Vergabe von Buslinien im westlichen Enzkreis: Vergaberechtsverstöße bestätigt

04. Dezember 2020 -

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 04.12.2020 zum Aktenzeichen 15 Verg 8/20 entschieden, dass die Vergabe von Buslinien im westlichen Enzkreis rechtswidrig war.

Aus der Pressemitteilung des OLG Karlsruhe Nr. 21/2020 vom 04.12.2020 ergibt sich:

Die Stadt Pforzheim, der Enzkreis und der Kreis Calw (Antragsgegner) hatten das Busunternehmen Müller Reisen GmbH & Co. KG aus Birkenfeld bei der Vergabe der Linien ausgeschlossen und hatten mit zwei anderen Busverkehrsunternehmen am 30.03. und 06.04.2020 für die Dauer von zwei Jahren Verträge über die Durchführung eines gemeinwirtschaftlichen Busverkehrs auf den betroffenen Linien abgeschlossen. Diese Verträge hatten die Antragsgegner geschlossen, nachdem die Müller Reisen GmbH & Co. KG, die die Buslinien seit Dezember 2018 im eigenwirtschaftlichen Verkehr bedient hatte, am 11.02.2020 die Entbindung von ihrer Betriebspflicht unter Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten bei weiterer Durchführung des eigenwirtschaftlichen Verkehrs beantragt hatte. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte diesem Antrag mit Bescheid vom 12.03.2020 entsprochen und Müller Reisen zum 14.04.2020 von der Betriebspflicht entbunden.
Die VK Karlsruhe hatte am 31.07.2020 entschieden, dass die abgeschlossenen Verträge unwirksam sind.

Das OLG Karlsruhe hat die Entscheidung der VK Karlsruhe bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war das Vorgehen der Antragsgegner unter mehreren Aspekten rechtswidrig. Zum einen hätten die Aufträge nicht ohne EU-weite Bekanntgabe des Vergabeverfahrens erteilt werden dürfen. Die dabei zu beachtenden Fristen hätten eingehalten werden können, weil die Entbindung von Müller Reisen von der Betriebspflicht seit Anfang Februar 2020 vorherzusehen war und die Antragsgegner zu dieser Zeit zudem bereits damit begannen, mit möglichen Nachfolgebetreibern zu verhandeln. Zum zweiten bestehen Bedenken gegen die Vertragslaufzeit von zwei Jahren, nachdem die Verträge im „Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb“ und daher aus Gründen der Dringlichkeit unter Einschränkung des freien Wettbewerbs abgeschlossen wurden. Drittens war das Verfahren auch deshalb nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil die Antragsgegner auch in dem gewählten „Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb“ mindestens drei Bewerber einzuladen gehabt hätten und sich nicht auf den Kontakt mit lediglich zwei Unternehmen beschränken durften. Schließlich war auch die Entscheidung der Antragsgegner, Müller Reisen im Vergabeverfahren nicht zu berücksichtigen, rechtsfehlerhaft. Deren Entbindung von der Betriebspflicht im eigenwirtschaftlichen Verkehr war nicht wegen Pflichtverletzungen oder wegen einer mangelhaften Durchführung des Buslinienbetriebs erfolgt, sondern weil die eigenwirtschaftliche Durchführung des Busverkehrs mangels kostendeckender Einnahmen und Mittelzuweisungen nicht möglich erschien. Die Antragsgegner haben auch keine ausreichenden Gründe dafür dargelegt, dass Müller Reisen nicht leistungsfähig war und ihr deswegen ein Auftrag zur Durchführung einer gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistung nicht erteilt werden konnte.