Verfassungsbeschwerde gegen § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b SächsJAG nicht entschieden

Das Bundesverfassungsgericht hat Beschluss vom 06. Juli 2021 zum Aktenzeichen 2 BvR 950/21 entschieden, dass eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Heranziehung von § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b SächsJAG als Rechtsgrundlage für die Ablehnung seines Antrags auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen wendet und demgegenüber von einer Spezialität des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SächsJAG ausgeht, nicht zur Entscheidung angenommen wird.

Der Beschwerdeführer setzt sich nach Auffassung der Verfassungsrichter nicht damit auseinander, dass die angegriffenen Hoheitsakte insbesondere seine Berufsfreiheit auch im Rahmen der Anwendung von § 8 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b SächsJAG eingehend berücksichtigen und würdigen.

Das Verfassungsgericht vermisst außerdem die vom Antragsgegner des Ausgangsverfahrens eingeholten Auskünfte des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Sächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen über den Beschwerdeführer. Nach den angegriffenen Entscheidungen zeigen diese Erkenntnisse umfangreich und überzeugend, dass es sich bei der Partei „Der III. Weg“, der der Beschwerdeführer seit 2013 angehört und in der er bis April 2020 Führungsämter ausübte, um eine Organisation handelt, die darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen beziehungsweise zu beseitigen, dass dies in kämpferisch aggressiver Weise geschieht und dass der Antragsteller dieses Ziel maßgeblich selbst aktiv unterstützt. Der Beschwerdeführer hat die dem Antragsgegner übermittelten Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt oder erläutert, warum er sie nicht vorlegen kann.

Deshalb können insbesondere solche Tatsachen – und ihre Bewertung durch die angegriffenen Hoheitsakte – nicht umfassend überprüft werden, die jedenfalls von mitentscheidender Bedeutung sind, weil sie geeignet sein könnten, die gegen den Beschwerdeführer getroffenen Entscheidungen zu tragen. Dazu zählt vor allem, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführer ungeachtet der Niederlegung seiner Führungsämter weiterhin ein wichtiger Aktivist seiner Partei sei und in seinem radikalen Umfeld weiterhin so wahrgenommen werde, was auch durch den Umstand belegt werde, dass noch im November 2020, nachdem sich der Beschwerdeführer beim Antragsgegner des Ausgangsverfahrens erstmals um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bemüht hatte, in einem Spendenaufruf auf dem Kanal „Die Rechte Braunschweig Hildesheim“ um Unterstützung für seinen „Rechtskampf“ als „nationaler Aktivist“ geworben worden sei. Dazu, ob dieser letztgenannte Umstand als Indiz dafür gewertet werden darf, dass die Behauptung des Beschwerdeführers als falsch gewertet werden muss, er habe sich von seinen früheren herausgehobenen Aktivitäten distanziert, hätte der Beschwerdeführer angesichts der Plausibilität der diesbezüglichen Argumentation in den angegriffenen Hoheitsakten substantiiert vortragen müssen.