Verstoß gegen das Verbot der Geschlechterdiskriminierung durch Abschluss einer arbeitsvertraglichen Befristungsabrede

Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.04.2021 zum Aktenzeichen 12 Sa 1421/20 entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Befristungsabrede eine Verletzung gegen die Verbote, wegen des Geschlechts zu diskriminieren oder die oder den Beschäftigen wegen der Inanspruchnahme von Elternurlaub zu maßregeln, verstoßen kann.

Eine Benachteiligung in Form einer weniger günstigen Behandlung ist dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber einer Person den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags vorenthält, indem ihr lediglich der Abschluss eines befristeten Vertrags vorschlägt, während er der Vergleichsperson einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbietet.

Eine solche Benachteiligung nach § 7 Abs. 2 AGG oder §§ 612a, 134 BGB kann die Unwirksamkeit der Befristungsabrede nach sich ziehen.

Die Situation einer benachteiligend abgeschlossenen Befristungsabrede ist hierbei von der Situation der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden.

Es ist wertungsmäßig danach zu differenzieren, ob einem Arbeitgeber die Pflicht zuteil wird, einen von ihm abgelehnten Arbeitnehmer einzustellen oder auf einer anderen Position zu beschäftigen; des Weiteren ob er verpflichtet ist, einen Arbeitnehmer, den er eigenständig in einer bestimmten Position beschäftigt hat, weiter anzustellen.