsweg-Unfall einzustufen, sollte der Arbeitgeber den Anspruch anerkennen. Die BAG-Entscheidung schafft hier Rechtsklarheit. Ein unnötiges Bestreiten würde nicht nur das Betriebsklima belasten, sondern voraussichtlich vor Gericht scheitern – mit zusätzlichen Kosten. Daher empfiehlt es sich, bei Zweifelsfällen frühzeitig juristischen Rat einzuholen oder im Sinne der Entscheidung zu verfahren.
Zusammenfassend betont das Urteil, dass im Baugewerbe „die Arbeit schon im Firmenbus beginnt“. Unfallbedingte Ausfallzeiten auf Betriebswegen dürfen nicht zulasten der Arbeitnehmer gehen, wenn es um tarifliche Sonderzahlungen wie das 13. Monatseinkommen geht. Arbeitgeber sind gut beraten, diese Risikoverteilung anzuerkennen, und Arbeitnehmer sollten ihre Rechte in solchen Situationen kennen und durchsetzen.