Verfassungswidrige Alimentation kinderreicher Richter in den Jahren 2011 bis 2020

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschlüssen vom 16. November 2023 zum Aktenzeichen 26 K 134/22 und VG 26 K 459/23 entschieden, dass die familienbezogenen Besoldungsbestandteile der Berliner Richter und Staatsanwälte mit drei und vier Kindern im Zeitraum 2011 bis 2020 verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren. Da nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich die gesetzlich geregelten Familienzuschläge für verfassungswidrig erklären kann, hat die 26. Kammer diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Feststellungen sind auf weitere Besoldungsgruppen, insbesondere die für Beamten geltende A-Besoldung, übertragbar.

Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 48/2023 vom 01.12.2023 ergibt sich:

Die Klägerinnen der entschiedenen Verfahren sind Richterinnen des Landes Berlin. Richter und Staatsanwälte erhalten monatlich einen Grundbetrag nach der R-Besoldung (auch um deren Verfassungswidrigkeit wird gestritten, vgl. zuletzt dazu Pressemitteilung Nr. 25/2023). Je nach familiärer Situation wird die Grundbesoldung um sog. Familienzuschläge erhöht, wobei es insbesondere auf die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder ankommt. Die Richterin im Verfahren VG 26 K 134/22 befindet sich in der (Eingangs-)Besoldungsgruppe R 1 und hat drei Kinder, die Richterin des Verfahrens VG 26 K 459/23 hat vier Kinder und wurde bis zu ihrer Beförderung im Jahr 2017 nach R 1, seitdem nach R 2 besoldet. Die Richterinnen berufen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind 115 Prozent des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs betragen müssen, der sich insbesondere aus den Regelbedarfssätzen, den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie dem Bedarf für Bildung und Teilhabe zusammensetzt.

Nach den eingeholten Auskünften und Berechnungen der 26. Kammer wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Jahren 2011 bis 2020 weder für das dritte noch für das vierte Kind eingehalten. Die für das dritte und vierte Kind gewährte zusätzliche Nettoalimentation erreiche nicht einmal die Summe der Leistungen, die ein Grundsicherungsempfänger für seine Kinder erhalte, und damit erst recht nicht die verfassungsrechtlich geforderten 115 Prozent.

Zunächst war auch die familienbezogene Besoldung im Jahr 2021 Gegenstand der Klagen. Aufgrund einer deutlichen Erhöhung des Familienzuschlags für kinderreiche Familien in diesem Jahr war der verfassungsrechtlich gebotene Abstand zur Grundsicherung nach den Berechnungen des Gerichts jedoch gewahrt. Die Klägerinnen nahmen daher für das Jahr 2021 ihre Klagen zurück.