Die Pflicht zur Verfassungstreue ist eine der Kernpflichten für Beamte in Deutschland. Wie aktuell ein Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Karlsruhe vom 27.01.2026 (Az. 12 K 528/26) zeigt, wird diese Pflicht sehr ernst genommen. In dem entschiedenen Fall bestätigte das VG Karlsruhe die Entlassung einer Rechtspflegeanwärterin, die Vorstandsmitglied in einer vom Verfassungsschutz als „gesichert verfassungsfeindlich“ eingestuften Organisation war. Dieser Rechtstipp fasst die Entscheidung zusammen, erläutert die Bedeutung der Verfassungstreuepflicht und gibt Hinweise, worauf (angehende) Beamte bei politischen Aktivitäten achten sollten.
Sachverhalt: Extremismus im Lebenslauf führt zur Entlassung
Die betroffene Anwärterin war über Jahre im Vorstand der Jungen Alternative (JA) in Hessen tätig – der Jugendorganisation der AfD, die vom Verfassungsschutz als gesichert extremistische Bestrebung eingestuft wurde. Noch im April 2024 trat sie, einen Tag bevor sie eine Verfassungstreue-Erklärung im Rahmen ihrer Bewerbung abgab, aus der JA aus. Sie wurde daraufhin zum 1. September 2024 als Rechtspflegeranwärterin am Oberlandesgericht Stuttgart ernannt.
Kurz nach der Ernennung flog jedoch ihre vorherige Vorstandsrolle in der JA auf. Das OLG Stuttgart nahm die Ernennung wegen arglistiger Täuschung zurück und entließ sie mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis. Gegen diese Entlassung erhob die Frau Eilantrag beim VG Karlsruhe – ohne Erfolg. Das VG bestätigte die Rechtmäßigkeit der Entlassung mit der Begründung, dass ein Vorstandsamt in einer extremistischen Organisation unvereinbar mit der Verfassungstreue eines Beamten sei. Wer noch kurz zuvor in führender Position eine verfassungsfeindliche Bestrebung unterstützt habe, könne nicht glaubhaft auf dem Boden des Grundgesetzes stehen, so das Gericht.
Entscheidung des VG Karlsruhe im Überblick
Das VG Karlsruhe schloss sich der Einschätzung des OLG an, dass die Anwärterin durch ihre Angaben über ihre Verfassungstreue getäuscht habe. Denn sie war nicht nur einfaches Mitglied, sondern sogar führend an den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der JA beteiligt (Vorstandsmitglied in Hessen). Insbesondere propagierte die JA – laut Verfassungsschutzbericht – einen ethnisch definierten Volksbegriff und forderte „Remigration“ als Lösung für vermeintlich kulturfremde Zuwanderung. Dies wertete das Gericht als eklatanten Verstoß gegen die Menschenwürde und die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Angesichts ihrer schulischen Bildung (sehr gute Noten in Politik und Geschichte) hätte der Anwärterin klar sein müssen, dass solche Positionen grundlegend gegen das Grundgesetz verstoßen.
Ihr Argument, sie habe nur dem moderaten Parteiflügel angehört, ließ das VG nicht gelten – zeitlich passte das nicht zusammen. Auch dass sie einen Tag vor Abgabe der Verfassungstreue-Erklärung aus der JA austrat, kam „zu kurzfristig“, um glaubhaft einen Gesinnungswandel zu belegen. Im Gegenteil: Durch die verspätete Offenlegung konnte der Dienstherr (das OLG) zunächst nicht erkennen, dass Anlass zu vertiefter Prüfung ihrer Verfassungstreue bestanden hätte. Nachdem dies nachträglich herauskam, sei die Rücknahme der Ernennung und die sofortige Entlassung gerechtfertigt und erforderlich, so das VG. Die Entscheidung macht deutlich, dass selbst ein kurzfristiger Austritt aus einer extremistischen Gruppe nicht vor Konsequenzen schützt, wenn die Gesamtumstände auf mangelnde Verfassungstreue schließen lassen.
Verfassungstreuepflicht als Kernpflicht von Beamten
Die Pflicht zur Verfassungstreue gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. Art. 33 Abs.5 GG) und ist gesetzlich verankert. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz darf nur in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Einfach ausgedrückt: Bewerber und Beamte müssen die tragenden Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung (Menschenwürde, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit etc.) aus voller Überzeugung bejahen und aktiv für deren Erhalt eintreten.
Diese Loyalitätspflicht bezieht sich nicht nur auf das dienstliche Handeln, sondern auf das gesamte Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes. Beamte müssen sich also auch im Privatleben zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und dürfen nichts unternehmen, was diese Ordnung bekämpft oder untergräbt. Verfassungstreue bedeutet aber keine blinde Regierungsloyalität – Beamte dürfen selbstverständlich die Politik der aktuellen Regierung oder einer Partei kritisch sehen und brauchen nicht jedes Parteiprogramm gutzuheißen. Entscheidend ist, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung als solche achten und verteidigen.
Bei der Einstellung in den Staatsdienst werden Bewerber ausdrücklich über die Verfassungstreuepflicht belehrt und müssen in der Regel eine entsprechende Erklärung unterschreiben. Eine allgemeine Sicherheitsüberprüfung aller Bewerber durch den Verfassungsschutz (die sog. Regelanfrage) findet seit 1991 nicht mehr statt. Der Staat vertraut also auf die Ehrlichkeit der Bewerber – umso folgenreicher ist es, wenn sich später herausstellt, dass ein Bewerber seine extremistischen Aktivitäten verschwiegen oder verharmlost hat.
Politische Betätigung: Was ist Beamten erlaubt, was nicht?
Grundsätzlich dürfen sich Beamte politisch betätigen. Sie haben – wie alle Bürger – das Recht, Meinungen zu äußern, Parteien beizutreten oder zu demonstrieren. Auch eine Mitgliedschaft in einer demokratischen Partei oder die Teilnahme am politischen Diskurs ist zulässig und üblich. Die Verfassungstreuepflicht verlangt keine politische Neutralität im Sinne von Enthaltung, sondern Loyalität zur Verfassungsordnung.
Allerdings gibt es Grenzen: Extremistische Aktivitäten sind mit dem Beamtenstatus nicht vereinbar. Wer sich in Organisationen engagiert, die erwiesenermaßen anti-verfassungsgerichtete Ziele verfolgen, verletzt seine Pflicht auf Neutralität und Loyalität gegenüber der Verfassung. Die Bundesregierung stellt klar, dass Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten aktiv zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und für sie eintreten müssen; Verstöße dagegen – etwa durch Solidarität mit verurteilten Extremisten oder Mitarbeit in verfassungsfeindlichen Gruppen – können Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen.
Im Einzelfall ist zwar zu prüfen, ob eine bestimmte Äußerung oder Handlung wirklich die Verfassungstreue verletzt. Einzelne unbedachte Aussagen reichen nicht automatisch für disziplinare Schritte. Aber: Wenn solche Indizien auf eine tiefergehende extremistische Gesinnung hindeuten, wird der Dienstherr genauer hinsehen. Gerade Führungsrollen in einschlägig bekannten extremistischen Organisationen – wie im besagten Fall der JA – sind kaum mit einer Beamtenkarriere vereinbar, da hier die Grenze zur aktiven Bekämpfung der freiheitlichen Grundordnung überschritten wird.
Beamte müssen außerdem bei politischer Betätigung auf Mäßigung und Zurückhaltung achten, insbesondere wenn sie in Uniform auftreten oder ihre Amtsautorität ins Spiel kommen könnte. Die meisten Dienstherren geben dazu Verhaltensrichtlinien vor. Erlaubt ist die politische Tätigkeit also nur im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung – alles, was diese Ordnung infrage stellt oder aktiv bekämpft, überschreitet die zulässigen Grenzen.
Konsequenzen bei Verstößen gegen die Verfassungstreue
Verstößt ein Beamter gegen die Verfassungstreuepflicht, drohen empfindliche rechtliche Konsequenzen. Welche Maßnahmen im Einzelfall ergriffen werden, hängt von Status und Schwere des Verstoßes ab:
- Rücknahme der Ernennung: Wurde ein Bewerber nur durch arglistige Täuschung (z.B. Verschweigen extremistischer Aktivitäten) in den Staatsdienst aufgenommen, kann die Ernennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das bedeutet, das Beamtenverhältnis wird so behandelt, als hätte es nie bestanden (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Dies war im Karlsruher Fall der Rechtspflegeranwärterin der Fall – sie hatte die Loyalitätserklärung abgegeben, obwohl sie bis kurz zuvor im JA-Vorstand war, und das OLG erkannte hierin eine arglistige Täuschung.
- Entlassung aus dem Beamtenverhältnis: Befindet sich der Beamte noch im Vorbereitungsdienst oder auf Probe, kann er bei mangelnder Verfassungstreue relativ kurzfristig entlassen werden (Beamtenverhältnis „auf Widerruf“ oder „auf Probe“ endet). In schweren Fällen wird – wie oben – sogar die Ernennung rückgängig gemacht. Selbst Beamte auf Lebenszeit können aus dem Dienst entfernt werden, allerdings nur durch förmliches Disziplinarverfahren und gerichtliches Disziplinarurteil. Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst sind ausdrücklich möglich, wenn ein Beamter sich verfassungsfeindlich betätigt. In der Praxis kommt es dabei zunächst oft zur Suspendierung (vorläufige Dienstenthebung), während das Disziplinarverfahren läuft. Wird die Entfernung rechtskräftig ausgesprochen, verliert der Beamte seinen Status und in der Regel auch Pensionsansprüche (ganz oder teilweise, je nach Urteil).
- Strafrechtliche Folgen: Neben beamtenrechtlichen Sanktionen können gewisse extremistische Handlungen auch strafrechtliche Konsequenzen haben – etwa wenn durch Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder die Unterstützung verbotener Vereine (§ 85 StGB) eine Grenze überschritten wird. Dies liegt aber außerhalb des Beamtenrechts an sich. Wichtig im Kontext Beamtenrecht ist: Schon das Sich-Beteiligen an verfassungsfeindlichen Bestrebungen gilt als Dienstvergehen, unabhängig von strafrechtlicher Relevanz.
Der entschiedene Fall unterstreicht, dass Dienstherren bei Zweifeln an der Verfassungstreue hart durchgreifen müssen. Der Staat darf niemanden im Beamtenverhältnis behalten oder neu aufnehmen, der nicht mit voller Überzeugung auf dem Boden des Grundgesetzes steht. Liegen ausreichende Anhaltspunkte vor, dass die Gewähr der Verfassungstreue fehlt, darf keine Ernennung erfolgen – bzw. eine bereits erfolgte muss notfalls rückgängig gemacht werden.
Tipps für angehende Beamte: Worauf im politischen Engagement achten?
Für Bewerber und junge Beamte bedeutet dies: Achten Sie sorgfältig darauf, welche politischen Organisationen oder Aktivitäten Sie unterstützen. Informieren Sie sich, ob eine Gruppe möglicherweise vom Verfassungsschutz beobachtet wird oder als extremistisch eingestuft ist. Ein kurzer Blick in die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundes oder der Länder kann bereits Hinweise liefern, welche Gruppen problematisch sind. Distanzieren Sie sich rechtzeitig und glaubwürdig von jeglichen verfassungsfeindlichen Bestrebungen, falls in Ihrer Vergangenheit Berührungspunkte bestanden. Ein Austritt in letzter Minute – wie im geschilderten Fall – überzeugt weder den Dienstherrn noch die Gerichte.
Zudem ist Ehrlichkeit bei Bewerbungsverfahren oberstes Gebot. Spätestens wenn Sie die Verfassungstreue-Erklärung unterzeichnen, dürfen keine relevanten Tatsachen verschwiegen werden. Der Rat von Experten lautet: Machen Sie keine falschen Angaben und verschweigen Sie keine einschlägige politische Tätigkeit. Sollte später herauskommen, dass Sie eine aktive Rolle in einer verfassungsfeindlichen Organisation innehatten, drohen Rücknahme der Ernennung oder Entlassung – im Ergebnis also das Aus für die Beamtenlaufbahn.
Fazit: Politisches Engagement und eine Beamtenkarriere schließen einander nicht aus – im Gegenteil, ein lebendiges Demokratieverständnis gehört zum Anforderungsprofil. Allerdings endet die Toleranz dort, wo aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gearbeitet wird. (Angehende) Beamte sollten sich daher politisch immer innerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bewegen, um ihre Beamtenpflicht zur Verfassungstreue nicht zu gefährden. Die Entscheidung des VG Karlsruhe verdeutlicht, dass jeder, der Beamter werden will, uneingeschränkt auf dem Boden des Grundgesetzes stehen muss – andernfalls steht auch der Beamtenstatus schnell auf dem Spiel.