Verkehrssicherungs- und Aufklärungspflichten des Betreibers einer Sportstätte

06. Mai 2020 -

Das Oberlandesgericht Köln hat am 09.03.2020 zum Aktenzeichen 7 U 257/19 entschieden, dass der Umstand, dass es bei einem Standweitsprung zu Gelenkverletzungen kommen kann, keine Verkehrssicherungs- oder Aufklärungspflicht des Betreibers einer Sportstätte begründet.

Aus der Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 21/2020 vom 05.05.2020 ergibt sich:

Der Kläger nahm die Beklagte aufgrund eines Vorfalls im Sport- und Olympiamuseum in Köln in Anspruch. Im Rahmen eines Betriebsausflugs hatte er dort an einer „aktiven Führung“ teilgenommen. Eine Mitarbeiterin der Beklagten leitete die Führung und führte dabei mit den Teil-nehmern einige leichte Sportübungen durch. Aufwärmübungen oder eine Warnung, dass Verletzungen auftreten könnten, erfolgten nicht. Vor jeder Station des Parcours wurde die Übung erklärt und gefragt, wer sie freiwil-lig durchführen wolle. Der Kläger meldete sich freiwillig und wies keine äußeren Auffälligkeiten auf. Bei einem Standweitsprung, bestehend aus fünf Sprüngen hintereinander mit 2 kg-Hanteln in den Händen, erlitt der Kläger beim dritten Sprung beim Aufkommen einen Sehnenriss in beiden Knien. Die Verletzungen traten ein, ohne dass weitere Umstände wie z.B. ein Umknicken hinzukamen. Zu vergleichbaren Unfällen war es bei der schon wiederholt durchgeführten Veranstaltung zuvor nicht gekommen. Der Kläger war der Auffassung, die Beklagte hafte aufgrund einer Sorg-faltspflichtverletzung, da sich ihre Mitarbeiterin nicht nach seinem Fit-nesszustand erkundigt und keine Aufwärmübungen durchgeführt habe. Die Übung sei ungeeignet für nicht sporterprobte Teilnehmer gewesen.
Das LG Köln hatte mit Urteil vom 30.08.2019 die Klage abgewie-sen.

Das OLG Köln hatte darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gegen das Urteil des LG Köln zurückzuweisen. Daraufhin hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, das Urteil des LG Köln ist damit rechtskräftig.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist zur Begründung der mangelnden Erfolgsaussichten der Berufung der Mitarbeiterin der Beklagten weder eine Verkehrssicherungspflichtverletzung noch eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen. Die Verkehrssicherungspflicht von Betreibern einer Sportstätte beziehe sich nicht darauf, die Sportler vor Gefahren zu schützen, die typischerweise mit der Ausübung ihrer Sportart verbunden seien. Der Sportveranstalter müsse die Sportler vielmehr vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren schützen, die sie kaum erkennen und denen sie daher nicht adäquat begegnen könnten. Die Gefahr einer Gelenkverletzung durch Umknicken sei jedoch jedem mit Sprüngen verbundenen Sport immanent und offensichtlich. Auch die Erhöhung der Gefahr durch den Einsatz von Gewichten sei für jedermann erkennbar. Es habe daher auch keiner besonderen Aufklärung bedurft.

Auch dass die Führung einen Wettbewerbscharakter gehabt habe, begründe keine weitere Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Zwar könne die Schaffung einer Wettbewerbssituation die Gefahr einer Überforderung und daraus resultierender Verletzungen potentiell erhöhen. Bei erwachsenen Teilnehmern im fortgeschrittenen Alter sei jedoch zu unterstellen, dass diese ihre körperlichen Belastungsgrenzen kennen und gleichwohl berücksichtigen.