Untersagung von Schmiedekursen fällt unter aktuelle hessische Corona-Verordnung

16. November 2020 -

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 13.11.2020 zum Aktenzeichen  4 L 3804/20.GI entschieden, dass eine Anbieterin von Schmiedekursen ihre Kurse aufgrund der hessischen Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie aktuell bis Ende November 2020 nicht durchführen darf.

Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 13.11.2020 ergibt sich:

Die Anbieterin von Schmiedekursen wandte sich in dem Eilverfahren dagegen, dass sowohl das für sie zuständige Gesundheitsamt als auch die Gemeinde die Auffassung vertreten, dass die von ihr regelmäßig angebotenen Schmiedekurse nach der hessischen Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (CoKoBeV) aktuell bis Ende November 2020 untersagt seien. Sie macht zum einen geltend, dass ihre Kurse bereits nicht unter die Verordnung fallen würden, weil die Kurse keine Freizeitaktivität darstellen würden, sondern der beruflichen Fortbildung und dem Erlernen von Handwerksfertigkeiten dienen würden. Darüber hinaus zweifelt die Antragstellerin die Rechtmäßigkeit und die Verfassungsmäßigkeit der hessischen Verordnung an.

Das VG Gießen hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Schmiedekurse der Antragstellerin aufgrund der CoKoBeV aktuell untersagt, weil sie im Schwerpunkt der Freizeitgestaltung zuzurechnen seien. Die Teilnahme an den Schmiedekursen der Antragstellerin stehe jedermann offen und erfordere keine fachspezifischen Vorkenntnisse. Die Systematik der CoKoBeV spreche zudem dafür, dass jegliche Angebote, die Zusammenkünfte von Menschen bewirken, untersagt sind, wenn nicht in der Rechtsverordnung eine anderweitige Regelung getroffen wurde. Die Schmiedekurse würden keiner der ausnahmsweise zugelassenen Zusammenkünfte unterfallen. Insbesondere handele es sich bei der Antragstellerin nicht um eine Volkshochschule, eine Kunst- oder Musikschule.

Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der CoKoBeV bewertet das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten hinsichtlich der in der Rechtsprechung aktuell unterschiedlich vertretenen Auffassungen als offen. Der Antragstellerin würden durch die zeitweise Untersagung der Schmiedekurse aber keine unzumutbaren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteile entstehen. Die Antragstellerin stellt Messer her und verkauft diese, die Schmiedekurse bietet sie lediglich zusätzlich an. Eine wirtschaftliche Existenzbedrohung durch die Untersagung liege daher nicht vor.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.