Versammlungsleiter darf in seiner Funktion nicht ausgeschlossen werden

08. März 2022 -

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 07.03.2022 zum Aktenzeichen 3 L 71/22 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich einer Verfügung des Brandenburger Polizeipräsidiums als Versammlungsbehörde, den Leiter einer für die Abendstunden des 7. März 2022 zu dem Motto „Cottbuser Abendspaziergang für die Freiheit“ angemeldeten Versammlung auszuschließen und eine andere geeignete und zuverlässige Person als Versammlungsleiter zu bestimmen, wiederhergestellt.

Aus der Pressemitteilung des VG Cottbus vom 08.03.2022 ergibt sich:

Der Antragsteller des gerichtlichen Eilverfahrens ist bereits in der Vergangenheit als Leiter bzw. Organisator angemeldeter, aber auch nicht angemeldeter Versammlungen in Erscheinung getreten.

Das Gericht folgte in summarischer Prüfung nicht der Einschätzung der Versammlungsbehörde, die den Ausschluss mit der Unzuverlässigkeit des Antragstellers und einer daraus prognostizierten unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründete. Dabei musste nicht abschließend beantwortet werden, inwieweit sich der Antragsteller tatsächlich als unzuverlässig erwiesen hat. Unter Beachtung des hohen Wertes versammlungsrechtlicher Bestimmungen vermochte die Versammlungsbehörde nicht hinreichend nachvollziehbar tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme darzulegen, dass im Falle der Durchführung der Versammlung mit dem Antragsteller als dessen Leiter konkrete Gefährdungen zu besorgen wären. Nach Auffassung des Gerichts sprächen einerseits Erfahrungen mit dem Antragsteller in Bezug auf im Jahr 2021 vergleichbar angemeldete und durchgeführte Versammlungen sowie andererseits die nunmehr im Land Brandenburg geltenden Regelungen, mit denen Beschränkungen in Bezug auf das Versammlungsrecht weitestgehend beseitigt wurden, dafür, dass die öffentliche Sicherheit hinsichtlich der für heute geplanten Versammlung auch unter Wahrnehmung der Funktion des Versammlungsleiters durch den Antragsteller voraussichtlich nicht derart beeinträchtigt werde, als dass dessen Ausschluss von dieser Funktion gerechtfertigt wäre. Gegen den Beschluss (VG 3 L 71/22) ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.