Unzureichende Antwort des Bildungsministeriums auf parlamentarische Anfrage zu nicht erteilten Schülernoten

Das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 2. Februar 2021 zum Aktenzeichen LVG 5/20 das Organstreitverfahren zwischen dem Mitglied des Landtags Lippmann, Fraktion Die Linke, und der Landesregierung über die Beantwortung parlamentarischer Fragen entschieden. Es hat festgestellt, dass die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage vom 11. Oktober 2019 des antragstellenden Abgeordneten (Landtagsdrucksache KA 7/3091) unzureichend war und damit dessen Rechte aus Art. 53 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung verletzt hat.

Aus der Pressemitteilung des LVerfG SA Nr. 3/2021 vom 02.02.2021 ergibt sich:

Der Antragsteller hatte von der Landesregierung Auskunft zum Umfang nicht erteilten Unterrichts (Zeugniseintragung „n. e.“), differenziert nach Klassen bzw. Lerngruppen, Schulformen und Fächern unter Benennung der Anzahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler zum Ende des Schuljahres 2018/2019 begehrt. Die Landesregierung war nach Art. 53 der Landesverfassung verpflichtet, die Fragen nach bestem Wissen, unverzüglich und vollständig zu beantworten. Hierzu hätte sie alle zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten nutzen müssen.

Die Landesregierung hatte eine Antwort mit dem Argument verweigert, dass der Erhebungsaufwand die Funktionsfähigkeit der Verwaltung wesentlich beeinträchtigt hätte. Sie hatte aus diesem Grund davon abgesehen, das notwendige Datenmaterial bei den Schulleitungen anzufordern.

Das Landesverfassungsgericht hat festgestellt, dass solche Gründe, die die Nichtbeantwortung der Kleinen Anfrage rechtfertigten, nicht gegeben waren. Insbesondere habe die Landesregierung nicht plausibel dargelegt, dass zur Beantwortung der Anfrage übermäßiger Verwaltungsaufwand hätte betrieben werden müssen. Potenzielle Ungenauigkeiten im Zahlenmaterial hätten der vollständigen Beantwortung nicht entgegengestanden, sondern hätten, entsprechend kommuniziert, der Antwortpflicht Genüge tun können. Auch sei eine unverzügliche Beantwortung, gegebenenfalls unter Fristverlängerung im Einvernehmen mit dem Antragsteller, nicht ausgeschlossen gewesen.